© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 054/16 Familienleistungsausgleich für in Drittstaaten lebende Kinder Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 054/16 Seite 2 Familienleistungsausgleich für in Drittstaaten lebende Kinder Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 054/16 Abschluss der Arbeit: 04. Mai 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 054/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Vorbemerkungen 4 3. Kindergeld und Kinderfreibeträge für in Drittstaaten lebende Kinder 4 3.1. Kindergeld gemäß §§ 62ff. EStG 4 3.2. Freibeträge für Kinder gemäß § 32 EStG 5 4. Wohnort bei im Ausland studierenden Kindern 6 5. Bestandsstatistik Kindergeldberechtigte der Bundesagentur für Arbeit 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 054/16 Seite 4 1. Fragestellung Es wurde gebeten zu prüfen, ob der Vorschlag, Kindergeld für EU-Ausländer in Deutschland, deren Kinder im Heimatland leben, an die niedrigeren Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land anzupassen mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Weiterhin wurde gefragt, ob die Umsetzung dieser Forderung in der Konsequenz weitere Anpassungen notwendig macht (zum Beispiel Kürzung des Kindergeldes, wenn sich Kinder zu Studienzwecken im europäischen Ausland aufhalten und die Lebenshaltungskosten vor Ort niedriger sind als in Deutschland) und wie viele Personen gegebenenfalls von einer solchen Kürzung betroffen wären. 2. Vorbemerkungen Der Familienleistungsausgleich ist in Deutschland im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und richtet sich somit nach der Steuerpflicht, nicht nach der Nationalität. Zudem sind supranationale Regelungen wie das Recht der Europäischen Union zu beachten. Das System des Familienleistungsausgleichs , das Zusammenwirken des deutschen Rechts mit EU-Recht und die Beantwortung der Frage nach einer möglichen Anpassung des Kindergeldes im Lichte des EU-Rechts sind vom Fachbereich Europa (PE 6) in den Ausarbeitungen PE 6 - 08/14 und PE 6 71/16 dargestellt und erörtert worden. Insoweit kann sich die nachfolgende Arbeit - neben den Auswirkungen für Studierende und der Anzahl der betroffenen Personen - auf die Frage konzentrieren, ob das EStG beim Familienleistungsausgleich unter der Annahme, dass EU-Recht dem nicht entgegensteht, Anpassungen des Familienleistungsausgleichs in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Kindes zulässt. Es wird also unterstellt , dass entgegen der jetzigen Rechtslage Staatsangehörige der EU- beziehungsweise der EWR-Staaten1 und der Schweiz nicht wie Freizügigkeitsberechtigte, sondern wie Drittstaatenangehörige zu behandeln wären. 3. Kindergeld und Kinderfreibeträge für in Drittstaaten lebende Kinder 3.1. Kindergeld gemäß §§ 62ff. EStG Anspruch auf Kindergeld hat nach § 62 Abs. 1 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung (AO) hat. Wer im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn er auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Personen können als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, soweit sie Einkünfte im Sinne des EStG haben und diese Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht 1 Zur EU beziehungsweise zum EWR gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 054/16 Seite 5 der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den gegebenenfalls gekürzten Grundfreibetrag nach EStG nicht übersteigen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG sind beim Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU- oder EWR-Staat haben (Territorialprinzip). Daraus folgt, dass für Kinder, die in sogenannten Drittstaaten leben, kein Kindergeldanspruch besteht. Seit 1974 besteht nach § 63 Abs. 2 EStG eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung in Bezug auf die Berücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern, die noch nicht genutzt wurde. Danach könnte bestimmt werden, dass an einen Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Drittstaaten lebenden Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist. In der Begründung zu der Regelung heißt es, dass diejenigen , die mit ihren dem Unterhalt der Familie dienenden Einkünften zur Einkommensteuer herangezogen werden, berücksichtigt werden sollen. Allerdings ist bei der Bemessung des Kindergeldanspruches den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaate Rechnung zu tragen.2 3.2. Freibeträge für Kinder gemäß § 32 EStG Reicht das Kindergeld nicht aus, um nach der Vorgabe des BVerfG das Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen, werden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer Freibeträge für Kinder nach § 32 EStG gewährt. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG hat jeder in Deutschland Steuerpflichtige für jedes im Sinne der EStG zu berücksichtigende Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG modifiziert die Regelung für ein Kind, das nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, also weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (sogenannte Auslandskinder). Danach können die oben genannten Freibeträge nur abgezogen werden, „soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.“ Die Kürzung der Freibeträge gemäß den Verhältnissen des Wohnsitzstaates richtet sich nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen3, dabei wird unterteilt in 4/4- 2 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs , Bundestags-Drucksache 7/2032, Seite 9. 3 Bundesministerium der Finanzen: Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2014, Bundessteuerblatt 2013 Teil I, Seite 1462. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 054/16 Seite 6 Länder, in denen die Freibeträge voll abzuziehen wären4, und 3/4–Staaten5, 2/4-Staaten6 und 1/4- Staaten, in denen die Freibeträge zu dem jeweiligen Bruchteil berücksichtigt würden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kürzung bestehen insoweit nicht.7 Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 8. Juni 1993 ausgeführt, dass die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf im Wohnsitzstaat des Kindes abhängt. Diesen einzuschätzen sei Aufgabe des Gesetzgebers.8 Die Verwaltung wendet die Minderung der Freibeträge wegen der Höherrangigkeit des supranationalen EU-/EWR-Rechts jedoch nicht auf Kinder mit Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat an.9 4. Wohnort bei im Ausland studierenden Kindern Wie unter 3.1 dargelegt, gilt in Bezug auf die Kinder beim Kindergeldanspruch das Territorialprinzip . Im Ausland studierende Kinder haben ihren Wohnsitz grundsätzlich in der Wohnung der Eltern im Inland. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 25. September 201410 bestimmt, dass diese Kinder den Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann behalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche reichen regelmäßig nicht aus. Im vorliegenden Fall ging es um Aufenthalte bei den Eltern von zwei bis drei Wochen pro Jahr, die nicht für eine Kindergeldberechtigung ausreichten. 5. Bestandsstatistik Kindergeldberechtigte der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit erfasst den Bestand der Kindergeldberechtigten und Kinder nach Staatsangehörigkeit, für die Kindergeld nach dem EStG gezahlt wird. Danach (Stand Dezem- 4 Dazu gehören die Schweiz sowie die EU-/EWR-Staaten Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederland, Norwegen, Österreich, Schweden, Vereinigtes Königreich und Zypern. 5 Dazu gehören die EU-/EWR-Staaten Estland, Griechenland, Kroatien, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien und Tschechien. 6 Dazu gehören die EU-/EWR-Staaten Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen und Rumänien. 7 Loschelder, Friedrich: Kommentar zu § 32 EStG, Randziffer 80, in Schmidt: Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013. 8 BVerfG: Nichtannahmebeschluss: Gewährung von Unterhaltsfreibetrag statt Kinderfreibetrag und Nichteintragung eines Besucherfreibetrags für ein im Ausland lebendes Kind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1993, 2 BvR 288/92, juris. 9 Vogel, Max: Europarechtliche Anforderungen an das Einkommensteuerrecht im Hinblick auf Kinder im Ausland und deren Umsetzung in ausgewählten Mitgliedstaaten, in: Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, 2012, Seite 226 bis 234, mit Hinweis auf Bundesamt für Finanzen: Familienleistungsausgleich; EU-Erweiterung um zehn Beitrittsländer ab 1. Mai 2004, vom 25. Mai 2004, Bundessteuerblatt 2004 Teil I, Seite 510. 10 Aktenzeichen III R 10/14. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 054/16 Seite 7 ber 2015) hatten insgesamt 8.801.275 Berechtigte Anspruch auf Kindergeld für 14.505.993 Kinder . Von diesen 14.505.993 Kindern lebten 120.815 nicht in Deutschland, sondern in einen anderem EU-Staat und 69 Kinder in einem EWR-Staat. Die nachfolgende Tabelle enthält ausschließlich Zahlen zu den Berechtigten mit deutscher und mit einer Staatsbürgerschaft aus einem EU- beziehungsweise EWR-Staat und der Schweiz sowie die Zahl der Kinder mit Wohnsitz in Deutschland und in einem EU-beziehungsweise EWR-Staat. Die Wohnsitzstaaten der Kinder sind nicht weiter aufgeschlüsselt, sodass keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob eine Kindergeldanpassung aufgrund der dortigen Verhältnisse möglich wäre. Wohnsitzstaat der Kinder Staatsangehörigkeit des Berechtigten Berechtigte Kinder gesamt Deutschland restliche EU restlicher EWR Deutschland 7.550.139 12.183.715 12.160.944 21.765 57 Belgien 2.838 4.966 4.142 823 Bulgarien 30.288 48.593 46.464 2.122 Dänemark 1.587 2.860 2.752 107 Estland 746 1.171 1.135 36 Finnland 1.135 1.977 1.940 37 Frankreich 12.691 22.501 21.713 787 1 Griechenland 45.336 77.442 74.681 2.760 Großbritannien 8.767 15.094 14.925 160 Irland 1.035 1.887 1.856 31 Island 156 287 283 4 Italien 76.610 128.873 126.294 2.566 Kroatien 36.830 64.095 59.761 3.998 Lettland 3.885 6.004 5.655 349 Liechtenstein 250 427 427 Litauen 5.544 8.353 7.734 617 1 Luxemburg 445 736 733 3 Malta 61 105 101 4 Niederlande 15.334 28.500 23.765 4.731 Norwegen 456 848 842 4 2 Österreich 15.903 26.242 25.727 510 1 Polen 111.718 182.529 129.283 53.239 2 Portugal 19.948 31.952 30.698 1.253 Rumänien 47.020 80.421 71.412 9.004 Schweden 1.754 3.436 3.387 47 Schweiz 2.885 4.968 4.915 17 Slowakei 6.009 9.964 7.288 2.675 Slowenien 3.207 5.432 5.248 176 Spanien 17.615 30.656 29.980 671 Tschechien 10.843 18.010 11.956 6.054 Ungarn 17.084 27.171 21.277 5.837 Zypern 75 123 111 12 - Ende der Bearbeitung -