© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 053/18 Körperschaftsteuerrechtliche Aspekte einer satzungsrechtlichen Zieldefinition bei der Deutschen Bahn AG Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 053/18 Seite 2 Körperschaftsteuerrechtliche Aspekte einer satzungsrechtlichen Zieldefinition bei der Deutschen Bahn AG Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 053/18 Abschluss der Arbeit: 11.4.2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 053/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Körperschaftsteuerliche Aspekte für Volkswirtschaftliche Ziele in der Satzung der DB AG 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 053/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber erkundigt sich nach den steuerlichen Risiken wenn „volkswirtschaftliche Ziele“ einem Unternehmen vorgegeben werden. 2. Körperschaftsteuerliche Aspekte für Volkswirtschaftliche Ziele in der Satzung der DB AG Im Steuerrecht sind vorrangig Veränderungen in der Einkunftssphäre des Steuersubjekts relevante Vorgänge. „Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine entsprechende Vermögensminderung ist u. a. dann anzunehmen, wenn eine Kapitalgesellschaft Aufwand tätigt, der steuerlich unter Veranlassungsgesichtspunkten als Einkommensverwendung zu beurteilen ist.“1 Die Festschreibung von volkswirtschaftlichen Zielen in der Unternehmenssatzung der DB AG wirkt sich sicherlich auf die Unternehmenspolitik und somit auch (mittelbar) auf das Konzernergebnis aus. Es handelt sich jedoch nicht um eine konkrete bilanzwirksame Maßnahme, die außerhalb der offenen Ausschüttung dem Leistungsempfänger (hier: dem Bund) einen vermögenswirksamen Vorteil gewährt. Die Festschreibung des Ziels einer Steigerung des Marktanteils der Schiene kann, im Fall der erfolgreichen Umsetzung, zwar Umsatz- und somit auch Gewinnsteigerungen für die DB AG ergeben . Diese wären jedoch nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen des Körperschaftsteuerrechts zu behandeln und würden den Gewinn der Gesellschaft in ihrer Steuerbilanz entsprechend erhöhen. Darüber hinausgehende steuerrechtliche Risiken sind nicht erkennbar. *** 1 Blümich/Rengers KStG § 8 Rn. 230-239, beck-online