© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 053/17 Besteuerung von Craft Beer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 053/17 Seite 2 Besteuerung von Craft Beer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 053/17 Abschluss der Arbeit: 26. Juni 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 053/17 Seite 3 Welche Steuern und Abgaben werden bei der Herstellung von Craft Beer erhoben? Craft Beer unterliegt keiner gesonderten Besteuerung und wird wie andere Biere nach dem Biersteuergesetz 1 besteuert. Steuergegenstand sind Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) sowie Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlich starken Bier – ist also mit 9,44 Euro (= 12 x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl können ermäßigte Steuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig sind. Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000- Hektoliter-Schritten gleichmäßig auf 84,0 % bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern, auf 78,4 % bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern, auf 67,2 % bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern und auf 56,0 % bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern. Die Maximalbegünstigung von 56 Prozent des Regelsteuersatzes erreichen Brauereien mit einer Jahreserzeugung von 5.000 hl und weniger. Bier kann von der Steuer befreit sein, wenn es als Probe innerhalb oder außerhalb eines Steuerlagers zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- bzw .Geberbesteueraufsicht entnommen wird 1 Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 053/17 Seite 4 im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird unter Steueraufsicht vernichtet wird von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird Die Biersteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Das Steueraufkommen steht den Ländern zu. Beim Verkauf von Bier werden außerdem noch 19 Prozent Mehrwertsteuer erhoben. ***