© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 052/18 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 052/18 Seite 2 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 052/18 Abschluss der Arbeit: 4. April 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 052/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität 4 3. Ausgaben für Elektromobilität im Bundeshaushalt 5 4. Steuerliche Förderung der Elektromobilität in anderen Ländern 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 052/18 Seite 4 1. Einführung Rechtsgrundlage ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr “ vom 7. November 2016.1 Die Förderung der Elektromobilität ist mit Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), Einkommensteuergesetz (EStG) und Stromsteuergesetz (StromStG) verbunden. Das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ist 2006 außer Kraft gesetzt und durch das Energiesteuergesetz ersetzt worden. Die Auswirkungen der Förderung der Elektromobilität auf die Steuereinnahmen aus der Energiesteuer können derzeit nicht beziffert werden. Mit dem Regierungsprogramm Elektromobilität hat die Bundesregierung für die Marktvorbereitungsphase etwa 1,5 Mrd. Euro bereitgestellt. Weiterhin ist ein Gesamtpaket (zeitlich befristete Kaufanreize, Ausbau der Ladeinfrastruktur, zusätzliche Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen und steuerliche Maßnahmen) in Höhe von 1 Mrd. Euro aufgelegt worden.2 2. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität Die steuerliche Förderung der Elektromobilität ist verbunden mit der: Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer/ Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer Befreiung von der Einkommensteuer Entlastung von der Stromsteuer Steuerbefreiung § 3d Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Es gilt eine zeitlich befristete Steuerbefreiung für erstmalig zugelassene und umgerüstete Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb. Die Steuerbefreiung wird bei Erstzulassungen in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 und bei Umrüstungen in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2020 für 10 Jahre gewährt. Danach gilt der ermäßigte Steuersatz. Diese Maßnahme führt zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 1 Mio. €. Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG Nach Ablauf dieser Frist (2020) ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer um 50% für reine Elektrofahrzeuge . Diese Maßnahme gilt unbefristet und ist mit jährlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von jeweils 1 Mio. € verbunden. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Der Arbeitgeber gewährt Steuerbefreiung des Ladestroms für das Aufladen privater Elektrofahrzeuge . Weiterhin besteht die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer (Pauschsteuersatz 1 BGBl. I 2016, Nr. 53 vom 16.11.2016, S. 2498 ff 2 BT-Drs. 18/8828 vom 20.06.2016, S. 1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 052/18 Seite 5 25 %) bei der unentgeltlich oder verbilligten Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer und der Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb einer Ladevorrichtung. Neben privaten Elektrofahrzeugen der Arbeitnehmer wird auch das Aufladen eines Dienstfahrzeuges in die Steuerfreiheit mit einbezogen. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder. Diese Maßnahmen führen zu Steuermindereinnahmen von 5 Mio. € im Jahr 2017 und 10 Mio. € im Jahr 2018. Sie gelten für den Zeitraum 2017 bis 2020. Steuerentlastung nach § 9c Stromsteuergesetz (StromStG) Ab dem 1. Januar 2018 kann für im ÖPNV eingesetzte Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge eine teilweise Entlastung von der Stromsteuer nach § 9c StromStG beantragt werden. Die Stromsteuer für in entsprechenden Fahrzeugen eingesetzten Strom sinkt dadurch von 20,50 Euro/MWh auf 11,42 Euro/MWh. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich zunächst auf 1 Mio. Euro jährlich. 3. Ausgaben für Elektromobilität im Bundeshaushalt Neben den steuerlichen Auswirkungen der Elektromobilität auf den Bundeshaushalt werden auch weitere Zuwendungen bereitgestellt. In der Beschlussempfehlung zum „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität“ (BT-Drs. 18/9688) werden die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (Einzelplan 60) in Mio. Euro wie folgt dargestellt: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Gebietskörperschaft 2016 2017 2018 2019 2020 insgesamt -5 -10 -15 -20 Bund -2 -4 -6 -9 Länder -2 -4 -7 -8 Gemeinden -1 -2 -2 -3 Für die Finanzverwaltung (Einzelplan 08) entsteht durch die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ein einmalig anfallender Erfüllungsauftrag in Höhe von 290 000 Euro für das Jahr 2016. Die Prüfung der Steuervergünstigungen im EStG erfordert einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 000 Euro.3 3 BT-Drs. 18/9688 vom 21.09.2016, S. 3 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 052/18 Seite 6 Darüber hinaus entstehen der Sozialversicherung durch Steuerbefreiung und Pauschalierung bei der Beitragserhebung Mindereinnahmen von jährlich 6,5 Mio. Euro.4 4. Steuerliche Förderung der Elektromobilität in anderen Ländern Zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität in der EU und weiteren Ländern wurden folgende Dokumente zusammengestellt: Martin Randelhoff: Zukunft Mobilität, Universität Dortmund: https://www.zukunft-mobilitaet.net/6760/zukunft-des-automobils/elektromobilitaet/foerderungelektroautos -weltweit-usa-deutschland/ OECD/International Energy Agency: Global EV Outlook 2016, S. 13: https://www.iea.org/publications/freepublications/publication/Global_EV_Outlook _2016.pdf OECD/International Energy Agency: Global EV Outlook 2017, S. 53 ff: https://www.iea.org/publications/freepublications/publication/GlobalEVOutlook 2017.pdf OECD/International Energy Agency: Global EV Outlook 2018, S. 20/21: https://www.iea.org/publications/freepublications/publication/NordicEVOutlook 2018.pdf Automobilwoche vom 16. Mai 2017: Elektro-Beihilfen in 34 Staaten: https://www.automobilwoche.de/article/20170516/NACHRICHTEN/170519934/elektrobeihilfen -in--staaten-so-hoch-bezuschussen-andere-laender-e-autos ECOVIS Deutschland vom 17. Mai 2017: Internationales Barometer: Bis zu 21.450 Euro geschenkt für ein Elektroauto … https://www.ecovis.com/steuern-recht/bis-zu-21-450-euro-geschenkt-fuer-ein-elektroauto / **** 4 BT-Drs. 18/9688 vom 21.09.2016, S.3