© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 048/19 Einzelfragen zu Fusionen im deutschen Bankenmarkt Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 2 Einzelfragen zu Fusionen im deutschen Bankenmarkt Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 048/19 Abschluss der Arbeit: 5. April 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Welche Fusionen im deutschen Bankensektor hat es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland gegeben? 4 2. Wie lange haben sich die Fusionen Commerzbank/Dresdner Bank und Deutsche Bank/Postbank bis zur völligen Integration gezogen? Was ist über diese Fusionen bekannt? Welche Fusionskosten sind entstanden? Welche Auswirkungen hatten sie auf die Anzahl der Mitarbeiter? 6 2.1. Fusion Commerzbank/Dresdner Bank 6 2.2. Fusion Deutsche Bank AG/Postbank AG 9 3. Steuerliche Probleme einer Holding in Folge des § 8b Abs. 7 KStG 13 4. Welche Aufsichts- und Abwicklungsbehörden müssten bei einer möglichen Fusion oder einer Übernahme von Deutscher Bank und Commerzbank einbezogen werden und sie genehmigen? 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 4 1. Welche Fusionen im deutschen Bankensektor hat es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland gegeben? Seit den 50er Jahren befindet sich der deutsche Bankenmarkt in einem permanenten Wandel. Laut Bundesbank-Statistik ist die Gesamtzahl der Kreditinstitute von 13.359 im Jahr 1957 auf 1.823 Institute im Jahr 2017 zurückgegangen.1 Dieser radikale Wandel des deutschen Bankenmarkts geht zum Teil darauf zurück, dass einzelne Institute aus dem Markt ausgeschieden sind. Im Wesentlichen wurde der Strukturwandel jedoch durch Fusionen vorangetrieben, die ausschließlich innerhalb der drei Säulen des deutschen Bankenmarktes (Kreditgenossenschaftliche Institute, Sparkassen und Landesbanken und Kreditbanken) vollzogen wurden. Fusionen gab es vor allem bei kleineren Regionalbanken: Im Genossenschaftssektor ist die Zahl der Institute von 11.795 (1957) auf 919 (2017) zurückgegangen. Bei den Sparkassen war der Rückgang der Institute von 871 (1957) auf 390 (2017) nicht ganz so stark. Die Entwicklung der Fusionen von Regionalbanken seit 1970 ist in folgenden Grafiken dargestellt : 1 Vgl. zum Beispiel Deutsche Bundesbank: Monatsbericht April 1992, Tabelle 26 im Anhang (diese Tabelle enthält die Zahl der Kreditinstitute seit Gründung der Deutschen Bundesbank im Jahr 1957) und: Deutsche Bundesbank : Bankstellenbericht 2017, Seite 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 5 Es zeigt sich, dass in den vergangenen 45 Jahren die durchschnittliche Fusionsrate bei den Genossenschaftsbanken über 4 Prozent p. a. und bei den Sparkassen 2 Prozent p. a. betrug. In beiden Sektoren gab es sowohl Fusionswellen als auch Zeiten, in denen kaum Fusionsaktivitäten stattfanden. Wie in den obigen Grafiken dargestellt, kann aus der Historie ein einfaches Muster abgelesen werden. „2‚Not lehrt fusionieren‘: Von der ‚Ölkrise‘ im letzten Jahrhundert über die ‚Dotcom-Krise‘ um die Jahrtausendwende bis zur jüngsten ‚Finanz- und Staatsschuldenkrise‘ mit ihren Spätfolgen, der Niedrigzinsphase, – immer erreichten Fusionswellen kurz nach diesen Zäsuren ihren Höhepunkt, um danach wieder abzuflachen. Bei Sparkassen waren darüber hinaus Gebietsreformen einer der Haupttreiber.“ Neben der Vielzahl von Regionalbankfusionen gab es auch, insbesondere ab der 2. Hälfte der 90er Jahre, eine Reihe von Großfusionen, als deren Folge zum einen neue große Finanzkonzerne entstanden und zum anderen die traditionellen Beziehungen und Verflechtungen zwischen den 2 Grafiken und Zitat: BANKING HUB by zeb: Tausendundeine Bank – (Fusions-)perspektiven der Regionalbanken , 6. Juni 2018, unter: https://bankinghub.de/banking/research-markets/tausendundeine-bank-regionalbanken , abgerufen am 3. April 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 6 Gruppen modifiziert wurden und neue Kooperationen zwischen ihnen entstanden. Zentrale Ereignisse dieses Formierungsprozesses waren: 1997 entstand die zweitgrößte deutsche Privatbank: Die Bayerische Vereinsbank und die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank schlossen sich zur HypoVereinsbank (HVB) zusammen, deren größter Aktionär die Münchener Rückversicherungs AG ist. 1999 ging aus der Fusion der Deutschen Girozentrale Deutsche Kommunalbank und der Deka- Bank GmbH die DekaBank Deutsche Girozentrale hervor. Die Bank ist das Wertpapierhaus der Sparkassen-Finanzgruppe. Im Herbst 2001 schlossen sich die beiden Zentralinstitute der Genossenschaftsbanken DG Bank und GZ-Bank zur DZ-Bank zusammen. Im Sommer 2001 erfolgte die vollständige Übernahme der Dresdner Bank durch den Allianz-Konzern (siehe unten). Im Sommer 2002 schließen die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die Commerzbank ihre Tochtergesellschaften für das Hypothekengeschäft in der Eurohypo zusammen, die damit zur zweitgrößten deutschen Hypothekenbank wird. Zur Neuordnung gehört auch, dass zwei größere deutsche Banken von ausländischen Unternehmen übernommen wurden: 1993 kauft Credit Lyonnais 50 Prozent + 1 Aktie der gewerkschaftseigenen Bank für Gemeinwirtschaft (BfG). Im Jahre 2000 geht diese in den Besitz der größten schwedischen Bank SEB über (und heißt jetzt SEB Bank).Weiterhin wird die Frankfurter Privatbank BHF von der niederländischen Allfinanzgruppe ING gekauft. Sie firmiert gegenwärtig als ING-BHF Bank.3 2. Wie lange haben sich die Fusionen Commerzbank/Dresdner Bank und Deutsche Bank/Postbank bis zur völligen Integration gezogen? Was ist über diese Fusionen bekannt? Welche Fusionskosten sind entstanden? Welche Auswirkungen hatten sie auf die Anzahl der Mitarbeiter? 2.1. Fusion Commerzbank/Dresdner Bank Bei Aufnahme der Gespräche über eine Fusion zwischen Commerzbank und Dresdner Bank verhandelte die Commerzbank mit der Allianz SE als Mehrheitsaktionär der Dresdner Bank. Die folgende Tabelle dokumentiert die Entwicklung zwischen Frühjahr 2000 und Juli 2001 bis zur Übernahme der Dresdner Bank durch die Allianz:4 3 Fröhlich, Nils; Huffschmid, Jörg: Der Finanzdienstleistungssektor in Deutschland, edition der Hans-Böckler- Stiftung 101, 2004, unter: https://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_101.pdf, abgerufen am 3. April 2019. 4 Commerzbank: Die Dresdner Bank: Historischer Überblick, unter: https://www.commerzbank.de/media/de/konzern _1/konzerninfo/marke/dresdner_bank_geschichte.pdf, abgerufen am 3. April 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 7 Zeitpunkt Ereignis Frühjahr 2000 Vor dem Hintergrund der Globalisierung und der sich daraus auch für das Bankwesen ergebenden weitreichenden Strukturveränderungen entschlossen sich die Führungsgremien von Dresdner und Deutscher Bank im Frühjahr 2000 zu einer Fusion beider Institute. Das Vorhaben scheiterte jedoch an der Frage der Integration der seit 1995 zum Dresdner Bank-Konzern gehörenden Investmentbank Dresdner Kleinwort Benson. Juni 2000 Fusionsgespräche mit der Commerzbank scheiterten ebenfalls. Frühjahr 2001 Die Allianz und die Dresdner Bank bestätigten strategische Gespräche und beschlossen, einen integrierten Finanzdienstleister zu schaffen. April 2001 Die Allianz kündigte ein Übernahmeangebot an die Aktionäre der Dresdner Bank an. Juli 2001 Die Allianz erwarb die Mehrheit des Aktienkapitals (96 Prozent). Die Dresdner Bank arbeitete seitdem als „KompetenzZentrum Banking“ in der Allianz Group. Die nachfolgende Tabelle bildet wesentliche, in öffentlich zugänglichen Quellen verfügbare Informationen über die Fusion Commerzbank/Dresdner Bank ab:5 Zeitpunkt Ereignis 31. August 2008 Die Allianz SE und die Commerzbank AG einigen sich auf den Verkauf der Dresdner Bank AG an die Commerzbank. Der Verkaufspreis umfasste : – einen Barbetrag von 3.215 Mio. Euro, – 163,5 Millionen Commerzbank-Aktien, – den Vermögensverwalter cominvest und – eine 15-jährige exklusive Vertriebspartnerschaft. 31. August 2008 Außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrats der Commerzbank: Bericht über den Abschluss der Verhandlungen mit der Allianz über den Erwerb der Dresdner Bank. 5 Die Informationen stammen aus dem Geschäftsbericht 2008 der Commerzbank und dem Geschäftsbericht 2008 der Allianz. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 8 Zeitpunkt Ereignis 02. Oktober 2008 Außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrats der Commerzbank: Bericht des Vorstands über den Stand des Erwerbs der Dresdner Bank durch die Commerzbank sowie über die Finanzmarktkrise nach der Insolvenz von Lehman Brothers und deren Auswirkungen auf die Commerzbank . 02. November 2008 Außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrats der Commerzbank: Bericht des Vorstands über die Verhandlungen mit dem SoFFin über Stabilisierungsmaßnahmen und Zustimmung zu dem Abschluss einer Eckpunktevereinbarung mit dem SoFFin über eine stille Einlage und die Gewährung von Garantien durch den SoFFin. 27. November 2008 Außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrats der Commerzbank: Bericht über die Verhandlungen des Vorstands mit der Allianz über die beschleunigte vollständige Übernahme der Dresdner Bank. 10. Dezember 2008 Außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrats der Commerzbank: Zustimmung zur geänderten Transaktionsstruktur zum Erwerb der Dresdner Bank. In diesem Zusammenhang wurde der Aufsichtsrat auch über Änderungen der Vereinbarungen mit dem SoFFin aufgrund von Auflagen der EU-Kommission informiert und stimmte zu. 08. Januar 2009 Die Allianz gab bekannt, nach Abschluss der Transaktion eine stille Beteiligung an der Dresdner Bank in Höhe von 750 Mio. Euro einzugehen. Dies sollte parallel zu einer weiteren Stärkung der Kapitalausstattung der Commerzbank durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) erfolgen. Wie der SoFFin erhielt auch die Allianz auf diese Investition einen Kupon von 9 Prozent. Darüber hinaus erwarb die Allianz Collateralized Debt Obligations (CDO) im Nominalwert von 2 Mrd. Euro. Der Kaufpreis betrug etwa 1,1 Mrd. Euro. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 9 Zeitpunkt Ereignis Mit den Kapitalbeihilfen des SoFFin für die Commerzbank beträgt die Beteiligung der Allianz an der Commerzbank ungefähr 14 Prozent.6 12. Januar 2009 Closing der Dresdner-Bank-Übernahme. In ihrem Finanzbericht 2008 (Seite 4) berichtete die Dresdner Bank, Commerzbank und Dresdner Bank hätten zusammen knapp 67.000 Beschäftigte. Mit der Zusammenführung solle es zu einem Abbau von insgesamt rund 9.000 Vollzeitstellen kommen, davon 2.500 im Ausland. In Bezug auf die Integrationskosten äußerte der damalige Vorstandsvorsitzende der Commerzbank , Martin Blessing, im Geschäftsbericht 2009 (Seite 20): „Die durch die Wirtschafts- und Finanzkrise bedingten Ertragsbelastungen konnten wir zwar gegenüber dem kombinierten Vorjahreswert von Commerzbank und Dresdner Bank deutlich reduzieren. Allerdings waren diese insbesondere aufgrund der gestiegenen Risikovorsorge immer noch sehr hoch. Zudem belastete die Integration das Nettoergebnis mit 1,9 Mrd Euro. Insgesamt wird uns die Integration, wie angekündigt , 2,5 Mrd Euro kosten. Aber es ist eine Investition, die sich lohnt. Wenn der Umbau abgeschlossen ist, werden wir Jahr für Jahr 2,4 Mrd Euro an Synergien realisieren.“ 2.2. Fusion Deutsche Bank AG/Postbank AG Im Jahre 2004 begleitete die Deutsche Bank AG die Postbank AG bei deren Börsengang und streckte für einen Zusammenschluss bereits „die Fühler aus“.7 Die folgende Tabelle zeichnet die wichtigsten Stationen der Zusammenarbeit der beiden Banken bis zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank nach:8 Zeitpunkt Ereignis 01. Mai 2004 01. Juli 2004 Die Postbank übernimmt zunächst die Dresdner ZVS GmbH und später die Deutsche Bank Payments Projektgesellschaft AG (später Betriebs- Center für Banken Payments AG). 6 Zu den Zusammenhängen zwischen der Fusion Commerzbank/Dresdner Bank und den Verhandlungen mit dem SoFFin vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.: Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der Commerzbank AG, Bundestags-Drucksache 16/11999. 7 Böhme, Henrik: Deutsche Bank schließt Postbank-Fusion ab, Deutsche Welle 28. Mai 2018, unter: https://www.dw.com/de/deutsche-bank-schlie%C3%9Ft-postbank-fusion-ab/a-43960749, abgerufen am 4. April 2019. 8 Hierzu und zu den unten genannten Beschäftigtenzahlen vgl. Postbank Geschäftsberichte 2004, 2008, 2009, 2010 und 2012 bis 2017 und DB Privat- und Firmenkundenbank AG: Zwischenbericht zum 30. Juni 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 10 Zeitpunkt Ereignis Damit ist die Postbank mit der Abwicklung des gesamten Inlands- und Auslandszahlungsverkehrs (Transaction Banking) der Dresdner Bank und der Deutschen Bank beauftragt. Die Anzahl der Beschäftigten, umgerechnet auf Vollzeitkräfte, verringert sich im Fall der Dresdner Bank von 876 auf 450 und im Fall der Deutschen Bank von 777 auf 370. 12. September 2008 Bekanntgabe, dass die Deutsche Bank von der Deutschen Post AG eine Minderheitsbeteiligung von 29,75 Prozent an der Postbank erwerben wird. Das Closing der Transaktion wird für das erste Quartal 2009 erwartet. Zusätzlich werden Optionsrechte vereinbart, die zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Erhöhung des Anteils der Deutschen Bank ermöglichen . 14. Januar 2009 Bekanntgabe der Anpassung der Struktur des Postbank Beteiligungsvertrags und der Umsetzung in drei Teilabschnitten: – Die Deutsche Bank übernimmt 22,9 Prozent an der Postbank. – Weiter rund 27,4 Prozent der Anteile werden im Rahmen einer Pflichtumtauschanleihe nach einer Laufzeit von drei Jahren an die Deutsche Bank übergehen. – Ferner besteht über 26,4 Millionen Aktien Kauf- und Verkaufsoptionen zwischen den Parteien. Anfang März 2009 Die Deutsche Bank erwarb im Zuge eines Aktientausches von der Deutschen Post 22,9 Prozent der Anteile an der Postbank. 06. März 2009 Mitteilung, dass die Deutsche Bank mittelbar einen Anteil von 25 Prozent + 1 Aktie an der Postbank hält. 12. September 2010 Ankündigung der Deutschen Bank eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die freien Aktionäre der Postbank, verbunden mit dem Ziel, die Postbank noch im Jahr 2010 zu konsolidieren. 07. Oktober 2010 Veröffentlichung der Angebotsunterlagen zum Übernahmeangebot für die Postbank. Der Angebotspreis beträgt 25,00 Euro je Aktie. 29. November 2010 Bekanntgabe, dass das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot für 23.080.965 Postbank Aktien angenommen wurde, was einem Anteil von 22,02 Prozent an Grundkapital und Stimmrechten der Postbank entspricht . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 11 Zeitpunkt Ereignis 03. Dezember 2010 Die Postbank wird konsolidiert, das heißt, sie wird Teil des Konzerns Deutsche Bank AG. 10. Dezember 2010 Bekanntgabe, dass die Deutsche Bank durch die US-amerikanische Kartellbehörde die Genehmigung zur Übernahme der Postbank erhalten hat. Ihre Beteiligung beträgt 51,98 Prozent. 10. Januar 2012 Postbank und Deutsche Bank starten Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. 30. März 2012 Unterzeichnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Postbank als abhängigem Unternehmen und der DB Finanz -Holding GmbH (einer 100prozentigen Tochtergesellschaft der Deutschen Bank) als herrschendem Unternehmen. 20. Juni 2012 Eintrag des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister 11. September 2012 Bestandskraft des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Beschluss des OLG Köln im Freigabeverfahren. 27. April 2015 Bekanntgabe einer neuen Strategie der Deutschen Bank: Im Zuge der Konzentration des Privat- und Firmenkundengeschäfts auf eine marktführende Kundenberatung soll die Postbank entkonsolidiert werden. Die Deutsche Bank plant, die Postbank nach erfolgter Einstellung der Notierung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre vorzugsweise wieder an die Börse zu bringen. Alternativ kommt auch eine Veräußerung der Beteiligung an der Postbank in Betracht. Die Postbank strebt an, an der organisatorischen und technischen Entflechtung von der Deutschen Bank zu arbeiten, sodass sie Mitte 2016 operativ eigenständig agieren kann. Die Deutsche Bank erwirbt weitere 5.934.243 Aktien der Postbank und erhöht ihren mittelbaren und unmittelbaren Anteil auf 96,80 Prozent. 17,71 Prozent werden unmittelbar von der Deutschen Bank, 79,09 Prozent mittelbar über die DB Finanz-Holding GmbH gehalten. Aufforderung an den Vorstand der Postbank, die erforderlichen Schritte zur Vorbereitung eines Squeeze-out der außenstehenden Aktionäre zu ergreifen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 12 Zeitpunkt Ereignis 21. Dezember 2015 Der Squeeze-out-Beschluss der Hauptversammlung der Postbank wird mit der Eintragung in das Handelsregister B des Amtsgerichts Bonn bestandskräftig . Die Deutsche Bank hält mittelbar und unmittelbar 100 Prozent der Aktien der Deutsche Postbank AG. 05. März 2017 Ankündigung der Deutschen Bank, die Postbank mit dem Privat- und Firmenkundegeschäft der Deutschen Bank zusammenzuführen. 19. April 2017 27. April 2017 Verschmelzungsvertrag der DB-Finanz-Holding GmbH mit der DB-Beteiligungs -Holding GmbH: Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung. Eintragung ins Handelsregister. Die DB Beteiligungs-Holding GmbH hält nicht mehr mittelbar, sondern unmittelbar die Mehrheit am Grundkapital der Deutschen Postbank AG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gilt zwischen diesen beiden Parteien. 25. Mai 2018 Verschmelzung der Postbank auf die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, rückwirkend zum 1. Januar 2018. Gleichzeitig Umfirmierung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in DB Privat- und Firmenkunden AG (DB PFK AG). Diese ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Bank AG. Die Beschäftigtenzahlen (auf Vollzeitkräfte umgerechnet) entwickeln sich bei der Postbank wie folgt: 2004 2008 2009 2010 2012 2013 2014 2015 2016 2017 10.010 21.130 20.860 20.360 18.600 18.220 14.770 14.760 18.112 17.441 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 13 Nach Informationen des Handelsblatts plant die Deutsche Bank bis 2020 den Abbau von ca. 750 Stellen in der gemeinsamen Zentrale der DB Privat- und Firmenkunden AG und bis 2022 den Abbau von rund 1.200 Stellen im Bereich Operations. Derzeit liefen die Gespräche mit den Arbeitnehmervertretern .9 „Der gesamte Prozess kostete die Deutsche Bank geschätzt vier Milliarden Euro.“10 3. Steuerliche Probleme einer Holding in Folge des § 8b Abs. 7 KStG Holdinggesellschaften profitieren von wichtigen Steuervergünstigungen nicht. So birgt § 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ein massives Risiko für Holdinggesellschaften. Gemäß § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG sind die Absätze 1 bis 6 nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zuzuordnen sind. „Nach § 1a Kreditwesensgesetz (KWG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 VO EU 575/2013 sind dem Handelsbuch alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen des Handelsbuchs enthält.“11 Gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG gilt Gleiches (wie in Satz 1) für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind. „Der Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG wird in der Fachliteratur wegen seiner weitreichenden Rechtsfolgen, nämlich dem Ausschluss der Steuerfreistellungen nach § 8b Abs. 1 bis 6 KStG, in besonderer Weise diskutiert. Im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG werden die Steuerfreistellungen für Dividenden im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG sowie der Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG ausgeschlossen. Andererseits gelten dadurch die Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 3 KStG und § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG nicht.“ „§ 8b Abs. 1 Satz 1 und 5 KStG normiert die Körperschaftsteuerbefreiung inländischer und ausländischer Dividenden und hat zentrale Bedeutung für das Teileinkünfteverfahren. […] § 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4 normiert für den Empfänger von Bezügen im Sinne des Satz 1 eine Ausnahme von der Steuerbefreiung des Abs. 1 Satz 1 oder einer DBA-Steuerbefreiung, wenn die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben und damit im Ergebnis der ausgeschüttete Gewinn bei der leistenden Körperschaft nicht mit Körperschaftsteuer belastet worden ist. 9 Osman, Yasmin: Deutsche Bank konkretisiert Abbaupläne, 13. Februar 2019, unter: https://www.handelsblatt .com/finanzen/banken-versicherungen/sparmassnahmen-deutsche-bank-konkretisiert-abbauplaene /23981478.html?ticket=ST-5826873-Leg4cLhAAWZHmqhwm6lZ-ap5, abgerufen am 4. April 2019. 10 Böhme, Henrik: Deutsche Bank schließt Postbank-Fusion ab, Deutsche Welle 28. Mai 2018, unter: https://www.dw.com/de/deutsche-bank-schlie%C3%9Ft-postbank-fusion-ab/a-43960749, abgerufen am 4. April 2019. 11 Dötsch/Pung/Möhlenbrock: Die Körperschaftsteuer. § 8b Rn. 431a Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 14 § 8b Abs. 2 KStG dehnt die Steuerbefreiung auf Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen aus. Damit soll die Realisierung der bei der Körperschaft vorhandenen stillen Reserven gleichhoch besteuert werden, unabhängig davon, ob diese Reserven dem Anteilseigner über eine Gewinnausschüttung (§ 8b Abs. 1) oder über die Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (§ 8b Abs. 2) zufließen.“12 „§ 8b Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG regelt den Betriebsausgabenabzug betreffend die steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des Abs. 2 ab dem Veranlagungszeitraum 04 in Form eines pauschalen 5%igen Ansatzes nicht abziehbarer Betriebsausgaben. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG enthält ein Abzugsverbot insbesondere für Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen betreffend Kapitalbeteiligungen . § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 8 KStG beinhaltet ab dem Veranlagungszeitraum 08 ein Abzugsverbot insbesondere für Teilwertabschreibungen auf fremdunübliche Gesellschafterdarlehen und für Gewinnminderungen aus der Inanspruchnahme des Gesellschafters für Darlehensabsicherungen . Das Abzugsverbot gilt auch für die Darlehensgewährung bzw. -absicherung durch eine dem Gesellschafter nahe stehende Person. § 8b Abs. 5 KStG regelt den Betriebsausgabenabzug betreffend die steuerfreien Dividenden im Sinne des Abs. 1 ab dem Veranlagungszeitraum 04 in Form eines pauschalen 5%igen Ansatzes nicht abziehbarer Betriebsausgaben.“13 Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung legen den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, der die Anwendbarkeit der soeben beschrieben Regelungen vollständig ausschließt, weit aus: „Nach Ansicht der Finanzverwaltung und des BFH ist der Begriff des Finanzunternehmens in Anlehnung an § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) weit auszulegen, so dass insbesondere Holding- und Beteiligungsgesellschaften als Finanzunternehmen im vorgenannten Sinn zu qualifizieren sind, wenn ihre Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten . Diese Gesellschaften qualifizieren sich damit als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Der Tatbestand der Norm setzt darüber hinaus voraus, dass die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Davon ist nach Ansicht der Finanzverwaltung unwiderlegbar auszugehen, wenn die Anteile bei der Holding dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Der BFH versteht den Begriff des Eigenhandels als eigenständigen steuerrechtlichen Begriff ohne Rückgriff auf kreditwesenrechtliche Vorgaben14. Danach umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem „Umschlag“ von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG auf eigene Rechnung, für den das Vorhandensein einer „abstrakten“ Marktsituation in Gestalt von Angebot und Nachfrage genügt.15 Aus diesem Grund werden von der Regelung jegliche Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne 12 Blümich/Rengers, 145. EL Dezember 2018, KStG § 8b Rn. 1 13 Blümich/Rengers, 145. EL Dezember 2018, KStG § 8b Rn. 2-8 14 BFH v. 14.1.2009 - I R 36/08, BStBl. II 2009, 671 (673) 15 BFH v. 14.1.2009 - I R 36/08, BStBl. II 2009, 671 (673) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 15 von § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG, also auch GmbH-Anteile und nicht nur Aktien, erfasst .16“17 Es wäre somit sehr wahrscheinlich, dass eine Holding der Deutschen Bank AG und der Commerzbank AG dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG unterfiele. „In Folge dessen wären Anteilsveräußerungsgewinne für sie nicht nach § 8b Abs. 2, 3 KStG zu 95% steuerfrei , sondern voll steuerpflichtig, wenn die Anteile zuvor mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden. Angesichts der für die Praxis zunächst entscheidenden Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs bereits dann vorliegt, wenn die veräußerten Anteile dem Umlaufvermögen der Holding zuzuordnen gewesen sind, droht bei einer kurzen Haltedauer der Anteile praktisch stets die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne. Die ungünstige Situation für in Deutschland ansässige Holdinggesellschaften ist in letzter Zeit noch einmal verschärft worden.“18 „Die Rahmenbedingungen sind insgesamt abermals verschlechtert worden, insbesondere für Holdinggesellschaften mit Finanzierungsfunktion. Das gilt zunächst bezüglich der Zinsschranke, §§ 4h EStG, 8a KStG. Die Anknüpfung an das steuerliche EBITDA benachteiligt wegen § 8b KStG Holdinggesellschaften (ohne großen Organkreis). Ein escape über den Eigenkapitalvergleich scheitert regelmäßig bereits an der Beteiligungsbuchwertkürzung, § 4h Abs. 2 Satz 5 EStG. Überdies scheitert der escape praktisch immer an der Unmöglichkeit des Nachweises nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG, da dieser Nachweis für den weltweiten Konzern zu führen ist. Des Weiteren beeinträchtigt die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände Finanzierungsaktivitäten . Die grundsätzliche 25%-Hinzurechnung sämtlicher Schuldzinsen nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) trifft vor allem internationales cash pooling, das von einer deutschen Gesellschaft betrieben wird. Mit Ausnahme innerorganschaftlich anfallender Zinsen unterliegen neuerdings praktisch sämtliche cash pool-Zinsen der 25%igen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung . Diese Besteuerung entgegen der Leistungsfähigkeit legt nahe, jedenfalls die nicht nur innerhalb eines Organkreises fließenden Ströme eines cash pools im Ausland anzusiedeln. Angesichts der in der Regel geringen Margen beim cash pooling würde es ansonsten nach Steuern zum Zuschussgeschäft. Außerdem werden auf diese Weise auch etwaige Probleme aus dem verschärften § 50d Abs. 3 EStG abgewendet. Ein weiterer Nachteil für inländische Holdings besteht darin, dass die Grenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden , § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2 a, Nr. 7 GewStG, von unter 10 % auf unter 15 % angehoben worden ist. Der sukzessive Erwerb von Unternehmen ist somit erschwert worden. Außerdem ist die Wertberichtigung konzerninterner Darlehen generell nicht mehr steuerwirksam, § 8b Abs. 3 Satz 4 - 7 KStG. Der Gegenbeweis, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt hätte oder noch nicht zurückgefordert hätte, wird praktisch kaum geführt werden können. Risikoinvestitionen sind somit erschwert worden. Zusätzliche Risiken im Bereich der Repatriierung von Auslandsgewinnen sind durch die Einführung des § 50d Abs. 9 EStG erzeugt 16 BFH: aaO. 17 Jesse in: Lutter/Bayer, Holding-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 14 Die nationale Holding aus steuerrechtlicher Sicht, Rn. 14_254 18 Körner, Andreas: „Auf- und Umbau von Holdingstrukturen“ in: IStR 2009, 1-16 (1f.) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 16 worden. Zu guter Letzt macht die Bedrohung von Verlustvorträgen durch § 8c KStG die Dinge auch nicht einfacher.“19 4. Welche Aufsichts- und Abwicklungsbehörden müssten bei einer möglichen Fusion oder einer Übernahme von Deutscher Bank und Commerzbank einbezogen werden und sie genehmigen ? Mit dem Start des einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM (Single Supervisory Mechanism) im November 2014 übernahm die Europäische Zentralbank (EZB) die direkte Aufsicht über die als bedeutend eingestuften Bankengruppen. Für jedes dieser derzeit 117 Significant Institutions (SIs), zu denen sowohl die Deutsche Bank AG als auch die Commerzbank AG gehören, ist ein gemeinsames Aufsichtsteam (Joint Supervisory Team – JST) zuständig. Neben Mitarbeitern der EZB sind in diesen Teams auch Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank vertreten.20 Bei einer Bankenfusion begleiten die zuständigen Aufsichtsbehörden den Prozess. Insbesondere wären Inhaberkontrollverfahren notwendig, wenn die Fusion der Deutschen Bank und der Commerzbank durch den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 15 SSM-VO erfolgen sollte. Dafür gilt im Wesentlichen Folgendes: Schon die Beabsichtigung eines solchen Erwerbs, bei dem bestimmte Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden sollen, ist bei der nationalen Aufsichtsbehörde anzeigepflichtig. Diese führt eine Erstbeurteilung durch und erstellt einen Vorschlagsentwurf für die EZB. Die EZB nimmt eine Beurteilung vor und entscheidet über den geplanten Erwerb. Bei der Entscheidung sind fünf Kriterien maßgeblich: – Leumund des interessierten Erwerbers. – Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung vorgeschlagener neuer Mitglieder des Leitungsorgans des Zielinstituts. – Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers. – Auswirkungen auf das Zielinstitut. – Risiko von Verbindungen zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Um sicherzustellen, dass die fünf vorstehenden Kriterien erfüllt sind, kann die EZB dem interessierten Erwerber Auflagen erteilen oder Verpflichtungen auferlegen. Wenn die EZB beabsichtigt, 19 Körner, Andreas: „Auf- und Umbau von Holdingstrukturen“ in: IStR 2009, 1-16 (1f.) 20 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Deutsche Institute unter direkter Aufsicht des SSM, 9. Mai 2017, unter: https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Jahresbericht/Jahresbericht2016/Kapitel3/Kapitel 3_2/Kapitel3_2_3/kapitel3_2_3_artikel.html, abgerufen am 4. April 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 048/19 Seite 17 einem geplanten Erwerb nicht zuzustimmen, wird eine Anhörung durchgeführt, um dem interessierten Erwerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.21 Die Abwicklungsbehörden Single Resolution Board (SRB) und BaFin sind formal nicht an Bankenfusionen beteiligt. Diese Behörden erstellen für signifikante Banken turnusmäßig Abwicklungspläne , die der EZB zur Konsultation übermittelt werden.22 Nach einem Zusammenschluss gilt das auch für das fusionierte Institut. * * * 21 Europäische Zentralbank: SSM-Aufsichtshandbuch, März 2018, Seite 60ff. mit den europäischen Rechtsvorschriften , unter: https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm.supervisorymanual 201803.de.pdf?1584b27046baf1e68f92f82caadb3a63, abgerufen am 4. April 2019. 22 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.: Fusion von Deutscher Bank AG und Commerzbank AG, Bundestags-Drucksache 19/8068, Frage 14.