© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 048/17 Zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 048/17 Seite 2 Zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 048/17 Abschluss der Arbeit: 17. Mai 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 048/17 Seite 3 In der folgenden Darstellung wird der Frage nachgegangen, nach welcher Regelungsstruktur gemeinnützige Tätigkeit in Deutschland gefördert und auf welche Weise über deren Anerkennung entschieden wird. In Deutschland werden keine Zuschüsse aus öffentlichen Kassen aufgrund der Gemeinnützigkeit einer Organisation gezahlt. Deshalb gibt es hier auch keine Ausschüsse, die die Förderungswürdigkeit gemeinnütziger Tätigkeit beurteilen. Die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft (Organisation, Verein, Stiftung etc.) ist in der Abgabenordnung geregelt. Hier sind auch die Tätigkeiten aufgelistet, die als gemeinnützig gelten. Voraussetzung ist, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden. Mit ihrer Tätigkeit muss die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem , geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern. Die Förderung gemeinnütziger Zwecke vollzieht sich in Deutschland ausschließlich auf steuerlichem Gebiet und ist – wie dargestellt – durch Gesetz festgelegt. Für die Durchführung der Steuergesetze sind die Landesfinanzbehörden zuständig. Die steuerliche Beurteilung und Anerkennung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status obliegt den jeweils zuständigen Finanzämtern. Die Finanzämter entscheiden über die Gewährung der Steuervergünstigung und überwachen die Einhaltung der Vorschriften. Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden. Folge der Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft sind Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Umsatzsteuer. * * *