© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 -034/13, WD 4 - 3000 - 047/13 Regelungen zum „Sabbatical“ in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten __________________________________ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 -034/13, WD 4 - 3000 - 047/13 Seite 2 Regelungen zum „Sabbatical“ in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten _____________ ___________________________________________ Aktenzeichen: WD 6 - 3000 -034/13, WD 4 - 3000 - 047/13 Abschluss der Arbeit: 07. Mai 2013 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales, WD 4: Haushalt und Finanzen ________ _______________________________________ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 -034/13, WD 4 - 3000 - 047/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Das „Sabbatical“ in Deutschland 4 2. Regelungen in ausgewählten europäischen Staaten 5 2.1. Belgien 5 2.2. Dänemark 5 2.3. Estland 5 2.4. Finnland 5 2.5. Frankreich 5 2.6. Griechenland 5 2.7. Großbritannien 5 2.8. Irland 5 2.9. Italien 5 2.10. Lettland 5 2.11. Litauen 6 2.12. Luxemburg 6 2.13. Niederlande 6 2.14. Norwegen 6 2.15. Österreich 6 2.16. Portugal 6 2.17. Rumänien 6 2.18. Schweden 6 2.19. Schweiz 6 2.20. Slowakei 6 2.21. Slowenien 6 2.22. Spanien 6 2.23. Ungarn 7 2.24. Zypern 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 -034/13, WD 4 - 3000 - 047/13 Seite 4 1. Das „Sabbatical“ in Deutschland Beim „Sabbatical“1 handelt es sich um eine freiwillige, vollständige Freistellung von der Erwerbsarbeit eines abhängig Beschäftigten. Das „Sabbatical“ dauert in der Regel zwischen drei bis zwölf Monaten. Der Arbeitnehmer bleibt während der Freistellungsphase betriebszugehörig und kehrt nach Beendigung der Auszeit an seinen alten oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurück. Es handelt sich – im Gegensatz zum bezahlten Urlaub – liegt eine unbezahlte Freistellung vor, denn im Allgemeinen wird diese mithilfe eines Arbeitszeitkontos durch Vor- oder Nacharbeit des Arbeitnehmers realisiert. Eine weit verbreitete Möglichkeit ist zum Beispiel, dass vertraglich eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird und der Arbeitnehmer tatsächlich Vollzeit arbeitet. Durch die geleistete Mehrarbeit wird ein Zeitguthaben auf einem Langzeitkonto angespart, um dieses dann für die Freistellungsphase einzusetzen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, um damit sein Arbeitszeitkonto aufzufüllen. Die Langzeitkonten werden als so genannte „Wertguthaben“ immer in Geld geführt. Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für das Anlegen eines Wertguthabens werden im Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV) geregelt. Demnach müssen Vereinbarungen zu Wertguthaben unter anderem festlegen, dass das Arbeitsentgelt eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Zudem muss das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer Arbeitsleistung erzielt werden, die entweder vor oder nach der Freistellungsphase erbracht wird oder aus einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit resultiert (§ 7b Satz 3 und 4 SGB IV). Die arbeitsrechtliche Grundlage für eine flexible Arbeitszeitgestaltung ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach Arbeitnehmer eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen können, wenn ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monaten besteht. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II-Gesetz) aus dem Jahr 2009 beabsichtigte der Gesetzgeber zudem die weitere Verbreitung von flexiblen Arbeitszeitmodellen . Einen generellen Rechtsanspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung gibt es jedoch nicht. Es liegt im Ermessen der Unternehmen, flexible Arbeitszeitmodelle anzubieten. Die jeweiligen Bedingungen für das „Sabbatical“ in Betrieben können individualvertraglich, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag festgelegt werden. Etwa zwei Prozent aller Betriebe in Deutschland führen Wertguthaben, mit denen Mitarbeiter größere Arbeitszeitguthaben oder Arbeitsentgeltbestandteile mit dem Ziel längerfristiger Freistellungen ansparen können. Der öffentliche Dienst bieten seinen Mitarbeitern solche Konten insgesamt deutlich häufiger an als Arbeitgeber der Privatwirtschaft. 1 Der Begriff des Sabbaticals leitet sich von dem hebräischen Wort „schabbat“ ab, was übersetzt „ruhen“ heißt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 -034/13, WD 4 - 3000 - 047/13 Seite 5 Eine explizite steuerliche Begünstigung eines Sabbaticals findet in Deutschland nicht statt. 2. Regelungen in ausgewählten europäischen Staaten Im Rahmen einer Abfrage durch das Europäische Zentrum für politische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) konnten folgende Ergebnisse zusammengetragen werden: 2.1. Belgien Es bestehen keine steuerlichen Fördermöglichkeiten. 2.2. Dänemark In Dänemark existieren keine steuerlichen Begünstigen. 2.3. Estland Es besteht keine explizite steuerliche Förderung eines Sabbaticals. 2.4. Finnland Es bestehen keine steuerlichen Fördermöglichkeiten. 2.5. Frankreich Es erfolgte keine Darstellung möglicher steuerlicher Begünstigungen. 2.6. Griechenland In Griechenland bestehen keine expliziten steuerlichen Förderungen. 2.7. Großbritannien Es bestehen keine steuerlichen Fördermöglichkeiten. 2.8. Irland Es bestehen keine steuerlichen Begünstigungen. 2.9. Italien Es existiert keine explizite steuerliche Förderung. 2.10. Lettland Es bestehen keine steuerlichen Fördermöglichkeiten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 -034/13, WD 4 - 3000 - 047/13 Seite 6 2.11. Litauen Litauen bietet keine Möglichkeit für eine steuerliche Förderung an. 2.12. Luxemburg In Luxemburg bestehen keine steuerlichen Förderungen. 2.13. Niederlande Es bestehen steuerliche Fördermöglichkeiten. Eine genauere steuerrechtliche Darstellung erfolgte durch die niederländischen Kollegen jedoch nicht. 2.14. Norwegen Es besteht keine steuerliche Förderung. 2.15. Österreich Eine explizite steuerliche Begünstigung existiert in Österreich nicht. 2.16. Portugal Es bestehen keine steuerlichen Fördermöglichkeiten. 2.17. Rumänien Es erfolgte keine Darstellung möglicher steuerlicher Begünstigungen. 2.18. Schweden Derzeit wird ein Sabbatical in Schweden nicht subventioniert. 2.19. Schweiz Es erfolgte keine Darstellung möglicher steuerlicher Begünstigungen. 2.20. Slowakei Es bestehen keine steuerlichen Begünstigungen. 2.21. Slowenien In Slowenien existieren keine steuerlichen Begünstigen. 2.22. Spanien Es bestehen keine steuerlichen Fördermöglichkeiten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 -034/13, WD 4 - 3000 - 047/13 Seite 7 2.23. Ungarn Es erfolgt keine explizite steuerliche Begünstigung. 2.24. Zypern Es bestehen keine steuerlichen Begünstigungen. _______________________________________