© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 046/19 Dynamisierte Sozialleistungen Hier: Sozialleistung im Einkommensteuerrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Seite 2Sachstand WD 4 - 3000 - 046/19 Dynamisierte Sozialleistungen Hier: Sozialleistung im Einkommensteuerrecht Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 046/19 Abschluss der Arbeit: 5. April 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Seite 3Sachstand WD 4 - 3000 - 046/19 1. Fragestellung Der Fragesteller bittet um eine Übersicht über Sozialleistungen in Deutschland, die dynamisiert sind, also regelmäßig an die Entwicklung der Wirtschaftsleistung angepasst werden. Welche Leistungen sind das und mithilfe welcher Verfahren werden sie angepasst (automatisch oder nach Beschluss des Bundestages oder auf der Grundlage einer Empfehlung eines Gremiums)? 2. Kindergeld nach Einkommensteuergesetz, soweit es eine Sozialleistung darstellt Gesetzliche Grundlage Zuständige Stelle Verfahren § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 66 EStG. Bundesregierung (Bundesministerium der Finanzen) mit Zustimmung des Bundesrates Übersteigt das ausgezahlte Kindergeld die notwendige steuerliche Freistellung , darf der Anspruchsberechtigte den übersteigenden Betrag behalten. Dieser dient der Förderung der Familie und ist insoweit eine Sozialleistung. Die Bundesregierung (Bundesministerium der Finanzen) muss dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Kindern vorlegen. Maßgröße ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf. Sollten die geltenden steuerlichen Freibeträge angepasst werden müssen, erstellt die Bundesregierung (Bundesministerium der Finanzen) den entsprechenden Gesetzentwurf. Sie kann dabei auch vorschlagen, das monatliche Kindergeld zu verändern. * * *