© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 045/19 Bundessteuern im Gesetzgebungsverfahren Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 045/19 Seite 2 Bundessteuern im Gesetzgebungsverfahren Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 045/19 Abschluss der Arbeit: 19. März 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 045/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Bundessteuern und die Zustimmungsbedürftigkeit im Bundesrat 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 045/19 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber möchte wissen, welche Steuerarten zu den Bundessteuern gezählt werden und vom Deutschen Bundestag ohne Zustimmung des Bundesrates geändert werden können. 2. Bundessteuern und die Zustimmungsbedürftigkeit im Bundesrat Der beigefügten Übersicht1 kann die Zuordnung der jeweiligen Steuerarten zur Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz von Bund, Ländern und Gemeinden entnommen werden. Liegt die Ertragskompetenz allein beim Bund, spricht man von einer Bundessteuer. Die Zustimmungsbedürftigkeit für Steuergesetze ergibt sich aus Art. 105 Abs. 3 GG. Demnach bedürfen Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden ) ganz oder zum Teil zufließt der Zustimmung des Bundesrates. Gesetzliche Änderungen an Bundessteuern sind somit im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Dies betrifft gegenwärtig die Alkohol-, Alkopop-, Energie-, Kaffee-, Kraftfahrzeug-, Luftverkehr-, Schaumwein-, Strom-, Tabak-, Versicherung- und Zwischenerzeugnissteuer. 1 Bundesministerium der Finanzen [Hrsg.]: Steuern von A bis Z, Seite 28 f. https://www.bundesfinanzministerium .de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2018-03-26-steuern-von-a-z.pdf;jsessionid =B6847E98B9E2EC1B17CB7733B9AE5438?__blob=publicationFile&v=18 [zuletzt abgerufen am 19.03.2019]