© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 045/12 Zustimmungspflicht gemäß § 20b Parteiengesetz der DDR (PartG- DDR) Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 2 Zustimmungspflicht gemäß § 20b Parteiengesetz der DDR (PartG-DDR) Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 045/12 Abschluss der Arbeit: 20. März 2012 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Haftung der Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt 5 3. Die Folge der fehlenden Zustimmung nach § 20b PartG- DDR 6 3.1. Rechtsnatur 6 3.2. Folgen 8 4. Die Haftung bei einem Vergleich 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 4 1. Einleitung Im Rahmen der politischen Umwälzung in der DDR stellte sich 1990 die Frage nach dem Schicksal des Vermögens der bis dahin herrschenden Staatspartei und der durch sie kontrollierten Organisationen . Mit dem PartG-DDR wurden Normen zur Aufarbeitung der Vermögenslage der Parteien in der DDR und insbesondere zur Entflechtung des erheblichen Bestandes an organisationseigenen Betrieben geschaffen.1 Mit diesen Regelungen wurde auf den Umstand reagiert, dass im Frühjahr 1990 nahezu sämtliche früheren Parteien und Massenorganisationen der früheren DDR darum bemüht waren, ihr Vermögen durch umfangreiche Verschiebungen vor einer befürchteten Enteignung in Sicherheit zu bringen. Sie verfolgen daher den Zweck, den Institutionen diejenigen Vermögensteile zu entziehen, die sie sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft hatten.2 Zur Sicherung der Vermögenswerte von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird zum einen gemäß § 20b Abs. 2 PartG-DDR das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Hierbei liegt es im Ermessen der Treuhandanstalt beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger, wie sie die Verwaltung hinsichtlich des Geschäftsbetriebes ausübt. Der weitgehendste Eingriff wäre die vollständige Übernahme der Verwaltungsbefugnis durch die Treuhandanstalt. Zulässig ist aber auch das Einsetzen eines neuen Geschäftsführers durch die Treuhand oder auch das Unterwerfen sämtlicher Maßnahmen der bisherigen Geschäftsführung ihrer vorherigen Zustimmung. Schließlich kann sich die Treuhandanstalt auch auf eine kontrollierende Tätigkeit beschränken.3 Gemäß § 20 b PartG-DDR können die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristische Personen und Massenorganisationen Vermögensänderungen zum anderen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) oder deren Rechtsnachfolger vornehmen. Die treuhänderische Verwaltung soll der vorübergehenden Sicherstellung des Partei- und Organisationsvermögens dienen, bis durch Gesetz endgültig über die Verwendung beschlossen wurde.4 1 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 3, 5. 2 Volkens: Die bisherige Rechtsprechung zum Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der früheren DDR, Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ), 1993, 334, [334, 335]. 3 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 78 – 80. 4 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 131. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 5 Nachfolgend werden die Haftung der Treuhandanstalt und die ihrer Rechtsnachfolger, sowie die Folge einer fehlenden Zustimmung nach § 20b Abs. 1 PartG-DDR untersucht. 2. Haftung der Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt Drei Parteien können grundsätzlich im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung beteiligt sein: die BvS beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger, die der treuhänderischen Verwaltung unterworfenen Organisationen und außenstehende Dritte wie zum Beispiel Vertragspartner der von der treuhänderischen Verwaltung betroffenen Organisationen. Die Beziehung zwischen der von der treuhänderischen Verwaltung betroffenen Organisation und dem Dritten ist privatrechtlicher Natur und richtet sich allein nach den zivilrechtlichen Regeln.5 Eine rechtlich relevante Beziehung zwischen Dritten und Treuhandanstalt existiert nicht.6 Die Treuhandanstalt beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger haften daher nicht für Verbindlichkeiten der unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Organisationen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und der treuhänderischen Verwaltung unterworfenen Organisationen (Innenverhältnis) regelt sich nach § 20b PartG-DDR. Beide Parteien stehen sich in diesem durch Gesetz angeordneten Treuhandverhältnis in einem Verhältnis der Überund Unterordnung gegenüber, die Treuhandanstalt/Rechtsnachfolger handelt also gegenüber den Parteien und den ihnen verbundenen Organisationen hoheitlich.7 Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung der BvS beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger gegenüber der unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Organisationen könnte diese - nach Auffassung des Bearbeiters - einen Anspruch aus Staatshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG) geltend machen. Sollten die BvS beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger schuldhaft Fehler in der Verwaltung der Treuhandgeber machen, so dass diese zu einem Schadensersatz gegenüber Dritte verpflichtet sind, könnten diese dann bei der BvS beziehungsweise ihren Rechtsnachfolger Regress nehmen. Diese Ansprüche müssten auch gegen die jeweiligen Rechtsnachfolger möglich sein, da diese grundsätzlich in die Rechten und Pflichten des Rechtsvorgängers eintreten. 5 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 117. 6 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 117. 7 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 151. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 6 3. Die Folge der fehlenden Zustimmung nach § 20b PartG-DDR Gemäß § 20b Abs. 1 PartG-DDR ist die Vornahme von Vermögensänderungen der Zustimmungspflicht durch die BvS beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger unterworfen. Die Arten möglicher Vermögensveränderungen werden in § 20a Abs. 2 Buchst. a) PartG-DDR aufgezählt: „Jedes Veräußern , Verschenken, oder Abgeben auf sonstige Weise“.8 Der Zustimmungsvorbehalt erfasst das gesamte Vermögen der Parteien der DDR und ihnen verbundenen Organisationen, also auch das Vermögen, dass der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20b Abs. 2 PartG-DDR nicht unterfällt .9 Die Zustimmung ist in dem Verhältnis zwischen Treuhandanstalt und der von der treuhänderischen Verwaltung betroffenen Organisation zu erteilen, die, da es sich hier um eine hoheitliche Beziehung handelt, ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz darstellt.10 Ob die fehlende Zustimmung zu einem Haftungsausschluss führt, hängt von der Rechtsnatur und den daraus entstehenden Folgen der fehlenden Zustimmung ab. 3.1. Rechtsnatur Die Rechtsnatur des Zustimmungserfordernisses gemäß § 20b Abs. 1 PartG-DDR ist umstritten.11 Vertreten wird zum einen, dass es sich bei dem Zustimmungserfordernis um ein relatives Veräußerungsverbot gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, das nur dem Schutz einzelner Dritter dient. Ein Verstoß gegen ein relatives Verfügungsverbot führt nur zur Nichtigkeit gegenüber dem geschützten Personenkreis. Ein Verstoß gegen ein relatives Verfügungsverbot macht das Geschäft (nur) gegenüber dem geschützten Dritten, das heißt „relativ“ unwirksam. Es bewirkt keinen Verlust der Verfügungsmacht beim Verfügenden.12 § 20b PartG-DDR dient jedoch der Entprivilegierung der Parteien und ihren verbundenen Organisationen durch Entzug der unrechtmäßig erworbenen Vermögensbestandteile und Herstellung 8 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 121. 9 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 45. 10 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 117. 11 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 119 – 121. 12 Dörner, Heinrich in: Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage 2012, § 136 BGB, Rn. 7. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 7 der Chancengleichheit13 und, wie bereits dargestellt, der Sicherung der Vermögensteile der Institutionen , die sie sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft hatten. Hierbei handelt es sich um Ziele, die nicht dem Schutz einzelner Personen dienen, sondern um welche , mit denen vor allem in die Handlungsmöglichkeiten der dem § 20b PartG-DDR unterfallenden Personen eingegriffen werden sollten.14 Diesem öffentlichen Interesse entspricht nur die Annahme eines absoluten Veräußerungsverbots 15, was zum anderen vertreten wird und hier wohl eher in Betracht kommt. Damit würde § 20b Abs. 1 PartG-DDR ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB darstellen. Eine Verletzung des absoluten Veräußerungsverbots hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gegenüber jedermann zur Folge. 16 Ein gutgläubiger Erwerb ist bei einem absoluten Veräußerungsverbot ebenfalls nicht möglich.17 Beide Verbote betreffen Rechtsgeschäfte, die der vom Verbot Betroffene vornehmen kann, aber nicht vornehmen darf.18 Eine dritte Ansicht sieht in der Norm eine Einschränkung der gesetzlichen Gestaltungsmacht durch das Gesetz.19 Damit ist das Rechtsgeschäft ohne Zustimmung deshalb schon unwirksam, weil der Betroffene es gar nicht vornehmen kann. Zur Begründung wird angeführt, dass die Formulierung „können“ im § 20b Abs. 1 PartG-DDR in der Regel zu einer Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmacht führt. Verbote sind regelmäßig mit der Formulierung „dürfen“ versehen.20 13 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 126. 14 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 126. 15 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 126; LG Berlin, Kammer für Handelssachen, Urteil, 90 O 86/94, VIZ 1995, 370 – 371. 16 Dörner, Heinrich in: Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage 2012, § 136 BGB, Rn. 7. 17 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 126. 18 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 120- 19 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 120. 20 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 120, 121; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 8 3.2. Folgen Die Folge eines absoluten Veräußerungsverbots beziehungsweise einer Einschränkung der gesetzlichen Gestaltungsmacht ist jeweils die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Unter Verfügung sind alle Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben.21 Das führt dazu, dass es der Partei beziehungsweise ihren verbundenen Organisationen nicht möglich ist, die aus einem Vertrag entstehende Verpflichtung, Vermögen zu veräußern, zu verschenken oder auf sonstige Weise abzugeben, nachkommen kann. Das in Deutschland geltende Abstraktionsprinzip fordert jedoch die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.22 Die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts führt danach grundsätzlich nicht zu der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Das Eingehen einer Verbindlichkeit, also ein Verpflichtungsgeschäft, ist daher immer noch möglich. Die Verbindlichkeit kann jedoch auf Grund des absoluten Verfügungsgeschäfts beziehungsweise wegen der Einschränkung der gesetzlichen Gestaltungsmacht nicht erbracht werden. Deswegen liegt in diesem Fall grundsätzlich gemäß § 275 Abs. 1 BGB ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor,23 was gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB zu einem Schadensanspruch des Vertragspartners führen kann. Die BvS beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger und ein Teil der Rechtsprechung vertreten jedoch die Ansicht, dass das Zustimmungserfordernis des § 20b Abs. 1 PartG-DDR auch schuldrechtliche Verträge, also das Verpflichtungsgeschäft, umfasst.24 Die Folge wäre, dass alle Rechtsgeschäfte , die zumindest das Altvermögen der Partei und ihre verbundenen Organisationen betreffen und ohne Zustimmung der Treuhandanstalt geschlossen worden, unwirksam sind.25 Dann würde ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB nicht in Betracht kommen , weil ein dafür erforderliches Schuldverhältnis nicht vorliegt. Es blieben lediglich quasi vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche. Wurde die Zustimmung gemäß § 20b Abs. 1 PartG-DDR seitens der Treuhandanstalt beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger nicht erteilt, sollen jedoch nach Sinn und Zweck des § 20b Abs. 1 PartG-DDR auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und aus Bereicherungsrecht , die andernfalls zu einer Umgehung des gesetzlichen Schutzzwecks führen, ausgeschlossen sein.26 21 Jauernig in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage 2011, Vorbemerkungen, Rn. 10. 22 Stürner in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage 2011, § 2052 BGB, Rn. 3. 23 Stadler in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage 2011, § 275 BGB, Rn. 15-16. 24 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 121, 122, so auch Toussaint, Guido, DDR Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 108 – 116. 25 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 115, 116. 26 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 128. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 9 Zum einen stellt sich bei der GoA das Problem, das ein Auftrag vorhanden war, dieser jedoch rechtlich unwirksam ist. Zum anderen kann der Geschäftsführer ein auf eine verbotene Handlung erbrachtes Rechtsgeschäft nicht für erforderlich halten.27 Hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Ansprüche greift die Kondiktionssperre gemäß § 817 S. 2 BGB ein.28 Nach dieser Ansicht würden daher weder die unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Organisationen noch die Treuhandanstalt beziehungsweise ihre Folgegesellschaften haften. Zur Begründung wird unter anderem angeführt, dass bis zum 3. Oktober 1990 in der DDR nicht zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft unterschieden wurde und eine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs Vermögensveränderung nur zu dem Ergebnis kommen könne, dass von diesem Begriff alle Rechtshandlungen der betroffenen Organisationen erfasst werden.29 Ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung vertritt dagegen die - nach der Auffassung des Bearbeiters - überzeugendere Ansicht, dass das Zustimmungserfordernis gemäß § 20b Abs. 1 PartG- DDR nur dingliche Erfüllungsgeschäfte umfasst. So führt das Bundesarbeitsgericht (BAG) aus, dass das Gesetz mit „vornehmen“ in § 20b Abs. 1 PartG-DDR auf den realen Vollzug einer Vermögensveränderung abstellt und erst die Erfüllung schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte, also das Verfügungsgeschäft , eine Veränderung im realen Vermögensbestand des Parteivermögens bewirke.30 Erst wenn das Vermögen unmittelbar in seinem Bestand verändert werde, tritt die Zustimmungspflicht ein.31 Das ist auch bei Verfügungsgeschäften mit schuldrechtlich geregelten Tatbeständen wie Erlass, Aufrechnung und Abtretung der Fall.32 Soweit der schuldrechtliche Vertrag nach dem Inkrafttreten der §§ 20a und b PartG-DDR am 1. Juni 1990 abgeschlossen wurde, kann der Gläubiger des geschuldeten Erfüllungsgeschäfts nach dieser Auffassung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen die Partei oder ihre verbundenen Organe verlangen.33 27 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 128. 28 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 128. 29 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 122. 30 BAG, Urteil vom 10.12.1992, 8 AZR 20/92.= Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2553, [2555]. 31 BAG, Urteil vom 10.12.1992, 8 AZR 20/92.= Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2553, [2555]. 32 BAG, Urteil vom 10.12.1992, 8 AZR 20/92.= Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2553, [2555]. 33 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 149, 150. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 10 Sind die schuldrechtlichen Verträge von Parteien oder verbundenen Organisationen ohne Zustimmung geschlossen worden, können die Treuhandanstalt beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger nicht auf Erfüllung in Anspruch genommen werden.34 Ansprüche gegen die BvS beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger können deswegen nicht entstehen, da schuldrechtliche Verträge nur inter partes wirken.35 Wie angeführt steht die Treuhandanstalt aber in keinem, also auch nicht in einem schuldrechtlichen Verhältnis zu dem Vertragspartner. Ein Anspruch auf Zustimmungserteilung der BvS beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger besteht ebenfalls nicht, weil die Zustimmungspflichtigkeit sich allein aus dem besonderen, hoheitlich geprägten Rechtsverhältnis zwischen der Treuhandanstalt und dem unter § 20b Abs. 1 PartG-DDR fallenden Personenkreis ergibt.36 Einen Anspruch auf Zustimmungserteilung kann nur derjenige haben, der selbst Adressat des § 20b Abs. 1 PartG-DDR ist, der also zum Kreis der Parteien und ihren verbundenen Organisationen gehört.37 Nach der Auffassung des Bearbeiters kann jedoch die unter treuhänderischer Verwaltung stehende Organisation, soweit ein subjektiver Anspruch der Partei und ihren verbundenen Organisationen auf Erteilung der Zustimmung bestand38 und diese schuldhaft nicht gegeben wurde, bei der treuhänderischen Verwaltung aufgrund einer Amtshaftung Regress nehmen. 4. Die Haftung bei einem Vergleich Nachfolgend wird die Haftung bei einem ohne Zustimmung der BvS beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger (§ 20b Abs. 1 PartG-DDR) geschlossenen gerichtlichen Vergleich der unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Organisation untersucht. Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, § 779 Abs. 1 BGB. Ein Vergleich zum Zwecke einer gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits (Pro- 34 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 149. 35 Berger, Sven, Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Gesetzgeberischer Auftrag und verwaltungspraktische Umsetzung, Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften , Frankfurt am Main, 1998, Seite 149. 36 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 121. 37 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 121. 38 Toussaint, Guido, DDR-Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Seite 120. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 11 zessvergleich) hat eine Doppelnatur und ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft .39 Sowohl die prozessrechtlichen als auch die materiell-rechtlichen Wirkungen treten allerdings nur ein, wenn der Vergleich als Prozesshandlung ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell-rechtlich wirksam ist.40 Der materiell-rechtliche Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag mit zumindest feststellendem , häufig schuldänderndem, -vernichtendem oder -begründendem, zuweilen auch schuldumschaffendem Wesen. 41 Soweit er schuldändernd, -umschaffend oder -vernichtend wirkt (wie dargestellt ist das beim Erlass, bei der Aufrechnung und bei der Abtretung der Fall) enthält er Verfügungen über die betroffenen Rechte.42 Ob die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäft in den genannten Fällen auch zu der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vergleichsvertrag führt, ist umstritten. Nach einer Meinung müssen die Parteien vergleichsfähig, das heißt berechtigt sein, über das Rechtsverhältnis einen Vergleich zu schließen. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Verfügung, so muss die verfügende Vergleichspartei verfügungsbefugt sein. Der Rechtsinhaber kann sich über eigene Rechtsverhältnisse nicht mit verfügender Wirkung vergleichen, wenn ihm die Verfügungsbefugnis entzogen oder nur beschränkt zugeteilt ist.43 Da hier entweder ein absolutes Verfügungsverbot beziehungsweise eine Einschränkung der gesetzlichen Gestaltungsmacht durch das Gesetz vorliegt, ist die unter treuhänderischer Verwaltung stehende Organisation ohne Zustimmung der BvS beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger nicht verfügungsbefugt. Nach dieser Meinung führt die fehlende Zustimmung der BvS beziehungsweise ihrer Folgegesellschaften zu der Nichtigkeit des Verfügungsgeschäftes und zur Nichtigkeit des Teils des Vergleichsvertrages, der unmittelbar vermögensverfügend wirkt. Deswegen haftet hier weder die unter treuhänderischer Verwaltung stehende Organisation noch die BvS beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger aus dem Vergleichsvertrag . Nach der wohl herrschenden Meinung ist der Vergleich als rein schuldrechtlicher Vertrag (Verpflichtungsgeschäft ) von dem zu seinen Vollzug durchgeführten Geschäften (Verfügungsgeschäft) zu trennen.44 Die Haftung bei der fehlenden Zustimmung richtet sich jetzt wieder danach, ob man der Ansicht ist, dass das Zustimmungserfordernis auch für Verpflichtungsgeschäfte (in diesem Fall auch für den Vergleich) erforderlich ist oder aber nur für Verfügungsgeschäfte. 39 BGH, Urteil vom 14-05-1987 - III ZR 267/85 = NJW 1988, 65, [65]. 40 Fischer, Robert, Aus der Praxis: Der unvorteilhafte Vergleich, Juristische Schulung (JuS) 2006, 140, [141]. 41 Fischer, Rudolf, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, § 779 BGB, Rn. 19. 42 Fischer, Rudolf, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, § 779 BGB, Rn. 19. 43 Bork in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 779 BGB, Rn. 5. 44 Brödermann in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 5. Auflage, Luchterhand Verlag 2010, § 779 BGB, Rn. 2; Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2012, § 779, Rn. 1a. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 – 045/12 Seite 12 Im ersten Fall ist eine Haftung für alle Parteien ausgeschlossen, weil ein schuldrechtlicher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Im zweiten Fall liegt eine subjektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor, weil die unter treuhänderischer Verwaltung stehende Organisation ohne Zustimmung der BvS beziehungsweise ihrer Folgegesellschaften ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachkommen kann. Rechtsfolge ist die Haftung der unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Organisation. Die treuhänderische Verwaltung haftet gegenüber dem Vertragspartner der unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Organisation nicht, weil sie selbst nicht Vertragspartner geworden ist.45 Allein ein Staatshaftungsanspruch der unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Organisation gegen die BvS beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger ist, wie dargestellt, möglich. **** 45 Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2012, § 779, Rn. 1a.