© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 044/16 Einzelfrage zur Grundsteuer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 044/16 Seite 2 Einzelfrage zur Grundsteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 044/16 Abschluss der Arbeit: 22. April 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 044/16 Seite 3 1. Fragestellung Der Auftraggeber möchte wissen, ob es zutreffe, dass der Hebesatz der Grundsteuer B in Berlin relativ zu anderen deutschen Großstädten hoch ist, aber dafür die Einheitswerte relativ niedrig sind. 2. Berechnungsweise der Grundsteuer Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Realsteuer, bei der das Eigentum an Grundstücken (bzw. deren Bebauung) das Besteuerungsobjekt darstellt. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist v.a. das Grundsteuergesetz, bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt, mit dem die Gemeinden ermächtigt werden, auf Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer zu erheben . Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Grundsteuer: Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A wird auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, d.h. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, erhoben. Die Grundsteuer B wird auf das Eigentum an allen anderen bebauten und bebaubaren Grundstücken, inkl. Gebäude und Wohnungen, erhoben. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer richtet sich nach Einheitswerten gemäß Bewertungsgesetz . Das Berechnungsverfahren ist im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegt (Anlagen 3-8). Die Höhe des Vervielfältigers bemisst sich an unterschiedlichen Kriterien: u.a. Gemeindegröße, Altbauten , Neubauten, Nachkriegsbauten und Baumaterial (bspw. Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelstein, etc. oder Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung). Je nach Art des Grundstücks (z.B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) werden diese Einheitswerte mit verschiedenen Steuermesszahlen multipliziert. Das Produkt aus Einheitswert und Steuermesszahl ergibt den Steuermessbetrag des jeweiligen Grundstücks. 3. Vergleich der Grundsteuerbelastungen Die für die Grundsteuerberechnung anzuwendenden Einheitswerte beziehen sich seit der Wiedervereinigung in den alten und neuen Bundesländern auf unterschiedliche Stichtage. Während in den alten Ländern die Einheitswerte auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 bezogen sind, werden in den neuen Ländern jene vom 1. Januar 1935 zugrunde gelegt. Jedoch kann nach Ansicht der Bundesregierung nicht von der unterschiedlichen Bemessungsgrundlage unmittelbar auf die Höhe der Grundsteuer bzw. die Grundsteuereinnahmen geschlossen werden: „Die Belastungsentscheidung bei der Grundsteuer treffen die Gemeinden. Unter Wahrung der grundgesetzlich verankerten Hebesatzautonomie haben die Gemeinden die Möglichkeit , über den Hebesatz die absolute Höhe der Grundsteuer zu bestimmen.“1 Bei der Ermittlung des Grundstückwerts (Einheitsverfahren) in Berlin muss zwischen West- und Ostberlin differenziert werden. Befindet sich der Grundbesitz in Westberlin, ist Bemessungsgrundlage der Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964. Befindet sich der Grundbesitz 1 Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll der 54. Sitzung, 17. WP, S. 5571. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 044/16 Seite 4 jedoch in Ostberlin, ist Bemessungsgrundlage der Einheitswert von 1935.2 Quantifizierende Untersuchungen , inwieweit hierdurch Belastungsunterschiede vor dem Hintergrund eines einheitlichen Hebesatzes entstehen, konnten nicht gefunden werden. Die Einheitswerte haben sich aufgrund der zeitlich weit zurückliegenden Bezugspunkte extrem von den realen Werten der Grundstücke entfernt. Die Finanzbehörden versuchen dies durch Hebesätze auszugleichen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt. Im Urteil vom 30.06.2010 (Az.: II R 60/08) hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 festgehalten. Zusätzlich hat er aber darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar sei. Bei einem Stadtstaaten-Vergleich des Aufkommens der Grundsteuern je Einwohner landet Berlin hinter Bremen und Hamburg. 3 Die pro-Kopf-Belastung ist folglich trotz höheren Hebesatzes niedriger (Berlin: 810%, Bremen: 580%, Bremerhaven: 530%, Hamburg: 540%).4 2 IHK Berlin: Grundsteuer in Berlin, Stand: 20. Oktober 2015, S. 2f. 3 Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Ergebnisse der Steuerstatistik 2014, https://www.destatis .de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/Steuern/SteuernRegional 5731102119004.pdf?__blob=publicationFile [20.04.2016], S. 25. 4 http://www.haushaltssteuerung.de/weblog-hebesaetze-der-grundsteuer-a-b-und-der-gewerbesteuer-2014-nachlaendern -und-einwohnergroessenklassen.html#stadtstaaten [20.04.2016]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 044/16 Seite 5 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die pro-Kopf-Belastung je Hebesatzpunkt in Berlin relativ niedrig ist.5 5 http://www.haushaltssteuerung.de/weblog-pro-kopf-belastung-je-hebesatzpunkt-bei-der-grundsteuer-b.html [20.04.2016]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 044/16 Seite 6 Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/weblog-pro-kopf-belastung-je-hebesatzpunkt-bei-dergrundsteuer -b.html [20.04.2016]. Die jahresbezogene Pro-Kopf-Belastung durch einen Hebesatzes-Punkts berechnet sich, indem das Aufkommen der Grundsteuer B durch den Hebesatz und die Einwohnerzahl geteilt wird. Die Werte der Kenngröße sind in Euro je Einwohner und Hebesatzpunkt angegeben. Bei der Zusam- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 044/16 Seite 7 menfassung mehrerer Kommunen (z.B. eines Landes, einer Einwohnergrößenklasse und/oder eines Kommunaltyps) bietet sich die Verwendung gewogener Durchschnittshebesätze an.6 Zudem muss berücksichtigt werden, dass keine Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen vorgenommen wurde. - Ende der Bearbeitung - 6 http://www.haushaltssteuerung.de/weblog-pro-kopf-belastung-je-hebesatzpunkt-bei-der-grundsteuer-b.html [20.04.2016].