© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 043/19 Steuerrechtliche Einzelfragen zu Markthändlern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 043/19 Seite 2 Steuerrechtliche Einzelfragen zu Markthändlern Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 043/19 Abschluss der Arbeit: 18. März 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 043/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Umsatzbesteuerung von Markthändlern 4 3. Einkommensteuerpflicht für Markthändler und Vorschriften für elektronische Kassensysteme 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 043/19 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeber erkundigen sich nach der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerpflicht für Markthändler. Sie möchten wissen, ob die Händler im Falle einer Steuerpflicht zur Einkommensteuer auch als Umsatzsteuerpflichtige registriert werden. Zudem sollen die einschlägigen Regelungen zum Einsatz elektronischer Kassensysteme skizziert werden. 2. Umsatzbesteuerung von Markthändlern Es gibt keine Steuerbefreiung für die Umsätze von Händlern auf kommerziellen Märkten. Wenn die Unternehmereigenschaft vorliegt, muss die Umsatzsteuer auf die verkauften Waren abgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Kleinunternehmerregelung in § 19 Umsatzsteuergesetz. Hierbei kann ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro die Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen. Nimmt er diese Sonderregelung in Anspruch, darf er auf seine Einkäufe jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Alle inländischen Steuerpflichtigen sind über die Steuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern registriert. Hat das zuständige Finanzamt Anhaltspunkte dafür, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen, so wird es regelmäßig in der Datenbank auch ein Signal für die Umsatzsteuer setzen, sodass eine Erklärung zur Umsatzsteuer beim Steuerpflichtigen angefordert wird. 3. Einkommensteuerpflicht für Markthändler und Vorschriften für elektronische Kassensysteme Die Gewinne, die ein Markthändler erzielt unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Verkauf nicht nur gelegentlich stattfindet und eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Davon ist bei einem regelmäßig mit umfangreichen Sortiment auftretenden Markthändler auszugehen. Unabhängig von der Vermarktungsform (Absatz an Wiederverkäufer oder Endverbraucher) gehört die Vermarktung selbsterzeugter Produkte steuerrechtlich zu den "Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft". Erst wenn bestimmte Grenzen Be- und Weiterverarbeitung selbst erzeugter Produkte ab der zweiten Verarbeitungsstufe und/oder Zukauf von Produkten überschritten werden, kann dies zur Gewerblichkeit führen. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Kassensysteme. Die Händler können somit frei entscheiden, ob sie eine Barkasse oder eine elektronische Registrierkasse einsetzen. Beim Einsatz einer elektronischen Kasse muss jede einzelne Buchung festgehalten und ein Tagesabschlussbon (Z-Bon) erstellt werden. Es gibt bislang keinen gesetzlichen Standard zum Einsatz elektronischer Kassensysteme. Grundsätzlich ist der steuerpflichtige Händler verpflichtet nur elektronische Kassensysteme zu verwenden, die jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen (§ 146a Abs. 1 Abgabenordnung). ***