© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 043/18 Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Bezug auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 043/18 Seite 2 Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Bezug auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 043/18 Abschluss der Arbeit: 2. März 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 043/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtliche Entwicklung des EFSI 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 043/18 Seite 4 1. Fragestellung Folgenden Ausführungen liegt die Fragestellung nach den rechtlichen Möglichkeiten des Deutschen Bundestages zugrunde, die mit der Garantieübernahme und der Bereitstellung öffentlichen Kapitals durch die EU bzw. die Europäische Investitionsbank (EIB) verbundene Hebelwirkung auf die Mobilisierung investiven Privatkapitals im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen zu unterbinden. 2. Rechtliche Entwicklung des EFSI Der vorstehend beschriebene Hebelmechanismus ist in der vom Europäischen Parlament und Rat erlassenen Verordnung vom 25.06.2015 (EFSI-Verordnung) 1 gezielt zur Generierung von Privatkapital für öffentliche und private Investitionsprojekte angelegt.2 Die Abschaffung dieses Mechanismus ist damit gleichbedeutend mit der Aufhebung der EFSI-Verordnung. Nach Art. 9 Abs. 3 der EFSI-Verordnung endet die Investitionsperiode am 05.07.2019. Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.12.2017 (EFSI 2.0-Verordnung)3 wurde der EFSI bis Ende 2020 verlängert. An diesem Rechtssetzungsverfahren hat der Deutsche Bundestag gemäß Art. 23 Abs. 2 und 3 GG in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag (EUZBBG)4 mitgewirkt.5 Im Fall einer positiven Bewertung hinsichtlich der Fortführung des EFSI auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluation soll die Europäischen Kommission gemäß Art. 18 Abs. 7 EFSI 2.0-Verordnung im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten. Ein Initiativrecht im Hinblick auf die Änderung der geltenden EFSI 2.0.-Verordnung steht dem Deutschen Bundestag nicht zu. **** 1 Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen, ABl. L 169/1. 2 Vgl. z.B. Erwägungsgrund (6) der EFSI-Verordnung vom 25. Juni 2015, ABl. L 169/1. 3 Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung, ABl. L 345/34. 4 Vom 04.07.2013, BGBl. I S. 2170. 5 Vgl. BT-Drs. 18/10116, S. 10 und BT-Prot. 18/244 vom 30.06.2017, S. 25253C – 25254C; Zur Beteiligung des Bundesrates vgl. BR-Drs. 534/16 und BR-Prot. 950 vom 04.11.2016, S. 459D-460C.