© 2021 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 042/21 Grundzüge der Besteuerung von Unternehmern und Erleichterungen für Gründer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/21 Seite 2 Grundzüge der Besteuerung von Unternehmern und Erleichterungen für Gründer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 042/21 Abschluss der Arbeit: 7. April 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/21 Seite 3 1. Zu Frage 1 Die Besteuerung eines Unternehmers richtet sich nach der Rechtsform. Ein Unternehmer als natürliche Person versteuert seinen Gewinn im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung mit seinem persönlichen Steuersatz (progressiver Steuertarif). Außerdem hat ein Unternehmer auf seinen Gewinn Gewerbesteuer zu zahlen, wobei der Gewerbeertrag in Höhe von 24.500 Euro steuerfrei bleibt. Diese Steuer fließt allein den Gemeinden zu, die Steuersätze variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Auf Lieferungen und Leistungen, die der Unternehmer erbringt , muss er Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen. Er kann jedoch die Umsatzsteuer , die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurde, als Vorsteuer abziehen . Eine im Einkommensteuergesetz abschließend genannte Gruppe von sogenannten Freiberuflern wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ist ein Unternehmen in Form einer Personengesellschaft gegründet, ist die Personengesellschaft verpflichtet, Umsatzsteuer (abzüglich Vorsteuer) und Gewerbesteuer zu zahlen. Bei der Gewerbesteuer gilt ebenfalls ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Zum Zweck der Einkommensbesteuerung wird der Gewinn hingegen gemäß den Gesellschaftsanteilen auf die Gesellschafter verteilt. Diese haben ihn im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung nach ihrem jeweiligen persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft ist selbst Steuersubjekt und muss auf den Gewinn Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer und auf die Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer (abzüglich Vorsteuer) zahlen. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, können diese eine besondere Form der Einkommensteuer, die Kapitalertragsteuer, entrichten, wenn sie ihre Anteile im Privatvermögen halten. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent, mit ihrer Entrichtung ist die Steuerbelastung für die Gesellschafter abgegolten (Abgeltungsteuer). Die Steuer ist von der Kapitalgesellschaft einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Halten die Gesellschafter die Anteile im Geschäftsvermögen, bleiben die Gewinne zu 40 Prozent einkommensteuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Unternehmensgründer können im Jahr vor der Gründung alle im Zusammenhang mit der künftigen Gründung anfallende Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben erfassen und in späteren Jahren als Verluste steuerlich geltend machen. Steuerpflichtige, die mit ihrem Gewinn einen bestimmten Wert nicht überschreiten, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). Voraussetzung ist eine spätere tatsächliche betriebliche Nutzung. Unternehmer, die (noch) keine hohen Umsätze haben, können Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/21 Seite 4 – bei Umsätzen unter 600.000 Euro pro Jahr die Ist-Besteuerung beantragen. Dann müssen sie die Umsatzsteuer erst bei Zahlung durch den Kunden leisten und nicht schon bei Erbringung der Leistung; – sich als Kleinunternehmen beim Finanzamt registrieren lassen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. In diesen Fällen sind sie von der Umsatzsteuer befreit; – die Vorsteuer pauschal (anteilig am Umsatz) geltend machen, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 61.356 Euro betragen haben. 2. Zu Frage 2 Es besteht ein Recht auf eine verbindliche Auskunft durch die Steuerbehörden: Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Dieses Recht gilt jedoch nicht für Bagatellfälle. Unternehmern und Unternehmensgründern steht das Informationsangebot der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundeszentralamts für Steuern zur Verfügung. Weitere Informationen zu Gründungen und Kapitalbeschaffung, auch in Form von Veranstaltungen und Schulungen, bieten die Industrie- und Handelskammern an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind. Die letzte umfassende Unternehmensteuerreform fand 2008 statt. Damals wurde der Körperschaftsteuersatz deutlich auf 15 Prozent gesenkt und die Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren (vergleiche zu Frage 1) eingeführt. Damit einher gingen aber auch Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug. Zur Finanzierung können Unternehmen neben Eigenkapital und dem klassischen Bankkredit private finanzielle Beteiligungen oder eine öffentlich geförderte Beteiligungsgesellschaft nutzen, bei denen öffentliche Banken oder Berufsverbände Gesellschafter sind. Außerdem stehen Förderkredite von öffentlichen Banken oder Bürgschaften von öffentlichen Bürgschaftsbanken zur Verfügung . Viele Bundesländer bieten eine spezielle finanzielle Förderung von Handwerksmeistern an, die einen Betrieb gründen und Arbeits- oder Ausbildungsplätze schaffen. Als „klassisches“ Crowdfunding betrachtet die Finanzverwaltung die Anlauffinanzierung von Start-Ups, bei denen die Unterstützer für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung erhalten, in der Regel eine Ausfertigung des jeweiligen Produktergebnisses. Für den Start-Up-Unternehmer sind die Mittel aus dem klassischen Crowdfunding einkommensteuerpflichtige Einnahmen, für die Unterstützer sind die Beiträge nicht als Spende bei der Einkommensteuer abziehbar. Werden Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen, bleiben diese Vorteile einkommensteuerfrei, soweit sie insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/21 Seite 5 3. Zu Frage 3 Eine neue umfassende Unternehmensteuerreform wird diskutiert und von der Wirtschaft gefordert , es liegen jedoch noch keine parlamentarischen Initiativen vor. Derzeit in parlamentarischer Beratung befindet sich der Entwurf zum sogenannten Fondsstandortgesetz . Darin wird vorgeschlagen, den steuerfreien Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (vergleiche zu Frage 2) von 360 Euro auf 720 Euro pro Jahr anzuheben. Weiterhin sollen Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übertragen werden, im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung soll erst bei Veräußerung, nach Ablauf von 10 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel erfolgen . Bei dem Arbeitgeber muss es sich um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) nach der Definition der EU handeln. Die Gründung darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. * * *