© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 042/17 Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/17 Seite 2 Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 042/17 Abschluss der Arbeit: 11. Mai 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung bei Alterseinkünften 4 3. Entwicklung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG 4 4. Bedingungen für die Einkommensteuerfreiheit von Erträgen aus einem Lebensversicherungsvertrag in der Auszahlungsphase 6 4.1. Private Altersvorsorge 6 4.2. Betriebliche Altersversorgung 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/17 Seite 4 1. Fragestellung Für welche Fälle in der privaten Altersvorsorge und in der betrieblichen Altersversorgung gilt die Anwendungsvorschrift des § 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz? 2. Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung bei Alterseinkünften Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73), dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 5. Juli 20041 hat der Gesetzgeber den Paradigmenwechsel eingeleitet, indem er die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen grundlegend umgestaltete. Als tragendes Element der Neuordnung wurde bei den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen , aber auch für Erträge aus der kapitalgedeckten privaten und betrieblichen Alterssicherung die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das heißt, die Beiträge zur Alterssicherung bleiben in der Ansparphase steuerfrei, dafür unterliegen die Erträge in der Auszahlungsphase der Einkommensteuer. Das Gesetz trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten bei der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung Übergangsfristen. Bei Verträgen der privaten Altersvorsorge spricht man von sogenannten Altverträgen, wenn diese vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. In der betrieblichen Altersversorgung spricht man von einer Altzusage, wenn die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. Unter bestimmten Bedingungen unterliegen die Erträge der Altverträge bzw. –zusagen nicht der nachgelagerten Besteuerung. Die maßgebliche Anwendungsvorschrift ist dabei § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG). 3. Entwicklung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG Die Ausnahmeregelung für bestimmte Erträge aus der Alterssicherung hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG in § 52 EStG eingeführt. Dem damaligen Absatz 36 wurde folgender Satz angefügt: „Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Der Gesetzgeber führte zur Begründung aus:2 1 Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I 2004, Seite 1427. 2 Gesetzentwurf zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG), Bundestags-Drucksache 15/2150, Seite 45. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/17 Seite 5 „Die Anwendungsregelung sorgt für Rechtssicherheit hinsichtlich der Behandlung der sog. Altverträge bei Lebensversicherungen. Sie stellt sicher, dass Kapitalerträge aus Lebensversicherungen , die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin nach dem bisher geltenden Recht besteuert werden. Die in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorgesehenen Gesetzesänderungen gelten daher nur für sog. Neuverträge, also für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.“ Die in dem Zitat angesprochene Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bewirkte unter anderem, dass die Erträge aus Lebensversicherungen, die nach dem Stichtag 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sind (Neuverträge), künftig besteuert werden, und zwar unabhängig von der Laufzeit der Versicherung. Besteuert werden zudem nicht mehr die Zinsen, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge . § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung lautete hingegen (in Auszügen ): Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören … außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens - oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung lautete (in Auszügen ): Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind: … 2.b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall: aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann, dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. Die heutige Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG lautet: „Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs. 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/17 Seite 6 der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5” durch die Wörter „§ 10 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6” ersetzt werden.“ Die Hinzufügung der Maßgabe ist durch das „Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EUR- LUmsG)“3 begründet. Dabei handelt es sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens, das den Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei entgeltlich erworbenen Lebensversicherungsverträgen betrifft. Durch eine Einfügung in § 10 Abs. 1 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde Satz 5 zu Satz 6. Diese Änderung wurde versehentlich nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 nachvollzogen.4 4. Bedingungen für die Einkommensteuerfreiheit von Erträgen aus einem Lebensversicherungsvertrag in der Auszahlungsphase Damit die Erträge aus einem Lebensversicherungsvertrag, die nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen, müssen gemäß der obigen Darstellung somit folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Vertrag muss vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen bzw. die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt worden sein. – Bei dem Vertrag muss es sich um eine Risikoversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsieht, oder um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handeln. Handelt es sich um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung , darf das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden können. Eine Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil muss für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden sein. Zusätzlich zu diesen Bedingungen ist es für die Steuerfreiheit in der Auszahlungsphase unabdingbar , dass die Versicherungsbeiträge in der Ansparphase nicht gefördert worden sind. An dieser Stelle muss zwischen einem Lebensversicherungsvertrag im Rahmen der privaten Altersvorsorge und im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der Durchführungsform der Direktversicherung unterschieden werden. 4.1. Private Altersvorsorge Zu den nicht geförderten Beiträgen für einen Kapitallebensversicherungsvertrag im Rahmen der privaten Altersvorsorge gehören Beiträge 3 BGBl. I, 2004, Seite 3310. 4 Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG), Bundestags-Drucksache 15/3677, Seite 35. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/17 Seite 7 – die zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags in einem Beitragsjahr eingezahlt werden, in dem der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis5 gehört, – für die er keine Altersvorsorgezulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG („Zusätzliche Altersvorsorge“) erhalten hat oder – die den Höchstbetrag nach § 10 a EStG abzüglich der individuell für das Beitragsjahr zustehenden Zulage übersteigen („Überzahlungen”), sofern es sich nicht um den Sockelbetrag handelt.6 Beruhen die Leistungen sowohl aus geförderten als auch aus nicht geförderten Beiträge in der Ansparphase, sind sie in der Auszahlungsphase aufzuteilen. 4.2. Betriebliche Altersversorgung Leistet ein Arbeitgeber in der Ansparphase Beiträge für einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten seines Arbeitnehmers in der Form einer Direktversicherung, entstehen beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben einer individuellen Besteuerung beim Arbeitnehmer kommt bei Altzusagen auch der Abzug einer pauschalen Lohnsteuer nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG alter Fassung (das heißt, vor dem 1. Januar 2005) in Frage. Danach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer bis zu bestimmten Höchstgrenzen mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben. Damit die Leistungen aus einem solchen Vertrag in der Auszahlungsphase nicht der Einkommensteuer unterliegen, dürfen die Beiträge nicht gefördert werden. Förderungen sind – die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG oder – der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG und die Zulage nach Abschnitt XI EStG.7 Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dienen, bei der eine Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (und nicht einer Kapitalauszahlung) vorgesehen ist. 5 Zu den unmittelbar begünstigten Personen gehören insbesondere Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung und Empfänger von inländischer Besoldung. 6 Bundesministerium der Finanzen: Schreiben betr. steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung, Randziffer 129 und 140. 7 Bundesministerium der Finanzen: Schreiben betr. steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung, Randziffer 372ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 042/17 Seite 8 Bei der Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG beziehungsweise des § 40b Abs. 1 und 2 EStG alter Fassung kommt wiederum eine Übergangsregelung, diesmal nach § 52 Abs. 6 Satz 12 EStG, zum Tragen :8 – Können die Beiträge für eine Direktversicherung, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden, nicht nach den heutigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG gefördert werden (ist also keine Rentenzahlung oder kein Auszahlungsplan vorgesehen), darf der Arbeitgeber weiterhin nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG alter Fassung pauschal versteuern. Der Arbeitnehmer muss dann nicht erklären, dass er auf die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG verzichtet . – Beiträge für eine Direktversicherung, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden und die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen, können nur dann nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG alter Fassung pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat. Handelt es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge und wird die Pauschalsteuer nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt, kann von einer solchen Verzichtserklärung bereits dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer der Weiteranwendung der Pauschalbesteuerung bis zum Zeitpunkt der ersten Beitragsleistung in 2005 nicht ausdrücklich widersprochen hat. In allen anderen Fällen ist eine Weiteranwendung der Pauschalbesteuerung möglich , wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers, die Beiträge weiterhin pauschal zu versteuern, spätestens bis zum 30. Juni 2005 zugestimmt hat. Auch bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gilt, dass diese aufzuteilen sind, sollten sie sowohl aus geförderten als auch aus nicht geförderten Beiträgen entstanden sein. * * * 8 Bundesministerium der Finanzen: Schreiben betr. steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung, Randziffer 359 bis 361.