© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 041/18 Steuerliche Behandlung von Bußgeldern an Nichtregierungsorganisationen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Dazu gehören prinzipiell alle Verbände oder Gruppen, die gemeinsame Interessen vertreten, wie zum Beispiel Gewerkschaften, Kirchen und Bürgerinitiativen oder Vereine. Erlangt eine Nichtregierungsorganisation den Status der Gemeinnützigkeit, erhält sie Steuervergünstigungen bzw. Steuerbefreiungen. In den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit geregelt. Steuerbegünstig nach der AO ist eine Körperschaft, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Zwecke (§ 54 AO) verfolgt. Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die steuerliche Begünstigung der Gemeinwohlorientierung einer Körperschaft knüpft an drei Grundprinzipien – die Selbstlosigkeit (§ 55 AO), die Ausschließlichkeit § 56 AO) und die Unmittelbarkeit (§ 57 AO). Die gemeinnützige Körperschaft umfasst vier Tätigkeitsbereiche – den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung , den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und den Zweckbetrieb. Der ideelle Bereich und die Vermögensverwaltung sind steuerbefreit, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtig und der Zweckbetrieb steuerbegünstigt. 2. Steuerliche Behandlung von Bußgelder Bußgelder sind Zahlungen, die aufgrund einer Bewährungsauflage nach einem abgeschlossenen Strafverfahren oder aufgrund einer Auflage zur Abwendung einer Klageerhebung bzw. Einstellung des Gerichtsverfahrens zu leisten sind. Aus Sicht der gemeinnützigen Körperschaften stellen die ihnen zugewiesenen Bußgelder eine Einnahmequelle und damit eine staatliche Förderungsmöglichkeit dar. Für die steuerliche Behandlung gilt, dass die Einnahmen steuerfrei bei der empfangenden Organisation sind: „Steuerfrei ist schließlich der Zufluss von Geldbeträgen, deren Leistung einem Betroffenen im Ermittlungs-, Straf- oder Gnadenverfahren durch richterliche oder staatsanwaltliche Entscheidung auferlegt wird (§ 153a Strafprozessordnung).“2 Bußgelder gehören zu den Zuschüssen und werden dem ideellen Bereich zugeordnet. Zum ideellen Bereich zählen alle Einnahmen, die die Körperschaft erzielt, ohne Gegenleistungen zu erbringen . Hierzu gehören neben Mitgliedsbeiträgen, Spenden auch Bußgelder. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass die Gelder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 1 WD 7-3000-243/14 2 Hübschmann, Hepp, Spitaler: Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 51-68, Rn. 25, S. 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 041/18 Seite 5 Der Grundsatz der gemeinnützigen Mittelverwendung ist in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO geregelt. Die Mittel sind für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gebunden. 3. Nachweispflicht Gemäß § 63 Abs. 3 AO ist die gemeinnützige Körperschaft verpflichtet, die satzungsmäßige Mittelverwendung nachzuweisen. „Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.“3 Daraus folgt, dass Bußgelder sowohl als Einnahmen als auch ihre Verwendungen auf der Ausgabeseite erfasst werden müssen. Der erforderliche Tätigkeitsnachweis kann durch Geschäfts- und Tätigkeitsberichte oder detaillierte Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben geführt werden. Weitere Rechnungslegungsvorschriften ergeben sich aus dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil §§ 51-68 der AO. Mit den ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Körperschaft soll Aufschluss darüber gegeben werden, „ob die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist.“4 Steuerrechtliche Anforderung ist, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Das ist dann der Fall, wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung ist nicht nur gegenüber der Finanzverwaltung zur Überprüfung des Gemeinnützigkeitsstatus, sondern auch gegenüber den Mitgliedern der Körperschaft von Bedeutung. Zweckmäßig ist das Erstellen einer Jahresrechnung, die ein vollständiges Bild über die Geschäfte der Körperschaft vermittelt. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu erfüllen. Das heißt u. a., dass alle Einnahmen und Ausgaben erfasst und nach den vier Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckverband) getrennt ausgewiesen werden müssen. *** 3 § 63 Abs. 3 AO 4 Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 18, Rn. 15, S. 1039