© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 039/20 Finanzverfassungs- und haushaltsrechtliche Fragestellungen bei Entschädigung nach § 56 IfSG Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/20 Seite 2 Finanzverfassungs- und haushaltsrechtliche Fragestellungen bei Entschädigung nach § 56 IfSG Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 039/20 Abschluss der Arbeit: 25. März 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. In welchem Verhältnis stehen diese Entschädigungen zu etwaigen Finanzhilfen des Bundes? 4 3. Wird den Ländern der evtl. entstandene Schaden ersetzt, wenn sie diese Entschädigungen zahlen müssen? 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/20 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um Beantwortung von diversen Einzelfragen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der vorliegende Sachstand behandelt die Fragestellungen mit finanzverfassungs- oder haushaltsrechtlichen Schwerpunkten. 2. In welchem Verhältnis stehen diese Entschädigungen zu etwaigen Finanzhilfen des Bundes ? Das Hilfspaket des Bundes sieht finanzielle Hilfen zugunsten von Unternehmen mit dem Ziel der Erhaltung derselben vor. Es handelt sich hierbei um keine erkrankungsbedingten personenbezogenen Entschädigungsleistungen, wie sie nach den Regelungen des § 56 IfSG gewährt werden. Insoweit weist das Hilfspaket des Bundes keinen Bezug zu den schadensbedingten Leistungen nach § 56 IfSG auf. 3. Wird den Ländern der evtl. entstandene Schaden ersetzt, wenn sie diese Entschädigungen zahlen müssen? Für die Genehmigung der in § 56 IfSG benannten Entschädigungszahlungen sind die Behörden nach § 54 IfSG zuständig. Gemäß § 54 IfSG bestimmen die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne des IfSG, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. Folglich ist die Kostentragung durch das IfSG klar geregelt. Eine mögliche Übernahme dieser Kosten durch den Bund müsste im Einklang mit dem Konnexitätsgrundsatz stehen. Nach Art. 104a Abs. 1 GG tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Konnexitätsgrundsatz). Die Ausgabenlast folgt damit der Aufgabenzuständigkeit. In seiner zuständigkeitsabgrenzenden Funktion verbietet das Konnexitätsprinzip den Gebietskörperschaften, die Aufgabenlast der jeweils anderen zu finanzieren . Abzustellen ist hier auf die Verwaltungskompetenz. Dies bedeutet, dass das Land die Ausgaben trägt, wenn es das Gesetz nach Art. 83, 84 GG selbst ausführt. Wird das Gesetz hingegen durch den Bund im Rahmen der Art. 86 ff. GG ausgeführt, muss dieser auch die Ausgaben tragen, wobei sich die Zuständigkeit des Bundes für die Verwaltung nach Art. 86 ff. GG nur aus ausdrücklichen Zuweisungen des Grundgesetzes ergeben kann (Art. 83 GG). Irrelevant für die Kostentragung ist also, wem die Gesetzgebungskompetenz zukommt. Im vorliegenden Sachverhalt sind, mangels einer ausdrücklichen grundgesetzlichen Zuweisung bzw. einer ungeschriebenen Verwaltungskompetenz für den Bund, nach Art. 83 GG die Länder zuständig. Damit ist eine Kostenübernahme durch den Bund nicht möglich. ***