© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 039/18 Auswirkungen der Elektromobilität auf den Bundeshaushalt Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 039/18 Seite 2 Auswirkungen der Elektromobilität auf den Bundeshaushalt Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 039/18 Abschluss der Arbeit: 26. Februar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 039/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Auswirkungen der Förderung der Elektromobilität auf den Bundeshaushalt 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 039/18 Seite 4 1. Vorbemerkung Es ist die Frage zu klären, welche Auswirkungen die Förderung der Elektromobilität auf den Bundeshauhalt hat. Rechtsgrundlage ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“1 Die Förderung der Elektromobilität ist mit Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Stromsteuergesetz (StromStG) verbunden. Das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ist 2006 außer Kraft gesetzt und durch das Energiesteuergesetz ersetzt worden. Die Auswirkungen der Förderung der Elektromobilität auf die Steuereinnahmen aus der Energiesteuer können derzeit nicht beziffert werden. 2. Auswirkungen der Förderung der Elektromobilität auf den Bundeshaushalt Mit dem Regierungsprogramm Elektromobilität hat die Bundesregierung für die Marktvorbereitungsphase etwa 1,5 Mrd. Euro bereitgestellt. Weiterhin ist von ihr ein Gesamtpaket (zeitlich befristete Kaufanreize, Ausbau der Ladeinfrastruktur, zusätzliche Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen und steuerliche Maßnahmen) in Höhe von 1 Mrd. Euro aufgelegt worden.2 Da die Förderung der Elektromobilität nicht nur Auswirkungen auf die Steuereinnahmen hat, sondern auch Ausgaben aus dem Bundeshaushalt beansprucht, werden im Folgenden neben den Steuermindereinnahmen nach dem EStG, StromStG und KraftStG auch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt zur Förderung der Elektromobilität dargestellt. Aus der Beschlussempfehlung zum „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität“ (BT-Drs. 18/9688) werden die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (Einzelplan 60) in Mio. Euro wie folgt dargestellt: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Gebietskörperschaft 2016 2017 2018 2019 2020 insgesamt -5 -10 -15 -20 Bund -2 -4 -6 -9 Länder -2 -4 -7 -8 Gemeinden -1 -2 -2 -3 1 BGBl. I 2016, Nr. 53, S. 2498 ff 2 BT-Drs. 18/8828 vom 20.06.2016, S. 1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 039/18 Seite 5 Für die Finanzverwaltung (Einzelplan 08) entsteht durch die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ein einmalig anfallender Erfüllungsauftrag in Höhe von 290 000 Euro für das Jahr 2016. Die Prüfung der Steuervergünstigungen im EStG erfordert einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 000 Euro.3 Darüber hinaus entstehen der Sozialversicherung bei der Beitragserhebung Mindereinnahmen von jährlich 6,5 Mio. Euro.4 Im „Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2015 bis 2018“ (26. Subventionsbericht) werden im Bundeshaushaltsplan folgende finanzielle Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität genannt: a) Zuschüsse zum Kauf elektrisch betriebener PKW5 nach der Förderrichtlinie des BMWi (in Mio. Euro) 2015 2016 2017 2018 0 6,3 192,0 275,0 Die Zuschüsse gelten für private und gewerbliche Käufe von Elektroautos. b) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Elektromobilität aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ 6 (in Mio. Euro) 2015 2016 2017 2018 66,2 55,6 66,5 66,5 Für diese Maßnahme werden EU-Beihilfen in Höhe von 50% gewährt. c) Zuschuss zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland7 nach dem Haushaltsgesetz i. V. m. der Förderrichtlinie des BMWI (in Mio. Euro) 2015 2016 2017 2018 0 0 100,0 75,0 3 BT-Drs. 18/9688 vom 21.09.2016, S. 3 4 BT-Drs. 18/9688 vom 21.09.2016, S.3 5 Bundeshaushaltsplan, Kap. 6092, Tit. 89301 6 Bundeshaushaltsplan, Kap. 6092, Tit. 68304 7 Bundeshaushaltsplan, Kap. 6092, Tit. 89302 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 039/18 Seite 6 d) Steuerbefreiung des Ladestroms nach dem EStG8 für das Aufladen privater Elektrofahrzeuge beim Arbeitgeber und Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung von Ladevorrichtungen oder bei entsprechenden Zuschusszahlungen des Arbeitgebers (in Mio. Euro) 2017 2018 5 10 Durch die Einführung der Steuervergünstigungen im EStG vermindert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um 50 000 Euro.9 e) Entlastung von der Stromsteuer nach dem StromStG10 für den öffentlichen Personennahverkehr Ab dem 1. Januar 2018 kann für im ÖPNV eingesetzte Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge eine teilweise Entlastung von der Stromsteuer beantragt werden. Die Stromsteuer für in entsprechenden Fahrzeugen eingesetzten Strom sinkt dadurch von 20,50 Euro/MWh auf 11,42 Euro/MWh. Dadurch belaufen sich die Steuermindereinnahmen zunächst auf 1 Mio. Euro jährlich. Diese Maßnahme ist unbefristet. f) Zeitlich befristete Steuerbefreiung für erstmalig zugelassene und umgerüstete Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb11 (in Mio. Euro) 2015 2016 2017 2018 1 1 1 1 Die Steuerbefreiung wird bei Erstzulassungen in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 und bei Umrüstungen in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2020 für 10 Jahre gewährt . Danach gilt der ermäßigte Steuersatz (siehe Punkt 2g). 8 Steuermindereinnahmen nach § 3 Nr. 46 EStG und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG 9 BT-Drs. 18/8828, 18/9688 10 Steuermindereinnahmen nach § 9c StromStG 11 Steuermindereinnahmen nach § 3d KraftStG Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 039/18 Seite 7 g) Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50% für reine Elektrofahrzeuge12 (in Mio. Euro) 2015 2016 2017 2018 1 1 1 1 Diese Maßnahme gilt unbefristet. h) Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger13 (in Mio. Euro) 2015 2016 2017 2018 45 45 45 45 Diese Maßnahme gilt unbefristet. ***** 12 Steuermindereinnahmen nach § 9 Abs.2 KraftStG 13 Steuermindereinnahmen nach § 10 KraftStG