© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 039/17 Regelungen zur Haushaltsdisziplin und zum Gesamtdeckungsprinzip Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/17 Seite 2 Regelungen zur Haushaltsdisziplin und zum Gesamtdeckungsprinzip Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 039/17 Abschluss der Arbeit: 25. April 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Schuldenbegrenzungsregelungen (zu Fragen a, b und c) 4 2. Gesamtdeckungsgrundsatz (zu Fragen a und b) 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/17 Seite 4 1. Schuldenbegrenzungsregelungen (zu Fragen a, b und c) Nach Artikel 109 Absatz 1 Grundgesetz1 sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Die Finanzverantwortung für die Kommunen tragen nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder. Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz enthält eine Regelung zur Begrenzung der Neuverschuldung („Schuldenbremse“), die für den Bund und die Länder wie folgt ausgestaltet ist: - Bund; Gemäß Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz ist der Bundeshaushalt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35% des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten (strukturelle Komponente). Zusätzlich sind die Auswirkungen konjunktureller Schwankungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen (Konjunkturkomponente)2. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Die Tilgung dieser „Notkredite“ hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. - Länder; Die Verschuldungsregelung der Länder ist gemäß Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz inhaltsgleich mit der Regelung des Bundes nach Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz mit der Ausnahme, dass den Ländern keine strukturelle Neuverschuldung erlaubt ist (keine strukturelle Komponente von 0,35% des BIP). Nach Artikel 143d Grundgesetz haben die Länder die Verschuldungsregelung ab dem Jahr 2020 einzuhalten. Als Mitgliedsstaat der Europäischen Währungsunion hat die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus dem Europäischen Fiskalpaket3 im Hinblick auf die Einhaltung des gesamtstaatlichen strukturellen Defizits von 0,5% des BIP zu Marktpreisen (Artikel 3 des Fiskalpaketes) und des gesamtstaatlichen Schuldenstandes von 60% des BIP zu Marktpreisen (Art. 4 des Fiskalpaketes ) zu erfüllen. 1 Grundgesetz abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html 2 Einzelheiten dazu vgl. Artikel 115 – Gesetz vom 10.8.2009, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/bundesrecht/g_115/gesamt.pdf 3 Europäischer Fiskalpakt abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/2013- 04-19-fiskalvertrag-deutsche-fassung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/17 Seite 5 2. Gesamtdeckungsgrundsatz (zu Fragen a und b) § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz4 normiert den Grundsatz der Gesamtdeckung, der in § 8 Bundeshaushaltsordnung für den Bund und in den einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen für die Länder inhaltsgleich geregelt ist. Nach § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. Die Zweckbindung von Einnahmen durch gesetzliche Regelung bzw. durch Haushaltsvermerk im Haushaltsplan ist – gemessen am gesamten Steueraufkommen – in der Haushaltspraxis eher von geringer Bedeutung. Gesetzliche Zweckbindung besteht im Wesentlichen hinsichtlich der Verwendung eines Teils des Mineralölsteueraufkommens für verkehrspolitische Zwecke. Eine Zweckbindung durch Haushaltsvermerk im Haushaltsplan betrifft ausnahmslos die zweckgebundenen Mittel Dritter. Hierbei handelt es sich um zweckgebundene Zuschüsse der EU und private Mittel in Form von Spenden, Erbschaften, Vermächtnissen etc. mit rechtsverbindlicher Verwendungsauflage . Einnahmen wie Sonderabgaben, Beiträge etc., die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Haushalte von Bund und Ländern verwaltet werden, unterliegen der spezialgesetzlich festgelegten Zweckverwendung. *** 4 HGrG abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hgrg/gesamt.pdf