© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 039/16 Credit Reference Registers ECPRD-Request Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/16 Seite 2 Credit Reference Registers ECPRD-Request Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 039/16 Abschluss der Arbeit: 1. April 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/16 Seite 3 1. Frage 1 Die führende Auskunftei für kreditrelevante Informationen ist in Deutschland die Schufa Holding AG. Die Kurzbezeichnung "Schufa" steht für "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung ". Die Schufa ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft . Anteilseigner der Schufa sind zu 87 Prozent Banken und zu 13 Prozent Handelsund andere Unternehmen. Die Schufa speichert diejenigen Daten über in Deutschland lebende Personen ab, die ihr von ihren Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. Zu diesen Vertragspartnern zählen neben Banken unter anderem Mobilfunkanbieter, Telefongesellschafen, Versandhandelsunternehmen und Leasingunternehmen. Darüber hinaus gleicht die Schufa die Daten in den amtlichen Schuldnerverzeichnissen bei den deutschen Amtsgerichten ab. 2. Frage 2 2.1. Gesetzliche Vorgaben Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit von Auskunfteien findet sich in § 29 BDSG. In § 29 Abs. 1 und 2 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Auskunfteien personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern, nutzen und übermitteln dürfen. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG handelt es sich bei personenbezogene Daten um Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener ). Angaben über persönliche Verhältnisse sind u.a. Name, Geburtsdatum, Konfession oder Aussehen, während Angaben über sachliche Verhältnisse beispielsweise den Grundbesitz oder vertragliche und sonstige Beziehungen zu Dritten erfassen. Über den Begriff der personenbezogenen Daten hinaus enthält § 29 BDSG keine weitergehende Konkretisierung im Hinblick auf den Inhalt der Daten, die von Auskunfteien verwendet werden. Das Gesetz gibt demnach nicht vor, ob sich Auskunfteien auf positive oder negative Informationen beschränken müssen. Welche Art von personenbezogenen Daten Gegenstand der Tätigkeit einer Auskunftei ist, hängt demnach von ihrem jeweiligen Geschäftsmodell ab. Möchte eine Auskunftei personenbezogene Daten über fällige und nicht erfüllte Forderungen zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen, sind jedoch zusätzlich die Voraussetzungen des § 28a Abs.1 BDSG zu beachten (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Danach muss u.a. ein vorläufig vollstreckbares Urteil über die Forderung vorliegen oder der Schuldner von dem Gläubiger in einem vorgegebenen Verfahren gemahnt und über die bevorstehende Übermittlung der Daten an eine Auskunftei unterrichtet worden sein. Auch für die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten über Bankgeschäfte gilt nach § 28a Abs. 2 BDSG eine Einschränkung (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Insoweit dürfen nur Daten über Kreditgeschäfte, Garantiegeschäfte oder Girogeschäfte von Auskunfteien verwendet werden. 2.2. Praxis der Schufa Positive Einträge bei der Schufa sind alle persönlichen und finanziellen Rahmendaten, also Name, Anschrift, Bankkonten, Leasingverträge, Handyverträge und so weiter. Es handelt sich um alle Daten, die für die Schufa relevant sind, bei denen aber bislang keine Probleme aufgetreten sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/16 Seite 4 Zu einem negativen Eintrag bei der Schufa kommt es in der Regel dann, wenn vertraglich festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Dazu gehören zum Beispiel ein durch die Bank gekündigter Kredit, Zahlungsausfälle oder Informationen aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen. 3. Frage 3 3.1. Gesetzliche Vorgaben In § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG ist geregelt, in welchen Fällen personenbezogene Daten zu löschen sind. In der Vorschrift findet sich u.a. eine Löschverpflichtung, die sich speziell an Stellen richtet , die geschäftsmäßig Daten zum Zweck der Übermittlung verarbeiten und die damit auch Auskunfteien erfasst, vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BDSG. Danach muss eine Auskunftei personenbezogene Daten löschen, wenn eine Prüfung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. Handelt es sich um erledigte Sachverhalte und liegt kein Widerspruch des Betroffenen gegen die Löschung vor, muss die Auskunftei die Prüfung bereits nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die erstmalige Speicherung folgt, vornehmen. Ansonsten trifft sie diese Pflicht am Ende des vierten Kalenderjahres. Ergibt die jeweilige Prüfung, dass die Daten weiterhin vermarktet werden können, dürfen sie für weitere drei Jahre gespeichert werden, sofern die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 BDSG nach wie vor erfüllt sind. Nach Ablauf der drei Jahre unterliegt die Auskunftei erneut der Prüfpflicht. Handelt es sich bei den personenbezogenen Daten jedoch um solche über Bankgeschäfte im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 BDSG, ist die Auskunftei darüber hinaus auch dann zur Löschung verpflichtet, wenn der Vertrag über das jeweilige Bankgeschäft beendet wurde und der Betroffene dies verlangt, vgl. § 35 Abs. 2 Satz 3 BDSG. 3.2. Praxis der Schufa Die Schufa speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Gelöscht werden zum Beispiel: – Angaben über Anfragen nach 12 Monaten taggenau; sie werden aber nur 10 Tage in Auskünften an Vertragspartner der Schufa weitergegeben. – Kredite taggenau nach drei Jahren nach dem Jahr der Rückzahlung. – Informationen über fällige Forderungen in der Regel jeweils nach einem Zeitraum von drei vollen Kalenderjahren, insbesondere dann, wenn sie in dieser Zeit erledigt werden. Bei unerledigten Sachverhalten erfolgt eine Löschung am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der Speicherung folgt. Eine länger währende Speicherung ist insbesondere dann möglich, wenn beispielsweise eine titulierte Forderung längere Zeit nicht ausgeglichen wurde. – Konten über laufende Vertragsbeziehungen (zum Beispiel Girokonten, Telekommunikationskonten ), wenn das Konto aufgelöst wird. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 039/16 Seite 5 – Kreditkartenkonten drei Jahre taggenau nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. – Versandhauskonten, wenn die Forderung zurückgezahlt wurde. – Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte bzw. den zentralen Vollstreckungsgerichten nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der Schufa eine Löschung durch das Amtsgericht bzw. das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. 4. Frage 4 4.1. Gesetzliche Vorgaben Das BDSG trifft in § 35 Abs. 2 hierzu keine Aussage. 4.2. Praxis der Schufa Die Schufa bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass gesamtfällig gestellte Forderungen bei kurzfristigem Zahlungsausgleich vorzeitig aus dem Schufa-Datenbestand gelöscht werden. Die bestimmten Voraussetzungen sind: – die Forderung wurde der Schufa erstmals nach dem 01. Juli 2012 mitgeteilt, – der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 2.000 €, – die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der Schufa als beglichen mitgeteilt, – es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln. Trifft eines dieser Kriterien nicht zu, gilt die Speicherfrist wie in Frage 3 dargestellt. Durch diese Regelung können Verbraucher, insbesondere bei einem einmaligen Zahlungsverzug, durch ihr Zahlungsverhalten Einfluss auf den Eintrag bei der Schufa nehmen. 5. Frage 5 Mit der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes, die zum 1. April 2010 in Kraft trat, wurden in den §§ 28a bis 34 BDSG erstmals spezielle Vorschriften für die Tätigkeit von Auskunfteien geschaffen . Laut Gesetzesbegründung sollten die neuen Vorschriften die Rechte der Betroffenen insbesondere durch weitere Informations- und Auskunftsrechte stärken, mehr Rechtssicherheit bei Datenverarbeitungen durch Auskunfteien gewährleisten und die Durchführung des sogenannten Scoringverfahrens umfassend regeln. Bei dem Scoringverfahren handelt es sich um ein mathematisch -statistisches Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird. Die englische Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes kann im Internet unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bdsg/.