© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 038/20 Lohnsteuerliche Behandlung verschiedener Vergünstigungen Mahlzeiten, Gesundheitsvorsorge, Geschenke, Firmenwagen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 038/20 Seite 2 Lohnsteuerliche Behandlung verschiedener Vergünstigungen Mahlzeiten, Gesundheitsvorsorge, Geschenke, Firmenwagen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 038/20 Abschluss der Arbeit: 31. März 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 038/20 Seite 3 1. Lohnsteuerliche Behandlung der verbilligten Abgabe von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Betrieb verbilligtes Mittagessen, kann beim Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstehen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von weniger als 3,40 Euro (Wert für das Jahr 2020) für die Mahlzeit leisten muss. Der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil kann in der individuellen Lohnsteuerhöhe des Arbeitnehmers besteuert werden, es besteht aber auch die Möglichkeit, einen pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent anzuwenden. 2. Lohnsteuerliche Behandlung von Angeboten der betrieblichen Gesundheitsförderung Bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit im Betrieb an, dürfen diese Leistungen jährlich 600 Euro nicht übersteigen. Für den übersteigenden Betrag muss der Arbeitnehmer Lohnsteuer entrichten. Welche Leistungen der Arbeitgeber steuerbegünstigt anbieten darf, richtet sich nach dem „Leitfaden Prävention“, den die Krankenkassen herausgeben. 3. Lohnsteuerliche Behandlung von Geschenken des Arbeitgebers Geschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Geldgeschenk ist immer zu versteuern. Ein Sachgeschenk kann hingegen lohnsteuerfrei bleiben , wenn es sich um eine Aufmerksamkeit aus Anlass eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers handelt (zum Beispiel Blumen zum Geburtstag des Arbeitnehmers). Eine weitere Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit ist, dass der Wert des Geschenks je Ereignis den Betrag von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreitet. Hat das Geschenk einen höheren Wert, muss der Arbeitnehmer für den gesamten Wert des Geschenks Lohnsteuer entrichten. Diese 60 Euro-Grenze gilt auch, wenn das Sachgeschenk im ganz überwiegend betrieblichen Interesse , zum Beispiel im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier, erbracht wurde. Hier gilt zusätzlich , dass die Zuwendungen 110 Euro pro Teilnehmer der Veranstaltung nicht überschreiten dürfen. Ein Warengutschein, der beim Arbeitgeber einzulösen ist, stellt einen Belegschaftsrabatt dar. Wird der Gutschein eingelöst, unterliegt der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen bis zu 1.080 Euro je Kalenderjahr nicht der Lohnsteuer. Ein Gutschein des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer zum kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei einem Dritten berechtigt, darf den Betrag von 44 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigen. Nur in diesem Fall bleibt er für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei . Als weitere Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit gilt seit dem Jahr 2020, dass der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. 4. Lohnsteuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens Auch die private Nutzung eines Firmenwagens unterliegt beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer. Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer ist entweder Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 038/20 Seite 4 – für jeden Kalendermonat 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Mehrwertsteuer oder – die auf die Privatfahrten entfallenen Aufwendungen, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dokumentieren. Die Bemessungsgrundlage und damit die Lohnsteuer vermindert sich, wenn der Arbeitgeber ein dienstliches Hybridelektrofahrzeug oder ein Elektrofahrzeug für private Fahrten zur Verfügung stellt. Die Höhe der Minderung richtet sich unter anderem nach dem Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeugs, seinem Preis, seiner Kohlendioxidemission oder der Reichweite der Batterie. So müssen zum Beispiel die Anschaffungskosten bei der Berechnung der Lohnsteuer nur zu einem Viertel angesetzt werden, wenn der Firmenwagen – nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft wird, – keine Kohlendioxidemission pro gefahrenen Kilometer hat und – der Listenpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. * * *