© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 038/19 Einzelfragen zur Haushaltslage ausgewählter Kommunen in NRW Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 038/19 Seite 2 Einzelfragen zur Haushaltslage ausgewählter Kommunen in NRW Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 038/19 Abschluss der Arbeit: 14. März 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 038/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Vorbemerkung 4 3. Finanzmittelsaldo 4 4. Kommunalinvestitionsförderungsgesetz 4 5. Bundesunterstützung für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 038/19 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um Beantwortung diverser Einzelfragen zu den Gemeinden Recklinghausen , Castrop-Rauxel und Waltrop für den Zeitraum 2009-2018. 2. Vorbemerkung Nach Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Konnexitätsgrundsatz). Die Ausgabenlast folgt damit der Aufgabenzuständigkeit. Die Finanzverantwortung für die Kommunen tragen nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder. Daten für die einzelnen Gemeinden liegen folglich nur den Ländern vor. 3. Finanzmittelsaldo Die vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten sind als Anlage dem Sachstand beigefügt. Anlage 1 4. Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Wie bei Finanzhilfen vorgesehen, obliegt die konkrete Durchführung des KInvFG den Ländern. Über den Stand der Umsetzung berichten die Länder dem Bund jährlich zum 30. Juni in Form von aggregierten Übersichten über die in ihren Kommunen vorgesehenen Maßnahmen. Diese Übersichten umfassen als „vorgesehene“ Vorhaben auch die zum Berichtszeitpunkt bereits begonnenen oder abgeschlossenen Maßnahmen. Demnach waren zum 30.06.2018 fast 3,3 Mrd. Euro des für Investitionen nach dem KInvFG I insgesamt zur Verfügung stehenden Volumens des Kommunalinvestitionsförderungsfonds mit konkreten Maßnahmen verplant. Dies sind rd. 93 % der vom Bund bereitgestellten Finanzmittel in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.1 Eine Aufschlüsselung für das Land Nordrhein-Westfalen kann der Anlage entnommen werden. Anlage 2 Im Rahmen des Gesetzespakets zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen wurden die bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um über den Kommunalinvestitionsförderungsfonds auch Investitionen finanzschwacher Kommunen in ihre Schulinfrastruktur zu fördern . Dem Fonds wurden hierfür weitere 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Die Förderung ist in dem im August 2017 in Kraft getretenen zweiten Kapitel des Kommunalinvestitionsförde- 1 Bundesministerium der Finanzen: Umsetzung des Infrastrukturprogramms in den Ländern – Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel I (KInvFG I), Stand 03. Januar 2019, im Internet unter: http://www.bundesfinanzministerium .de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen /Kommunalfinanzen/Kommunalinvestitionsfoerderungsfonds/Umsetzung-KInvFG.pdf?__blob=publication- File&v=5 [11.03.2019]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 038/19 Seite 5 rungsgesetzes (KInvFG II) geregelt. Über den Stand der Umsetzung des KInvFG II haben die Länder den Bund erstmalig zum 30. Juni 2018 berichtet. Demnach sind nach den von den Ländern vorgelegten Übersichten über die in ihren Kommunen beantragten oder bewilligten Maßnahmen zum Stand 31. März 2018 bisher 426,8 Mio. Euro des Kommunalinvestitionsförderungsfonds - Kapitel II – durch Maßnahmen gebunden. Dies entspricht 12,2 % des gesamten Sondervermögens in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.2 Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Ländern ist nicht verfügbar. 5. Bundesunterstützung für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im November 2015 aufgefordert, jeweils nach Ende eines Haushaltsjahres zum 31. Mai über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten sowie die Mittelverwendung durch die Länder zu berichten. Der aktuell verfügbare Bericht ist vom 01.06.2018 (BT- Drs. 19/2499). Für das Land Nordrhein-Westfalen können die entsprechenden Daten dem Bericht entnommen werden. Diese sind als Anlage dem Sachstand beigefügt. Anlage 3 *** 2 Bundesministerium der Finanzen: Umsetzung des Schulsanierungsprogramms in den Ländern – Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel II (KInvFG II), im Internet unter: https://www.bundesfinanzministerium .de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen /Kommunalinvestitionsfoerderungsfonds/Umsetzung-KInvFGII.pdf?__blob=publicationFile&v=1 [13.11.19].