WD 4 - 3000 - 038/17 (20. April 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Auftraggeber bat um eine Darstellung, wie Finanzaufsichtsbehörden in EU- und OECD-Staaten die Kontrolle des Vollzugs der Geldwäschebestimmungen in der Finanzindustrie handhaben und wie effektiv dieser Vollzug ist. Die vom G7-Gipfel 1989 gegründete Financial Action Task Force (FATF) hat eine Reihe von Anti- Geldwäsche-Standards eingeführt, die als FATF-40-Empfehlungen bekannt sind. Diese Regeln werden weltweit als Mindeststandards für den wirksamen Kampf gegen Geldwäsche anerkannt, die die Mitgliedsländer der FATF1 und ihre regionalen Gremien2 zur Umsetzung in ihren nationalen Gesetzen verpflichten. Die FATF und ihre regionalen Gremien überwachen die Umsetzung ihrer 40 Empfehlungen durch ihre Mitgliedsländer hinsichtlich der technischen Einhaltung (Übersetzung der Normen in nationales Recht) und der Wirksamkeit (Umsetzung der Anforderungen in der Praxis). Die Ergebnisse dieser Überwachung fließen in öffentlich zugänglichen Länderberichten (Mutual Evaluation Reports)3 ein, die kontinuierlich aktualisiert werden. Die ausführlichen und einheitlich gegliederten Länderberichte enthalten jeweils ein Kapitel zur Aufsicht (Supervision). Zur 1 Mitglieder sind: Argentina, Australia, Austria, Belgium, Brazil, Canada, China, Denmark, Finland, France, Germany , Greece, Hong Kong (China), Iceland, India, Ireland, Italy, Japan, Korea, Luxembourg, Malaysia, Mexico, Netherlands Kingdom of, New Zealand, Norway, Portugal, Russian Federation, Singapore, South Africa, Spain, Sweden, Switzerland, Turkey, United Kingdom, United States, die Europäische Kommission und der Golf-Kooperationsrat . 2 Asia/Pacific Group on Money Laundering (APG), Caribbean Financial Action Task Force (CFATF), Eurasian Group (EAG), Eastern and Southern Africa Anti-Money Laundering Group (ESAAMLG), Groupe d’Action contre le blanchiment d’Argent en Afrique Centrale (GABAC), Financial Action Task Force of Latin America (GA- FILAT), Inter Governmental Action Group against Money Laundering in West Africa (GIABA), Middle East and North Africa Financial Action Task Force (MENAFATF) sowie Committee of Experts on the Evaluation of Anti- Money Laundering Measures (MONEYVAL), ein Gremium des Europarates. 3 FATF Publications, Mutual Evaluations, unter: http://www.fatf-gafi.org/publications/mutualevaluations /?hf=10&b=0&s=desc(fatf_releasedate), abgerufen am 19. April 2017. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vollzug und Vollzugskontrolle von Anti-Geldwäschevorschriften durch die Finanzaufsichtsbehörden Kurzinformation Vollzug und Vollzugskontrolle von Anti- Geldwäschevorschriften durch die Finanzaufsichtsbehörden Fachbereich WD 4 (Haushalt und Finanzen) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 schnellen Information existieren tabellarische Übersichten mit Bewertungen der Umsetzung und der Wirksamkeit der Empfehlungen (Effectiveness & Technical Compliance Ratings). * * *