© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 037/17 Einzelfragen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 037/17 Seite 2 Einzelfragen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 037/17 Abschluss der Arbeit: 12. April 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 037/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Berechnungsweise des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer 4 3. Welche Rolle spielt die Schlüsselzahl und wie setzt sich diese zusammen? 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 037/17 Seite 4 1. Einführung Die Auftraggeberin bittet um Darstellung der Berechnungsweise des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer . Zudem soll die sogenannte „Schlüsselzahl“ detailliert erörtert werden. Weiterhin wird nach Aspekten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gefragt. 2. Berechnungsweise des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer Die Verteilung des Gemeindeanteils regeln §§ 1-5 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) in drei Stufen. In der ersten Stufe wird der Gemeindeanteil als Gesamtanteil bundesgesetzlich festgelegt. Auf der zweiten Stufe wird festgelegt, wie sich der für das gesamte Bundesgebiet ermittelte Anteil auf die einzelnen Bundesländer verteilt. §§ 2-5 regeln die Individualisierung des Gemeindeanteils , den Verteilungsschlüssel und die durchführungstechnische Seite der Verteilung, die im Wesentlichen den Ländern obliegt.1 § 1 Satz 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage des Gemeindeanteils. Auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit dem Zerlegungsgesetz wird nicht die gesamte Einkommensteuer , sondern lediglich das vereinnahmte Aufkommen der Lohnsteuer und des Zinsabschlags (letzterer seit 1993) zerlegt. Die Zerlegung soll finanzwirtschaftliche Verzerrungen korrigieren , die auf dem länderübergreifenden Verhalten der Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) bzw. besonderen Erhebungstechniken bei den Steuererhebungsverpflichteten (inländische Kreditinstitute ) beruhen.2 Die Lohnsteuer wird nach dem Wohnsitzprinzip zerlegt, das heißt, dass die vom Arbeitgeber an die Finanzbehörde seines Sitzlandes abgeführte Lohnsteuer dem Land zustehen soll, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.3 Die Zerlegung des Zinsabschlages erfolgte von 1993 bis 1997 für West- und Ost-Länder getrennt nach einem getrennten, kombinierten Verteilungsschlüssel. Ab 1998 bemessen sich die Zerlegungsanteile nach Vomhundertsätzen entsprechend der Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags (§ 8 Zerlegungsgesetz). Diese Zerlegung des Gemeindeanteils ist weder in Art. 106 Abs. 5 noch in Art. 107 Abs. 1 S. 2, 3 GG vorgeschrieben. Die letztere Vorschrift ist auf Gemeindesteuern und gemeindliche Steueranteile nicht direkt anwendbar , da diese schon vorweg kraft Gesetz oder unmittelbar auf die Gemeinden verteilt wurden. Die Zerlegung ist andererseits mit Art. 106 Abs. 5 GG vereinbar, soweit sie den Rechtsgedanken der Verteilungsvorgabe nach der lokalen Einkommensteuerkraft realisiert. Insofern werden die regionalen bzw. lokalen Steuereinnahmen nicht nivelliert, sondern korrigiert.4 1 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 1 Rn. 6. 2 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 1 Rn. 16. 3 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 1 Rn. 17. 4 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 1 Rn. 18. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 037/17 Seite 5 Bezugsgrundlage ist damit das jeweilige zerlegte Aufkommen in den einzelnen Ländern.5 Maßgeblich sind zudem die kassenmäßigen Ist-Einnahmen eines jeden Landes im Kalenderjahr.6 Der Einkommensteueranteil der einzelnen Gemeinde wird „auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner“ (Art. 106 Abs. 5 S. 1 GG) ermittelt. Die Einkommensteuerleistungen werden den Bundesstatistiken über die Lohn- und veranlagte Einkommensteuer entnommen . Diese Statistiken werden aufgrund des Gesetzes über Steuerstatistiken seit 1965 in dreijährigem Rhythmus erhoben. Die Rechtsverordnung des Bundes gem. § 3 Abs. 3 S. 2 GFRG bestimmt u.a., welche Bundesstatistiken jeweils maßgebend sind.7 Zeitgleich ermächtigt die Vorschrift die jeweiligen Landesregierungen bzw. gem. § 8 des Gesetzes die obersten Finanzbehörden der Länder, den Gemeindeanteil endgültig festzulegen.8 3. Welche Rolle spielt die Schlüsselzahl und wie setzt sich diese zusammen? Die Schlüsselzahl ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Einkommensteuerleistungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Bürger eines Landes. Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden. Mit diesem prozentualen Anteil wird jede Gemeinde an dem nach § 1 GFRG an die Gemeinden auszuschüttenden Betrag beteiligt, solange der Schlüssel in Geltung ist. Die Länder setzen die Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung rechtsverbindlich fest. Basis für die Ermittlung des Schlüssels für den gesamten Anteil sind nicht die gesamten Einkommensteuerleistungen der Bürger einer Gemeinde, sondern nur die Steuerbeträge, die auf einem zu versteuernden Einkommen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (Sockelbetrag) entfallen .9 Jedes Land vollzieht die Weiterleitung des gemeindlichen Gesamtanteils in eigener Verantwortung . Die Schlüsselzahl ermitteln die Länder danach auf der Grundlage des jeweils geltenden Einkommensteuerstatistik und der Höchstbeträge. Die Summe der Schlüsselzahlen auf Landesebene ist aufgrund der Verteilungstechnik als Dezimalzahl gleich 1. Der Anteil der individuellen Gemeinde an der Lohn- und Einkommensteuer errechnet sich durch Multiplikation ihrer Schlüsselzahl mit dem auf Landesebene für die Verteilung des zur Verfügung stehenden Betrags (derzeit : 15 v.H.) nach den kassenmäßigen Einnahmen an der Lohn- und Einkommensteuer des Landes im laufenden Kalenderjahr. 5 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 1 Rn. 19. 6 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 1 Rn. 20. 7 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 2 Rn. 1. 8 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 2 Rn. 2. 9 Nomos-BR/Hidien GFRG/Jürgen W. Hidien GFRG § 3 Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 037/17 Seite 6 Die Schlüsselzahl der Stadt München beträgt nach der Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz – BayAVGFRG) 0,1498914 (Siehe Anlage 1 der Rechtsverordnung).10 *** 10 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVOGFRG-ANL_1 [12.04.17].