© 2021 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 036/21 Einkommensteuerliche Abzugsbeträge für Single Mothers by Choice in Deutschland und der Europäischen Union Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 2 Einkommensteuerliche Abzugsbeträge für Single Mothers by Choice in Deutschland und der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 036/21 Abschluss der Arbeit: 3. Mai 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundannahmen für die einkommensteuerliche Behandlung von Single Mothers by Choice 4 2. Einkommensteuerliche Abzugsbeträge für Single Moms by Choice in Deutschland 4 2.1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4 2.2. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag 4 2.3. Keine einkommensteuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung 5 2.4. Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen 6 2.5. Kindergeld 7 3. Vergleichbare Leistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union 7 3.1. Belgien 8 3.2. Bulgarien 9 3.3. Dänemark 10 3.4. Estland 10 3.5. Finnland 11 3.6. Frankreich 11 3.7. Griechenland 12 3.8. Irland 13 3.9. Italien 13 3.10. Kroatien 14 3.11. Lettland 14 3.12. Litauen 15 3.13. Luxemburg 15 3.14. Malta 16 3.15. Niederlande 16 3.16. Österreich 17 3.17. Polen 18 3.18. Portugal 18 3.19. Rumänien 19 3.20. Schweden 19 3.21. Slowakei 20 3.22. Slowenien 20 3.23. Spanien 20 3.24. Tschechische Republik 21 3.25. Ungarn 22 3.26. Zypern 22 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 4 1. Grundannahmen für die einkommensteuerliche Behandlung von Single Mothers by Choice Weil keine gesetzliche oder steuerrechtliche Definition von Single Mothers by Choice existiert, wird auf die Definition der Vereinigung „Single Mother by Choice“ zurückgegriffen, die sich 1981 in den USA gegründet hat. Danach handelt es sich um eine Person, die beschließt, in dem Bewusstsein Mutter zu werden, dass sie - zumindest zu Beginn - der alleinige Elternteil ihres Kindes sein wird.1 Kinder sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder.2 Maßgeblich dazu sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemäß § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Im Folgenden werden deshalb die Abzugsbeträge vorgestellt, die das Einkommensteuerrecht für alleinstehende und alleinerziehende Steuerpflichtige vorsieht beziehungsweise welche Aufwendungen nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. 2. Einkommensteuerliche Abzugsbeträge für Single Moms by Choice in Deutschland 2.1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Gemäß § 24b EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld nach Abschnitt X EStG zusteht. Der Entlastungsbetrag beträgt für den Veranlagungszeitraum 2021 im Kalenderjahr 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro je weiterem Kind. Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting -Verfahrens nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, also keine eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führen. Sie dürfen auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn mit ihrem volljährigen Kind, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld nach Abschnitt X EStG zusteht. 2.2. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach Abschnitt X EStG bewirkt. Nach § 32 Abs. 6 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.730 Euro für das sächliche 1 Single Mothers by Choice, unter: https://www.singlemothersbychoice.org/, abgerufen am 13. April 2021. 2 Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Pflegekinder ebenfalls Kinder. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 5 Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs - und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Ein Kind wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs berücksichtigt (§ 32 Abs. 3 EStG). Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt, wenn es – noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder – noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und – für einen Beruf ausgebildet wird oder – sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder eines geregelten Freiwilligendienstes liegt, oder – eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder – einen geregelten Freiwilligendienst leistet oder – wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich. 2.3. Keine einkommensteuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Krankheitskosten, so der BFH, erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 6 Im Hinblick auf die für den Abzug nach § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit wird nicht danach unterschieden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch erforderliche Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen. Deshalb werden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern nur „umgangen " oder kompensiert wird.3 In einem neueren Urteil4 hat der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner ständige Rechtsprechung festgehalten , Aufwendungen für die künstliche Befruchtung nur als Behandlung bei Sterilität als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich anzuerkennen, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird. Zum einen wird damit unterstrichen, dass es sich um Behandlungskosten aufgrund einer Krankheit handelt, dass diese Kosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind und damit die Voraussetzung zur Abzugsfähigkeit gegeben ist. Zum anderen stellt die Bedingung der Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte klar, dass die Aufwendungen nur abziehbar sind, wenn die Personen, die diese ärztlichen Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Die „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ schreiben vor, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden dürfen.5 Beide Voraussetzungen sind bei der künstlichen Befruchtung sind bei einer Frau, die zumindest zu Beginn der alleinige Elternteil ihres Kindes sein wird, nicht gegeben, somit ist der Abzug der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung einer Single Mother by Choice als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht möglich. 2.4. Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten , volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld nach Abschnitt X EStG besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 2 EStG). Hat ein Steuerpflichtiger wegen Erreichens der Altersgrenze des Kindes keinen Anspruch auf die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld nach Abschnitt X EStG mehr, befindet sich 3 Bundesfinanzhof: Urteil vom 16. Dezember 2010, Aktenzeichen VI R 43/10. Mit Urteil vom 10, Mai 2007, Aktenzeichen III R 47/05, hob der BFH seine frühere Untersagung auf und ließ nun auch den Abzug der Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung als außergewöhnliche Belastung zu. 4 Bundesfinanzhof: Urteil vom 17. Mai 2017, Aktenzeichen VI R 34/15. 5 Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung („Richtlinien über künstliche Befruchtung“) in der Fassung vom 14. August 1990, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 1990, Nr. 12, zuletzt geändert am 16. März 2017 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 01. Juni 2017, B4, in Kraft getreten am 2. Juni 2017, unter: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1402/KB- RL_2017-03-16_iK-2017-06-02.pdf, abgerufen am 28. April 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 7 das Kind jedoch noch in der Ausbildung, so können die Aufwendungen bei Erfüllen weiterer Voraussetzungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG bis zu 9 744 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Zu den Voraussetzungen gehören, dass auch niemand anders Anspruch auf die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld nach Abschnitt X EStG hat und dass das Kind kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Eigene Einkünfte des Kindes werden auf den Betrag angerechnet. 2.5. Kindergeld Auch für den Kindergeldbezug nach Abschnitt x EStG sind Kinder im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Anspruchsberechtigung richtet sich im Wesentlichen nach dem Wohnsitz und damit nach der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht . Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Im Jahr 2021 beträgt das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen wird die eine Günstigerprüfung vorgenommen: Übersteigt das gezahlte Kindergeld den für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung notwendigen Betrag, darf der Steuerpflichtige den übersteigenden Betrag behalten. Der übersteigende Kindergeldbetrag dient der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, muss das Kindergeld zusammen mit der tariflichen Einkommensteuer zurückgezahlt werden (§ 31 Satz 4 EStG). 3. Vergleichbare Leistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gegenstand des nachfolgenden Textes sind zum einen die Regelungen zur Berücksichtigung von Kindern bei der Einkommensteuer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dabei handelt es sich vor allem um Freibeträge, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. In einigen Mitgliedstaaten werden die Aufwendungen für Kinder direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen, sodass es zu Erstattungen seitens der Behörden kommt, sollte die zu zahlende Einkommensteuer geringer als die abziehbaren Aufwendungen sein (sogenanntes Tax Credit-System). Sollte es spezielle Regelungen für Alleinerziehende geben, sie diese aufgeführt.6 6 Die Informationen stammen aus der Datenbank der Europäischen Kommission: Taxation and Customs. Taxes in Europe Database v3, unter: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/splSearchForm.html, abgerufen am 8. April 2021. Sie wurden ergänzt durch Mennel, Annemarie; Förster, Jutta: Steuern in Europa, Amerika und Asien, Stand 125. Ergänzungslieferung 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 8 Zum anderen trägt der Text der Besonderheit des deutschen Kindergeldsystems Rechnung. Wie oben dargestellt, erfüllt das Kindergeld erst auf einer zweiten Stufe eine Unterstützungsfunktion für die Familie. Gleichwohl wird es auf europäischer Ebene komplett als Familienleistung im Sinne der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit7 behandelt. Nach Art. 1 Buchstabe z dieser Verordnung sind "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten.8 3.1. Belgien In Belgien werden für steuerliche Zwecke die Einkünfte minderjähriger Kinder zusammen mit den Einkünften der Eltern veranlagt. Familienermäßigungen werden für Kinder (ohne Altersbegrenzung ) als Grundfreibeträge gewährt. Diese betragen: 1.650 Euro für das 1. Kind 2.590 Euro für das 2. Kind 5.260 Euro für das 3. Kind 5.860 Euro für jedes weitere Kind Wenn die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht verrechnet werden können, entsteht eine erstattungsfähige Steuergutschrift, die allerdings auf 470 Euro pro Jahr und Kind gedeckelt ist. Alleinstehenden mit Kindern wird eine zusätzliche Befreiung von 1.650 Euro gewährt. Alleinstehende mit Kindern und niedrigem Arbeitseinkommen erhalten unter bestimmten Bedingungen eine weitere zusätzliche Befreiung von maximal 1.070 Euro. Eine Steuergutschrift von 45 Prozent wird für Kinderbetreuungskosten gewährt, sofern einige Bedingungen erfüllt sind. Der Betrag, der möglicherweise zu einer Steuergutschrift berechtigt, ist der tatsächlich gezahlte Tagessatz und auf 13,70 Euro pro Pflegetag und pro Kind begrenzt. Die Familienleistungen variieren in Belgien in den verschiedenen (Sprach-)Regionen. Als Altersgrenzen der Kinder für den Erhalt der Familienleistungen gelten in der Flämischen Gemeinschaft , in der französischsprachigen Region Wallonien, in der zweisprachigen Region Brüssel -Hauptstadt und in der deutschsprachigen Gemeinschaft 18 Jahre beziehungsweise 25 Jahre bei Berufsausbildung oder Studium. In der französischsprachigen Region Wallonien liegt die Altersgrenze für Kinder, die nach dem 1. Januar 2001 geboren sind und über ein gewisses Einkommen verfügen, bei 21 Jahren. 7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt der Europäischen Union L 166/1. 8 Die Daten zu den Familienleistungen sind erstellt aus: MISSOC (Mutual Information System on Social Protection ), Vergleichende Tabellen, IX Familienleistungen, Stand 1. Juli 2020, unter: https://www.missoc.org/missocinformation /missoc-vergleichende-tabellen-datenbank/?lang=de, abgerufen am 14. April 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 9 Als Familienleistungen gewährt Belgien beim Kindergeld eine monatliche Grundleistung, eine Sozialzulage und monatliche Alterszuschläge. Die monatliche Grundleistung beträgt für nach dem 1. Januar 2019 geborene Kinder 163,20 Euro je Kind in der Flämischen Gemeinschaft 158,10 Euro je Kind in der französischsprachigen Region Wallonien 150,00 Euro je Kind in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt 157,00 Euro für das 1. und 2. Kind 292,00 für das 3.Kind in der deutschsprachigen Gemeinschaft Eine spezielle Sozialzulage für Alleinerziehende gibt es in zwei Regionen. Sie beträgt in der französischsprachigen Region Wallonien für Kinder, die nach dem 1. Januar 2020 geboren sind, bis zu einem Einkommen von 31.603,68 Euro 20,40 Euro pro Kind. Bis zu einem Einkommen von 51.000,00 Euro beläuft sie sich auf 10,20 Euro pro Kind (jeweils pro Monat). Die Sozialzulage für Alleinerziehende in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt wird nur bei Niedrigeinkommen geleistet und beträgt bei zwei Kindern 10,20 pro Kind und ab drei Kindern 20,40 Euro pro Kind (jeweils pro Monat). Alle Regionen gewähren einen monatlichen Alterszuschlag für Kinder in den Kategorien 6-11, 12-17 und über 18 Jahren, der sich zwischen 10,20 Euro und 29,89 Euro bewegt. 3.2. Bulgarien In Bulgarien sind keine spezifischen steuerlichen Regelungen für Alleinerziehenden erkennbar. Bis zum 3. Kind kann pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 2.300,85 Euro pro Kind geltend gemacht werden. Als Familienleistungen erhalten die Berechtigten ein monatliches Kindergeld für ein Kind bis zum Schulabschluss, maximal bis zu einem Alter von 20 Jahren. Wenn das durchschnittliche Monatseinkommen pro Familienmitglied nicht mehr als 210 Euro beträgt, beläuft sich das monatliche Kindergeld auf 20 Euro mit einem Kind 46 Euro mit zwei Kindern 69 Euro mit drei Kindern 74 Euro mit vier Kindern. Der Betrag erhöht sich um 10 Euro für jedes weitere Kind in der Familie Wenn das durchschnittliche Monatseinkommen pro Familienmitglied zwischen 210 Euro und 261 Euro beträgt, beläuft sich das monatliche Kindergeld auf 80 Prozent des vollen Betrags. Für Kinder unter einem Jahr erhalten die Berechtigten eine monatliche Beihilfe von 51 Euro, die auch in Sachleistungen wie Lebensmittel oder Bekleidung bestehen kann. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 10 Für Alleinerziehende gibt es keine besonderen Leistungen. 3.3. Dänemark Kinder werden steuerlich separat veranlagt. Es gibt keine Kinderfreibeträge. Alleinerziehende, die nach dem Kindergeldgesetz Anspruch auf zusätzliches Kindergeld haben und dieses erhalten, können einen zusätzlicher Beschäftigungsfreibetrag von 6,25 Prozent, maximal ca. 3.145,90 Euro, geltend machen. Als Familienleistung wird in Dänemark Kinder- und Jugendgeld sowie Kinderzulage gewährt. Die Altersgrenze liegt bei 18 Jahren. Das Kinder- und Jugendgeld beträgt pro Quartal 617 Euro für jedes Kind von 0 bis 2 Jahren 488 Euro für jedes Kind von 3 bis 6 Jahren 384 Euro für jedes Kind von 7 bis 14 Jahren 128 Euro für jedes Kind von 15 bis 17 Jahren Das Kinder- und Jugendgeld wird gekürzt, wenn das jährliche Einkommen 107.351 Euro übersteigt , um 2 Prozent des 107.351 Euro übersteigenden Betrags. Als Kinderzulage erhalten die Berechtigten 197 Euro pro Kind pro Quartal. Für Alleinerziehende wird die Kinderzulage unabhängig von der Zahl der Kinder um eine zusätzliche Kinderzulage in Höhe von 200 Euro pro Haushalt pro Quartal erhöht. 3.4. Estland In Estland werden Ehepartner für die Einkommensteuer getrennt veranlagt. Für Kinder gelten folgende zusätzlichen Freibeträge: Euro Freibetrag für 0 das 1. Kind 1.848 das 2. Kind 3.048 das 3. Kind 3.048 für jedes weiter Kind Für Alleinerziehende sind keine speziellen steuerlichen Regelungen vorgesehen. Als Familienleistungen zahlt Estland Kindergeld für alle Kinder bis zum Alter von 16 Jahren. Kinder, die eine Grundschule, Sekundaroberstufe oder eine berufsbildende Einrichtung besuchen , die auf Basis der Grundausbildung arbeitet, haben Anspruch auf Familienbeihilfen bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie 19 Jahre alt werden. Das Kindergeld beträgt für das 1. und 2. Kind 60 Euro, für das 3. und jedes weitere Kind 100 Euro. Für Familien mit vielen Kindern werden Hilfen in Höhe von 300 Euro (drei bis sechs Kinder) und 400 Euro (für sieben und mehr Kinder) gezahlt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 11 Alleinerziehende erhalten eine monatliche Zulage zum allgemeinen Kindergeld in Höhe von 19,18 Euro. 3.5. Finnland Es gilt das Prinzip der steuerlichen Einzelveranlagung, auch für Kinder mit eigenen Einkünften. Abzüge für Alleinstehende werden nicht gewährt. Familienleistungen werden bis zum 17. Lebensjahr des Kindes wird folgt monatlich gezahlt: 94,88 Euro für das 1. Kind 104,84 Euro für das 2. Kind 133,79 Euro für das 3. Kind 163,24 Euro für das 4. Kind 178,69 Euro für jedes weitere Kind Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Leistung je Kind um 63,30 Euro. 3.6. Frankreich Grundlage der Einkommensbesteuerung ist das Familieneinkommen. Um die Einkommensteuerbelastung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung seines Familienstandes anzupassen, wird das Einkommen durch eine Zahl der Familienmitglieder entsprechende Anzahl von „parts“ dividiert und die sich aus der Anwendung der Steuergrundtabelle auf diesen Betrag ergebende Steuer mit der Anzahl der „parts“ multipliziert (System des „Familienquotienten “). Der Familienquotient beträgt bei Nichtverheirateten mit Kindern bei Nichtverheirateten mit 1 Kind 2,0 bei Nichtverheirateten mit 2 Kindern 2,5 bei Nichtverheirateten mit 3 Kindern 3,5 Der zusätzliche halbe „part“ für das 1. Kind bei Nichtverheirateten wird nur solchen Steuerpflichtigen gewährt, die auch tatsächlich mit dem Kind allein leben und dessen Unterhalt sicherstellen . Familienleistungen werden in Frankreich längstens bis zum Alter von 20 Jahren gezahlt. Das monatliche Kindergeld beträgt ab dem 2. Kind: 131,95 Euro für 2 Kinder 301,00 Euro für 3 Kinder 470,07 Euro für 4 Kinder 169,07 Euro für folgende Kinder Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 12 Werden bestimmte Familienjahreseinkommen in Abhängigkeit von der Kinderzahl überschritten, werden die Familienleistungen je nach Einkommensklasse durch 2 oder 4 geteilt. Alleinerziehenden wird ein Mindesteinkommen unabhängig von der Arbeitsfähigkeit zugesichert . Diesem Mindesteinkommen wird zur Berechnung monatlich ein Betrag von 966,99 Euro für Alleinerziehende mit einem Kind zugrunde gelegt. Bei zwei Kindern steigt die Berechnungsrundlage auf 1.208,74 Euro, für jedes weitere Kind werden 241,74 Euro zur Grundlage hinzugerechnet . 3.7. Griechenland Steuerpflichtige werden in Griechenland getrennt veranlagt. Für Kinder werden zusätzliche Steuergutschriften gewährt: 33 Euro zusätzliche Steuergutschrift für das 1. Kind 90 Euro zusätzliche Steuergutschrift für das 2. Kind 220 Euro zusätzliche Steuergutschrift für das 3. Kind 220 Euro zusätzliche Steuergutschrift für jedes weitere Kind Steuerliche Sonderregelungen für Alleinstehende gibt es nicht. Bei Familienleistungen werden unverheiratete Kinder unter 18 Jahren sowie unter 19 Jahren, wenn sie sich in einer weiterführenden Bildungseinrichtung befinden und unter 24 Jahren, wenn sie ein Hochschulstudium absolvieren, berücksichtigt. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Jahreseinkommen der Familie: – Bei einem Familienjahreseinkommen bis 6.000 Euro beträgt das Kindergeld pro Monat je 70 Euro für das 1. und 2. Kind und 140 Euro für das 3. und jedes weitere Kind. – Bei einem Familienjahreseinkommen bis 10.000 Euro beträgt das Kindergeld pro Monat je 42 Euro für das 1. und 2. Kind und 84 Euro für das 3. und jedes weitere Kind. – Bei einem Familienjahreseinkommen bis 15.000 Euro beträgt das Kindergeld pro Monat je 28 Euro für das 1. und 2. Kind und 56 Euro für das 3. und jedes weitere Kind. Ausschlaggebend ist das Äquivalenzhaushaltseinkommen (gesamtes Jahreseinkommen aller Familienmitglieder aus in- und ausländischen Quellen, dividiert durch die gewichtete Summe der Mitglieder der Familie. Es gibt keine besonderen Familienleistungen für Alleinerziehende. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 13 3.8. Irland Für Alleinerziehende gilt die Regelung, dass der Grundtarif der Einkommensteuer (20 Prozent) bis zu steuerpflichtigen Einkünften von 37.800 Euro Anwendung findet (für Alleinstehende ohne Kinder 35.300 Euro), danach wird der Steuersatz von 40 Prozent fällig. Familienleistungen in Form von Kindergeld sind bis zum 16. Lebensjahr und bei einem Studium bis zum Ende des 18. Lebensjahres vorgesehen. Das Kindergeld beträgt 140 Euro pro Monat. Die Beihilfe für Alleinerziehende wird als gesonderte Leistung nach Bedürftigkeitsprüfung gewährt und beläuft sich auf 203 Euro maximal pro Woche mit Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von 36 Euro pro Woche, wenn das Kind unter 12 Jahren alt ist, und 40 Euro pro Woche für Kinder ab 12 Jahren. 3.9. Italien In Italien werden alle Familienmitglieder getrennt veranlagt. Alleinstehende mit einem oder mehreren Kindern erhalten für das erste Kind einen Abzugsbetrag wie für den Ehegatten, soweit diese Regelung günstiger als diejenige für Kinder ist. Für den Ehegatten ohne oder mit nur geringen Einkünften wird ein Abzugsbetrag von der Bruttosteuer gewährt. Der Abzug ist regressiv und sinkt stufenweise bei steigendem Gesamteinkommen der zu Abzug berechtigten Person von maximal 800 Euro bis auf null ab. Der Nullpunkt wird bei 80.000 Euro erreicht. Für Kinder ohne oder mit nur geringen Einkünften wird ein Abzugsbetrag von der Bruttosteuer in Höhe von 950 Euro pro Kind gewährt, für Kinder bis 3 Jahren in Höhe von 1.220 Euro. Im Fall von mehr als drei Kindern wird der Absetzbetrag um 200 Euro ab dem 1. Kind erhöht. Der Abzug ist regressiv und sinkt stufenweise bei steigendem Gesamteinkommen der zu Abzug berechtigten Person von maximal 800 Euro bis auf null ab. Der Nullpunkt wird bei 80.000 Euro erreicht. Familienleistungen werden für Kinder bis 18 Jahren gewährt. Eine Ausnahme bis zu 21 Jahren gilt für unterhaltsberechtigte Studenten oder Auszubildende, die in einem Haushalt von 6 Personen leben (Eltern + 4 Kinder). Die Familienzulage ist einkommensbezogen und umgekehrt proportional zum Einkommen der Familieneinheit und zur Anzahl der Familienmitglieder. Sie variiert mit ca. jeden 100 Euro der Einkommensgruppe. Eine Familie mit vier Mitgliedern zum Beispiel erhält bei einem Jahreseinkommen bis zu 14.775,06 Euro pro Monat 258,33 Euro, bei einem Jahreseinkommen über 79.667,03 Euro erhält sie keine Leistungen mehr. Als Entbindungsgeld gewährt der Staat eine jährliche, ebenfalls nach Einkommen gestaffelte Beihilfe , die maximal 1.920Euro beträgt. Alleinerziehende mit einem Kind erhalten eine erhöhte Familienzulage, die vom Einkommen abhängig ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 14 3.10. Kroatien Jeder Steuerpflichtige erhält einen Freibetrag in Höhe von 6.447,71 Euro. Der Freibetrag erhöht sich um 2.820,87 Euro für das 1. Kind 4.029,82 Euro für das 2. Kind 5.641,75 Euro für das 3. Kind 7.565,66 Euro für das 4. Kind 9.906,38 Euro für das 5. Kind Familienleistungen gelten in Kroatien bis zum Alter von 15 Jahren, bei Berufsausbildung in der Sekundarschule bis 19 Jahre Das Kindergeld hängt nicht vom Alter der Kinder oder der Anzahl ab, sondern richtet sich allein nach dem monatlichen Einkommen pro Haushaltsmitglied. Bei einem allein erziehenden Elternteil wird das monatliche Kindergeld um 15 Prozent angehoben, sodass sich folgende Beträge ergeben : Monatliches Haushaltseinkommen pro Haushaltmitglied Monatliches Kindergeld bis 72 Euro 45 Euro 72 Euro bis 148 Euro 38 Euro 148 Euro bis 308 Euro 30 Euro Weitere spezifische Leistungen für Alleinerziehende sind nicht vorgesehen. 3.11. Lettland Jeder Steuerpflichtige erhält einen Freibetrag in Höhe von 3.600 Euro. Der Freibetrag erhöht sich um 3.000 Euro für das 1. Kind 3.000 Euro für das 2. Kind 3.000 Euro für das 3. Kind 3.000 Euro für jedes weitere Kind Bei Gewährung einer Familienleistung darf das Kind höchstens 15 Jahre alt sein, 20 Jahre bei Ausbildung in einer weiterführenden Schule oder Berufsschule. Der monatliche Betrag des Kindergelds beläuft sich auf 11,38 Euro für das 1. Kind, zweimal so viel für das 2., dreimal so viel für das 3. und 4,4 Mal so viel für das das vierte und jedes weitere Kind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 15 Für Familien mit zwei oder mehr Kindern wird ein Zuschlag gezahlt. Für zwei Kinder 10 Euro monatlich, für drei Kinder 66 Euro monatlich, für jedes weitere Kind 50 Euro mehr als für das vorige Kind. Für Alleinerziehende sind keine besonderen Familienleistungen vorgesehen. 3.12. Litauen Bei der Einkommensteuer sind nur die kombinierten Kosten für die Fertigstellung von Gebäuden und deren Reparatur (mit Ausnahme der Renovierung von Wohngebäuden), die Autoreparatur und die Kinderbetreuung für Kinder bis 18 Jahre bis zur Höhe von 2.000 Euro abzugsfähig. Alle diese Ausgaben dürfen 25 Prozent des steuerpflichtigen Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei den Familienleistungen werden Kinder bis zum Alter von 18 Jahren (21 Jahren bei einem Studium ) berücksichtigt. Die Regierung setzt die sogenannte soziale Grundleistung gegenwärtig mit 39 Euro fest. Das Kindergeld pro Monat beträgt 1,54 der sozialen Grundleistung und somit 60,06 Euro für alle Kinder ungeachtet des Familieneinkommens. Familien mit niedrigem Einkommen und Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten ein zusätzliches monatliches Kindergeld in Höhe von 1,03 der sozialen Grundleistung (40,17 Euro) für jedes Kind zwischen 0 und 2 Jahren. Für die Betreuung in Vorschuleinrichtungen können Alleinerziehenden um 50 Prozent reduzierte Sätze gewährt werden. 3.13. Luxemburg In Luxemburg wird bei der Einkommensteuer der sogenannte Kinderbonus unabhängig vom Familienstand für Kinder gewährt, die zu Beginn des Steuerjahrs unter 21 Jahre alt sind und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Der Kinderbonus beträgt jährlich 922,50 Euro für jedes Kind. Die bestehende Steuergutschrift von 750 Euro für Alleinerziehende mit Kindern wird für Steuerzahler mit einem Einkommen von bis zu 35.000 Euro auf 1.500 Euro pro Jahr erhöht. Für Steuerzahler , die zwischen 35.000 und 105.000 Euro verdienen, wird die Steuergutschrift schrittweise abgeschmolzen. Für Steuerzahler, die mehr als 105.000 Euro verdienen, bleibt die Steuergutschrift bei 750 Euro. Die generelle Altersgrenze für Kinder bei der Gewährung von Familienleistungen liegt bei 18 Jahren , für Kinder in der Ausbildung wird sie auf 25 Jahre erhöht. In Luxemburg wird das Kindergeld dem Kind zugewiesen. Es beträgt 265 Euro pro Kind ohne Abstufung nach Einkommen. Für Kinder ab 6 Jahren sehen die Regelungen einen Zuschlag von 20 Euro pro Monat vor, für Kinder ab 12 Jahren einen solchen in Höhe von 50 Euro. Alleinerziehende erhalten keine besonderen Familienleistungen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 16 3.14. Malta In Malta können Familien Abzüge von ihrem steuerpflichtigen Einkommen vornehmen, und zwar für Freizeitaktivitäten der Kinder 100 Euro pro Aktivität, für Kinderbetreuung bis zu 2.000 Euro pro Kind und für Privatschulen bis zu 2.600 Euro. Eine Familienleistung in Form von Kindergeld wird im Normalfall für Kinder bis 16 Jahren gewährt , für Studenten und Kinder, die sich erstmalig arbeitslos melden, bis 21 Jahren. Das monatliche Kindergeld beträgt maximal: 104,35 Euro für 1 Kind 208,69 Euro für 2 Kinder 313,04 Euro für 3 Kinder 471,39 Euro für 4 Kinder 104,35 Euro für jedes weitere Kind Zwischen einem Gesamteinkommen der Eltern von 5.962 Euro und 25.227 Euro wird die Differenz zu 25.227 Euro mit bestimmten Prozentsätzen multipliziert: 6 Prozent für jedes Kind unter 16 Jahren 2 Prozent für jedes Kind zwischen 16 und 21 Jahren in Ausbildung 2 Prozent für jeder Kind zwischen 16 und 21 Jahren mit erstmaliger Arbeitslosenmeldung Pro Jahr wird ein Kindergeld von mindestens 450 Euro pro Kind gezahlt. Alleinerziehende haben Anspruch auf Kindergeld zum Höchstsatz. Alleinerziehende haben zudem Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie arbeitslos sind oder einer Tätigkeit mit geringem Einkommen nachgehen. Die Hilfe beträgt 108,26 Euro für eine Person zuzüglich 8,15 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. 3.15. Niederlande In den Niederlanden gibt es anstelle von persönlichen Steuerfreibeträgen allgemeine und persönliche Abzüge von der Steuerschuld. Zu den persönlichen Abzügen gehört der einkommensabhängige Steuerabzug bei Arbeitnehmern für die Kinderbetreuung von höchstens 2.815 Euro. Familienleistungen sind für Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren vorgesehen. Das allgemeine Kindergeld beträgt pro Quartal: 221,49 Euro Kinder bis 5 Jahren 268,95 Euro Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 316,41 Euro Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 17 Doppelte Beträge können unter anderem ausgezahlt werden, wenn ein Kind wegen eines Studiums nicht zu Hause lebt. Das allgemeine Kindergeld ist nicht vom Einkommen abhängig. Über das allgemeine Kindergeld hinaus gibt es kinderbezogenen Zuschläge in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern, der Anzahl der Kinder und dem Alter der Kinder. Alleinerziehende Eltern erhalten den Höchstbetrag an kinderbezogenen Zuschlägen, wenn ihr jährliches Einkommen 21.430 Euro nicht übersteigt. Die Höchstbeträge pro Jahr belaufen sich auf: 1.185 Euro für 1 Kind 2.190 Euro für 2 Kinder 2.487 Euro für 3 Kinder 297 Euro für jedes weitere Kind 243 Euro Erhöhung des jährlichen Betrags für Kinder zwischen 12 und 15 Jahren 434 Euro Erhöhung des jährlichen Betrags für Kinder zwischen 16 und 17 Jahren Alleinerziehende erhalten kinderbezogene Zuschläge von höchstens 3.190 Euro pro Jahr. 3.16. Österreich Der Alleinerzieherabsetzbetrag, der von der Steuerschuld abgezogen wird, beträgt jährlich bei einem Kind 494 Euro, bei zwei Kindern 669 Euro und erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro. Der monatliche Kinderabsetzbetrag für jeden Steuerpflichtigen, der Familienbeihilfe bezieht, beläuft sich auf 58,40 Euro monatlich. Familienleistungen in Form von Familienbeihilfe werden bis zum Alter von 18 Jahren geleistet, bei der Berufsausbildung bis 24 Jahren (Ausnahme wegen besonderer Härten bis 25 Jahren), Unabhängig von den Altersgrenzen besteht ein Anspruch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Präsenz - oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines geregelten Freiwilligendienstes. Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. Erzielt ein Kind ab dem 20. Lebensjahr eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 10.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag wird mit der Familienbeihilfe verrechnet. Die Familienbeihilfe beträgt monatlich 114,00 Euro bis Vollendung 3. Lebensjahr 121,90 Euro ab Vollendung 3. Lebensjahr 141,50 Euro ab Vollendung 10. Lebensjahr 165,10 Euro ab Vollendung 19. Lebensjahr Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 18 Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind. Sie beträgt zwischen 7,10 Euro und 52,00 Euro. Für den Erhalt des Mehrkindzuschlags für das 3. und jedes weitere Kind in Höhe von 20 Euro monatlich darf das Familieneinkommen im Kalenderjahr 55.000 Euro nicht übersteigen. Im September wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ein Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro für Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt. Für Alleinerziehende sind keine besonderen Leistungen vorgesehen. 3.17. Polen Steuerpflichtige erhalten für das 1. und das 2. Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr in Abhängigkeit vom Einkommen eine Steuergutschrift in Höhe von 245,46 Euro pro Jahr und Kind. Das Einkommen von Alleinerziehenden darf dabei nicht mehr als 24.721,20 Euro pro Jahr betragen. Bei drei und mehr Kindern gelten keine Einkommensgrenzen . In diesen Fällen können für das 3. Kind 441,46 Euro und für das 4. und jedes weitere Kind 595,96 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Als Familienleistung wird Kindergeld für Kinder bis unter 18 Jahren, bei weiterer Schulausbildung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, bei Behinderung und Fortsetzung der Schulausbildung oder einer Universitätsausbildung bis zum Alter von 24 Jahren gewährt. Die monatlichen Beträge hängen vom Alter des Kindes ab: 21 Euro bis unter 5 Jahre 28 Euro 5 bis 18 Jahre 30 Euro 18 bis 24 Jahre Eine Familie erhält keine Leistungen, wenn das Pro-Kopf-Einkommen der Familie 151 Euro monatlich übersteigt. Für Leistungen zur Kindererziehung erhalten Familien monatlich 112 Euro, unabhängig vom Alter des Kindes und vom Familieneinkommen. Es ist eine monatliche Alleinerziehungszulage 43 Euro pro Kind und bis zu maximal 86 Euro pro Familie vorgesehen. 3.18. Portugal Als Steuerabzüge können je Kind 600 Euro pro Jahr abgezogen werden. Für Alleinerziehende gibt es keine weiteren Abzüge. Als Familienleistung ist ein Kindergeld bis zu Alter von 16 Jahren vorgesehen. Die Altersgrenze kann im Falle einer Berufsausbildung oder eines Studiums auf 18, 21 oder 24 Jahre erhöht werden . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 19 Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach dem Referenzeinkommen der Familie (Gesamteinkommen der Familie dividiert durch die um 1 erhöhte Anzahl der Familienmitglieder), der Zusammensetzung des Haushalts und dem Alter des Kindes. Es gibt fünf Einkommensgruppen in Abhängigkeit vom Indexwert für soziale Unterstützung. Die monatlichen Leistungen sinken mit steigendem Einkommen von maximal 149,85 Euro bis auf 19,46 Euro. Familien mit einem Referenzeinkommen in Höhe des 2,5fachen des Indexwertes für soziale Unterstützung erhalten kein Kindergeld. Bei der Geburt eines zweiten und dritten Kindes haben Familien bis zum Alter von 36 Monaten einen Anspruch auf eine Zulage zum Kindergeld. Diese reicht je nach Einkommensgruppe von maximal 187,31 Euro bis 72,99 Euro. Bei weiteren Kindern erhalten die Familien unter den gleichen Bedingungen eine Zulage von maximal 224,77 Euro bis 87,59 Euro. Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Zuschlag von 35 Prozent für das Kindergeld sowie dazugehörige Leistungen und Zulagen. 3.19. Rumänien In Rumänien wird Steuerpflichtigen mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 396,29 Euro unter anderem ein Abzug für unterhaltspflichtige Personen und somit auch für Kinder gewährt. Der Abzug beträgt 136,16 Euro für eine unterhaltspflichtige Person 168,68 Euro für zwei unterhaltspflichtiger Personen 201,19 Euro für drei unterhaltspflichtige Personen 266,22 Euro für vier oder mehr unterhaltspflichtige Personen Rumänien sieht ein staatliches Kindergeld in folgenden monatlichen Beträge vor: 64 Euro wenn das Kind weniger als 2 Jahre alt ist 32 Euro wenn das Kind zwischen 2 und 18 Jahre alt ist oder bis zum Abschlussalter der Sekundarstufe oder weiterführender Ausbildung 3.20. Schweden Minderjährige Kinder werden bei der Einkommensteuer grundsätzlich mit allen Einkünften getrennt veranlagt. Allgemein kinderbezogene Steuerermäßigungen gibt es nicht. Kindergeld als Familienleistung wird von dem Monat nach der Geburt des Kindes bis zu dem Vierteljahr, in dem das Kind das Alter von 16 Jahren erreicht, gezahlt. Wenn das Kind beim Erreichen des 16. Lebensjahres noch schulpflichtig ist, wird anstelle des Kindergelds ein erweitertes Kindergeld gezahlt, das die Kinder direkt erhalten, wenn sie 18 Jahre alt sind. Das Kindergeld beträgt einkommensunabhängig 119 Euro im Monat. Große Familien erhalten eine ebenfalls einkommensunabhängige monatliche Zulage: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 20 14 Euro für das 2. Kind 70 Euro für das 3. Kind 166 Euro für das 4. Kind 119 Euro zusätzlich für jedes Kind ab und nach dem 5. Kind 3.21. Slowakei Steuerpflichtige, die Kinder erziehen, können von der Steuerschuld für jedes Kind einen Steuerbonus in Höhe von 22,72 Euro pro Monat abziehen (45,44 Euro für Kinder unter 6 Jahren). Eine eventuell dadurch entstandene negative Steuer ist dem Steuerpflichtigen zurückzuerstatten. Das Kindergeld als Familienleistung wird bis zum Ablauf der Schulpflicht (16 Jahre) und bis zum 25. Lebensjahr für Auszubildende in einer Vollzeitberufsausbildung und an Universitätsstudenten gezahlt. Das Kindergeld beträgt 24,95 Euro pro Kind und Monat. Es gibt eine Einmalzahlung von 102,50 Euro für den Monat, in dem das Kind den Besuch der ersten Klasse der Grundschule beginnt . Für Alleinerziehende sin keine besonderen Familienleistungen vorgesehen. 3.22. Slowenien Der Steuerpflichtige kann pro Jahr 2.436,92 für das erste Kind geltend machen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 212,32 Euro für das 2. Kind 1.981,62 Euro für das 3. Kind 3.750,93 Euro für das 4. Kind 5.520,22 Euro für das 5. Kind 1.769,30 Euro für das 6. und alle zusätzlich betreuten Kinder Das Kindergeld als Familienleistung wird für Kinder bis18 Jahre gezahlt und variiert mit dem monatlichen Durchschnittlohn und der Anzahl und dem Alter der Kinder. Der maximale Betrag pro Kind liegt bei 140,47 Euro pro Monat, der geringste Betrag bei 20,36 Euro. Für Kinder allein erziehender Eltern wird das Kindergeld um 30 Prozent erhöht. Besucht ein Kind im Vorschulalter (unter 4 Jahren) keine Kinderbetreuungseinrichtung, wird das Kindergel um 20 Prozent erhöht. 3.23. Spanien In Spanien kann für einkommensteuerliche Zwecke auch ein alleinstehender Elternteil mit seinen Kindern eine Familieneinheit bilden und zusammen veranlagt werden. In diesem Fall steht Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 21 dem alleinstehenden Elternteil ein Abzug in Höhe von 5.550 Euro zu. Für Kinder werden folgende Freibeträge gewährt: 2.400 Euro für das 1. Kind 2.700 Euro für das 2. Kind 4.000 Euro für das 3. Kind 4.500 Euro für jedes zusätzliche Kind Für Kinder unter 3 Jahren kann der Steuerpflichtige eine zusätzliche Zulage in Höhe von 2.800 Euro beantragen Familienleistungen für Kinder werden bis zu Alter von 18 Jahre gezahlt. Das Kindergeld beträgt monatlich 28,41 Euro. Es werden eine Leistungen gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen (inklusive Vermögen) in Abhängigkeit von der Kinderzahl 12.424 Euro (Minimum) übersteigt . Es gibt keine besondere Leistung für Alleinerziehende. 3.24. Tschechische Republik In Tschechien kann die Einkommensteuer durch Abzüge für Kinder gemindert werden: 598,32 Euro für das 1. Kind 763,61 Euro für das 2. Kind 952,50 Euro für das 3. und jedes weitere Kind Sonderregelungen für Alleinstehende mit Kindern kennt das Einkommensteuergesetz nicht. Kindergeld als Familienleistung wird für Kinder bis zur Beendigung ihrer Schulpflicht und darüber hinaus gezahlt, wenn sich das Kind in Vollzeit-Ausbildung an einer weiterführenden Schule oder Universität befindet. Die Altersobergrenze liegt bei 26 Jahren. Kinder ab 18 Jahren erhalten das Kindergeld selbst. Das Kindergeld beträgt monatlich: 19 Euro pro Kind unter 6 Jahren 23 Euro pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren 27 Euro pro Kind zwischen 15 und 26 Jahren Der Anspruch auf Kindergeld beschränkt sich auf Familien, deren Einkommen niedriger ist als das 2,4fache des Mindestbedarfs ist, bei sozialen Härten werden erhöhte Beträge von 30, 35 beziehungsweise 38 Euro gewährt. Alleinerziehende erhalten keine besondere Leistung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/21 Seite 22 3.25. Ungarn Die Einkommensteuer in Ungarn ist eine Individualsteuer. Die zusammengefasste Bemessungsgrundlage einer Privatperson kann für Kinder wie folgt gekürzt werden: um 185,68 Euro pro Kopf/Monat ein Kind um 371,32 Euro pro Kopf/Monat zwei Kinder um 612,70 Euro pro Kopf/Monat drei oder mehr Kinder Seit 1. Januar 2020 wird das Arbeitseinkommen von Müttern, die vier oder mehr Kinder erziehen , lebenslang steuerfrei gestellt. Kindergeld als Familienleistung wird bis zum Ende des Bildungsweges der Pflichtschulbildung (normalerweise bis 18 Jahre), des weiterführenden Bildungswegs und der Berufsausbildung (bis zum Alter von 20 Jahren) gezahlt. Alleinerziehende haben Anspruch auf ein höheres Kindergeld. Es beträgt unabhängig vom Alter pro Kind und Monat: 38 Euro 1 Kind 41 Euro 2 Kinder 48 Euro 3 oder mehr Kinder 3.26. Zypern Zypern berücksichtigt bei der Einkommensteuer keine Kinder. Familienleistungen in Form von Kindergeld werden bis zum Alter von 18 Jahren gezahlt. Die Grenze erhöht sich auf bis zu 20 Jahre bei Teilnahme an sekundärer Bildung und auf bis zu 21 Jahre (Männer) bei Teilnahme am Wehrdienst (Nationalgarde). Die Höhe des Kindergelds hängt ab von der Anzahl der Kinder in der Familie und dem jährlichen Bruttoeinkommen der Familie im vorangegangenen Kalenderjahr ab. Die Einkommensgrenze für die Berechtigung zum Kindergeldbezug liegt bei einem Kind bei 49.000 Euro und steigt ebenfalls mit der Zahl der Kinder. Der jährliche Minimumbetrag für Kindergeld liegt bei Kind bei 350,21 Euro, der maximale jährliche Betrag bei 1.700,29 Euro. Alleinerziehende erhalten folgende Leistung: jährliches Familieneinkommen monatliche Leistung für jedes unterhaltsberechtigte Kind 0 bis 39.000 Euro 182,72 Euro über 39.000 bis 49.000 Euro 162,42 Euro * * *