© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 036/17 Einzelfrage zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen - § 37b Einkommensteuergesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/17 Seite 2 Einzelfrage zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen - § 37b Einkommensteuergesetz Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 036/17 Abschluss der Arbeit: 04. April 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/17 Seite 3 1. Fragestellung Es wurde kurzfristig um Beantwortung der Frage gebeten, ab welcher Summe es möglich ist, den geldwerten Vorteil einer Einladung zu Empfängen gemäß § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal für den Gast zu versteuern, sodass der Gast selbst von der Erklärungspflicht enthoben ist, und welchen Zweck die Regelung erfolgt. 2. Begründung für § 37b EStG Im Geschäftsleben ist es üblich, dass Unternehmen Geschäftspartnern, den eigenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern verbundener Unternehmen geldwerte Vorteile zuwenden, um die geschäftlichen Beziehungen zu pflegen, Leistungen zu belohnen oder um zu Leistungen zu motivieren (zum Beispiel Einladungen zu sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Incentive-Reisen; Sachgeschenke). Beim Empfänger führen solche Sachzuwendungen regelmäßig zu steuerpflichtigen Einnahmen, deren Wert für ihn häufig nur schwer zu ermitteln ist. Auch wird ihm oft nicht bewusst sein, dass er die Zuwendung zu versteuern hat. § 37b EStG ermöglicht es daher den zuwendenden Unternehmen, die Einkommensteuer für den Zuwendungsempfänger pauschal zu übernehmen. Die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen.1 Bei der Anwendung der Vorschrift ist unter anderem Folgendes zu beachten: – Die Wahl der Pauschalierung bindet den Steuerpflichtigen für sämtliche erfassten Zuwendungen im Wirtschaftsjahr. – Die Zuwendungen dürfen nicht in Geld bestehen. – Die Zuwendungen müssen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. – § 37b EStG lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unberührt. – Die Pauschalsteuer für Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Sachzuwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind. – Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Übernahme der Steuer zu unterrichten. 3. Mönetäre Grenzen im Zusammenhang mit § 37b EStG bei Zuwendungen an Dritte Im Zusammenhang mit der Vorschrift sind insbesondere folgende monetäre Grenzen von Relevanz , wobei aufgrund der Fragestellung nur auf Zuwendungen an Geschäftspartner abgestellt 1 Vgl. Ettlich, Ronald, in: Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, zu § 37b EStG, Randnummer 1-5, abrufbar bei beck-online, und Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007), Bundestags-Drucksache 16/2712, Seite 55. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 036/17 Seite 4 wird, die Regelungen für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen werden im Hinblick auf die Anfrage nicht betrachtet: – Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. – Die Pauschalierung ist ebenso ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. – § 37b EStG ist auf alle Geschenke anwendbar, unabhängig davon, ob die Grenze von 35 Euro im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG überschritten wird oder nicht.2 – Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen , sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen werden.3 * * * 2 Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG, Schreiben vom 19. Mai 2015, Bundessteuerblatt 2015 Teil I, Seite 468ff., hier Randziffer 9c. 3 Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG, Schreiben vom 19. Mai 2015, Bundessteuerblatt 2015 Teil I, Seite 468ff., hier Randziffer 10.