© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 035/16 Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 035/16 Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 035/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 4 3. Besteuerung von Pensionen und Renten bis Ende 2004 4 4. Besteuerung von Pensionen in der Übergangsphase von 2005 bis 2040 5 5. Besteuerung von Renten in der Übergangsphase von 2005 bis 2040 6 5.1. Behandlung der Beiträge zur Rentenversicherung 6 5.2. Behandlung der Rentenbezüge 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 035/16 Seite 4 1. Fragestellung Pensionen und Renten: Gibt es Unterschiede bei der Besteuerung? 2. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 Bis zum Ende des Jahres 2004 wurden Pensionen und Renten unterschiedlich besteuert: Die Pensionen unterlagen bei Bezug durch den Pensionär vollständig der Besteuerung (sogenannte nachgelagerte Besteuerung), die Renten wurden nur mit dem sogenannten Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Mit seinem Urteil vom 6. März 20021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Gesetzgeber verpflichtet, Pensionen und Renten steuerlich gleich zu behandeln und auch die Renten zukünftig nachgelagert zu besteuern. Andernfalls sei der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzt. Bei der Neuregelung hatte der Gesetzgeber außerdem darauf zu achten, dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. So musste gewährleistet werden, dass die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich abzugsfähig sind, wenn im Gegenzug die Renten als Ergebnis dieser Beiträge versteuert werden. Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben mit dem Alterseinkünftegesetz2 mit Wirkung von 2005 an umgesetzt, allerdings mit einer Übergangsdauer bis 2025 zur völligen Steuerfreistellung der Rentenbeiträge beziehungsweise 2040 bis zur vollständigen Besteuerung der Renten. Die nachfolgende Darstellung beinhaltet deshalb die Besteuerung der Pensionen und Renten bis 2004 und ab 2005 bis zum Ende der Übergangsfristen. Wenn dabei von „Pensionen“ gesprochen wird, sind Beamten- und Werkspensionen gemeint. Im Falle der „Renten“ geht es um lebenslange Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Leibrenten). Gleich diesen Renten werden auch Leistungen aus Basisrentenverträgen, einer Form der privaten Altersvorsorge, behandelt. Leistungen aus anderen Altersvorsorgeverträgen, aus der betrieblichen Altersversorgung, andere Leibrenten, Mütter- oder Folgerenten werden in der nachfolgenden Darstellung wegen ihrer Besonderheiten nicht betrachtet.3 3. Besteuerung von Pensionen und Renten bis Ende 2004 Pensionen gehören als Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zu den – nachträglichen – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Für diese Altersbezüge wurden, anders als für Renten, im aktiven Arbeitsleben keine 1 Aktenzeichen 2 BvL 17/99. 2 Bundesgesetzblatt I 2004, Seite 1427. 3 Neben dem Einkommensteuergesetz wurde verwendet: Bundesministerium der Finanzen: Besteuerung von Alterseinkünften , Aktualisierung November 2015, unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content /DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-08-08-Besteuerung_von_Alterseinkuenften .pdf?__blob=publicationFile&v=15, abgerufen am 21. März 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 035/16 Seite 5 eigenen Beiträge gezahlt. Deshalb unterlagen die Versorgungsbezüge grundsätzlich in vollem Umfang der Besteuerung, folgende Beträge blieben jedoch jährlich steuerfrei: – Ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 Prozent der Bezüge, allerdings nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (2004: 3.072 Euro) und – ein Werbungskosten-Pauschbetrag in gleicher Höhe wie ein aktiver Arbeitnehmer nach § 9a EStG (2004: 920 Euro). Zum Aufbau eines Anspruchs auf eine Rente mussten Versicherte Beiträge aus voll versteuertem Einkommen leisten. Sie konnten die Rentenversicherungs-Beiträge zwar im Rahmen der Steuerveranlagung als Sonderausgaben nach § 10 EStG geltend machen, aber nur bis ca. 5.000 Euro (Verdopplung bei Zusammenveranlagung), zudem galt diese Grenze für alle Vorsorgeaufwendungen , also auch für Kranken- oder Haftpflichtversicherungen. Entsprechend der eingeschränkten Abzugsmöglichkeit wurde bei Rentenbezug ausschließlich der sogenannte Ertragsanteil gemäß § 22 EStG besteuert. Der Ertragsanteil ergab sich aus der (Rest-)Lebenserwartung des Berechtigten zu Rentenbeginn und daraus, wie hoch die voraussichtlich anfallenden Zinsen aus seinem Rentenbezug (der Ertrag) sein würden. Aus diesen Eckwerten wurden Prozentsätze gebildet. Für den Steuerpflichtigen war sein Alter bei Rentenbeginn und der dazu in § 22 EStG angegebene Prozentsatz entscheidend, den er auf seinen Rentenbetrag bis zum Ende des Bezugs anzuwenden hatte. 4. Besteuerung von Pensionen in der Übergangsphase von 2005 bis 2040 Die Besteuerung der Pensionen bleibt vom Grundsatz her gleich. Für alle Pensionen mit Beginn der Versorgung bis 2005 sind nach § 19 Abs. 2 EStG jährlich folgende Beträge steuerfrei: – Ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 Prozent der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro. – Ein Werbungskosten-Pauschbetrag, der nach § 9a EStG auf 102 Euro abgesenkt und damit dem Betrag, den auch Rentner ansetzen können, angeglichen wurde. – Wegen der Absenkung des Werbungskosten-Pauschbetrags wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt, der 900 Euro beträgt. Bei allen Pensionen mit Beginn der Versorgung ab 2006 gilt: – Der Prozentsatz des Versorgungsfreibetrags und der Höchstbetrag richten sich jetzt nach dem Jahr des Pensionsbeginns. Bei Beginn der Pension 2016 beispielsweise beträgt der Satz nach § 19 Abs. 2 EStG 22,4 Prozent. Der bei Pensionsbeginn durch Anwendung des Prozentsatzes auf die Pension ermittelte Versorgungsfreibetrag in Euro gilt für die gesamte Laufzeit. Er darf jedoch den Höchstbetrag, der bei Beginn der Pension im Jahr 2016 auf 1.680 Euro lautet, nicht überschreiten. – Es kann ein Werbungskosten-Pauschbetrag, der nach § 9a EStG - wie bei Rentnern - 102 Euro beträgt, abgezogen werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 035/16 Seite 6 – Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmt sich nach dem Jahr des Pensionsbeginns und gilt in der Höhe in Euro für die gesamte Laufzeit des Pensionsbezugs. Bei Pensionsbeginn in 2016 würde zum Beispiel ein Zuschlag in Höhe von 504 Euro gewährt. Versorgungsfreibetrag, Höchstbetrag und Zuschlag werden schrittweise in dem Maß verringert, in dem sich die Besteuerung der Renten bis 2040 erhöht. So ist ein Steuerpflichtiger, der ab dem Jahr 2030 seine Pension erhält, nur noch zum Abzug von 8,0 Prozent bis maximal 600 Euro und 180 Euro Zuschlag berechtigt. Beginnt die Pension im Jahr 2040, entfallen die Beträge vollständig . 5. Besteuerung von Renten in der Übergangsphase von 2005 bis 2040 Wenn im Jahr 2040 die Gleichheit der Besteuerung bei Pensionen und Renten erreicht ist, werden die Beiträge zum Aufbau des Rentenanspruchs aus nicht versteuertem Einkommen geleistet, die Rente hingegen voll versteuert. Um Rentner mit einem Rentenbeginn vor 2040, die bereits Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet haben, nicht zu benachteiligen, hat sich der Gesetzgeber sowohl bei der Abzugsfähigkeit der Beiträge als auch bei der Besteuerungshöhe der Renten für eine Stufenlösung entschieden. 5.1. Behandlung der Beiträge zur Rentenversicherung Im Jahr 2005 konnten 60 Prozent der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben nach § 10 EStG bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. In jedem Jahr steigt dieser Anteil um 2 Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 100 Prozent dieser Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können. Hierbei gilt für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen der Höchstbetrag, der dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt ist. Für 2016 beispielsweise dürfen 82 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung, maximal 22.767 Euro (bei Zusammenveranlagung 45.534 Euro) abgezogen werden.4 5.2. Behandlung der Rentenbezüge Bei allen Renten mit Beginn bis 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Dieser Prozentsatz wird auf die Rente angewandt. Der sich ergebende Betrag in Euro wird von der gesamten Rente abgezogen, daraus ergibt sich der Betrag in Euro, der für die gesamte Laufzeit der Rente als sogenannter steuerfreier Teil der Rente berücksichtigt wird. Beispiel: Rente für 2005: 10.000 Euro Besteuerungsanteil: 50 % nach § 22 EStG = 5.000 Euro steuerfreier Teil der Rente: 10.000 Euro – 5.000 Euro = 5.000 Euro. 4 Andere Vorsorgeleistungen wie Kranken- oder Haftpflichtversicherungen fallen nicht mehr unter diese Höchstgrenze . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 035/16 Seite 7 Dieser steuerfreie Teil der Rente in Höhe von 5.000 Euro, der nun jährlich von der Besteuerung ausgenommen wird, ändert sich auch nicht bei regelmäßigen Anpassungen wie der jährlichen Rentenerhöhung. Der Besteuerungsanteil in Prozent erhöht sich für Renten mit Beginn ab 2006 jährlich um 2 Punkte. Das obige Beispiel sähe bei einem Rentenbeginn in 2016 deshalb so aus: Rente für 2016: 10.000 Euro Besteuerungsanteil: 72 % nach § 22 EStG = 7.200 Euro steuerfreier Teil der Rente bis zum Ende des Bezugs: 10.000 Euro – 7.200 Euro = 2.800 Euro. Bei Rentenbezug ab 2040 entfällt der steuerfreie Anteil, die Renten sind voll zu versteuern. Für alle Rentner gilt, dass sie nach § 9a EStG einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro abziehen können. - Ende der Bearbeitung -