© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 033/20 Haushaltsstrom: Steuerbelastung durch Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Mehrwertsteuer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 033/20 Seite 2 Haushaltsstrom: Steuerbelastung durch Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Mehrwertsteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 033/20 Abschluss der Arbeit: 11. März 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 033/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Berechnungsgrundlage 4 3. Konzessionsabgabe 4 4. Stromsteuer 4 5. Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 033/20 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber fragt nach der Höhe der Einnahmen für die öffentliche Hand, die sich aus dem Verkauf von Strom an Haushaltskunden ergibt. 2. Berechnungsgrundlage Die öffentliche Hand profitiert von Einnahmen aus dem Verkauf von Strom in Form von öffentlichen Abgaben. Dies sind die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer sowie die Umsatzsteuer. Da die Recherche in amtlichen Quellen ergebnislos blieb, wurde hilfsweise auf Angaben des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) zurückgegriffen. Nach vorliegenden Informationen des BDEW wird für das Jahr 2019 auf Basis vorläufiger Berechnungen ein Stromabsatz an private Haushalte von 125,7 Mrd. Kilowattstunden zugrunde gelegt. Die folgenden Angaben sind keine gemessenen Werte, sondern basieren auf internen Berechnungen des BDEW. Die Beträge wurden auf zwei Nachkommastellen aufgerundet. Sowohl die Einnahmen aus der Stromsteuer als auch der Konzessionsabgabe unterliegen der Mehrwertsteuer. Diese Beträge sind in der Mehrwertsteuerberechnung enthalten. 3. Konzessionsabgabe1 Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Nutzung kommunaler Wege, deren konkrete Höhe sich nach dem Wegenutzungsvertrag zwischen Gemeinde und Netzbetreiber richtet, wobei die vom Netzbetreiber zu zahlende Höchstgrenze durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vorgegeben ist. Für die Belieferung von Tarifkunden richtet sich die Höchstgrenze gemäß § 2 Abs. 2 KAV nach der Einwohnerzahl der Kommunen und reicht von 1,32 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) bei Gemeinden bis 25.000 Einwohnern bis zu 2,39 ct/kWh bei Gemeinden mit über 500.000 Einwohnern. Laut einer aktuellen Strompreisanalyse des BDEW2 betrug die Konzessionsabgabe für Haushaltskunden im Jahr 2019 durchschnittlich netto 1,66 ct/kWh. Somit beträgt die daraus resultierende Abgabenhöhe 2,09 Mrd. Euro (125,7 Mrd. € x 1,66 ct/kWh netto). 4. Stromsteuer3 Zur Förderung klimapolitischer Ziele durch einen sparsameren Umgang mit Elektrizität sowie zur Absenkung und Stabilisierung des Rentenbeitragssatzes wurde 1999 mit dem Stromsteuergesetz eine Steuer auf Elektrizität neu eingeführt. Inzwischen wird das Steueraufkommen teilweise auch zur Reduzierung der Beitragssätze für die Sozialversicherung genutzt. Steuerschuldner ist 1 Vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/strompreise.html?cms_artId=214528, abgerufen am 9. März 2020. 2 Vgl. https://www.bdew.de/media/documents/20200107_BDEW-Strompreisanalyse_Januar_2020.pdf, S. 8, abgerufen am 9. März 2020. 3 Vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/strompreise.html?cms_artId=214528, abgerufen am 9. März 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 033/20 Seite 5 in der Regel der Versorger, der diese Beträge über den Strompreis an die Endkunden weitergibt. Die Steuer wird von der Zollverwaltung erhoben und fließt dem Bundeshaushalt zu. Die Stromsteuer im Jahr 2019 betrug laut BDEW für Haushaltskunden netto 2,05 ct/kWh. Die Einnahmen für die öffentliche Hand beliefen sich daraus auf 2,58 Mrd. Euro (125,7 Mrd. kWh x 2,05 ct/kWh netto), während das Gesamtaufkommen der Stromsteuer nach Angabe des Statistischen Bundesamts für 2019 bei ungefähr 6,6 Mrd. Euro lag. 5. Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)4 Das Aufkommen der Umsatzsteuer als Gemeinschaftssteuer wird nach den Schlüsseln des Finanzausgleichsgesetzes auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Die Umsatzsteuer beträgt für Strom 19 Prozent und wird auf die Gesamtsumme aus Erzeuger- und Vertriebsanteil, Netzentgelten sowie den sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen erhoben. Rechnerisch macht die Mehrwertsteuer jedoch nur ungefähr 16 Prozent des Brutto-Preises aus, was 2019 für Haushaltskunden laut BDEW einer Höhe von 4,86 ct/kWh entspricht. Bei einem durchschnittlichen Strompreis für private Haushalte im Jahr 2019 von brutto 30,46 ct/kWh ergibt sich somit eine Mehrwertsteuerbelastung in Höhe von 6,11 Mrd. Euro (125,7 Mrd. kWh x 4,86 ct/kWh). *** 4 Vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/strompreise.html?cms_artId=214528, abgerufen am 9. März 2020.