© 2021 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 032/21 Steuerliche Behandlung von Bezügen der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 032/21 Seite 2 Steuerliche Behandlung von Bezügen der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Deutschland Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 032/21 Abschluss der Arbeit: 19. März 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 032/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 4 2.1. Steuerpflichtige Entschädigungen 4 2.2. Steuerfreie Leistungen 4 3. Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz (Übergangsrechtslage) 4 3.1. Steuerpflichtige Entschädigungen 4 3.2. Steuerfreie Leistungen 5 4. Steuersatz 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 032/21 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wird, wie die Besteuerung von Gehältern und Zulagen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, und wie hoch der Steuersatz ist, falls diese Bezüge steuerpflichtig sind. 2. Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 2.1. Steuerpflichtige Entschädigungen Entschädigungen, die die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments aus dem Haushalt der Europäischen Union erhalten, unterliegen nach Art. 12 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments einer EU-Einkommensteuer (Gemeinschaftssteuer). In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 11 und Art. 12 Abs. 3 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments wendet Deutschland seine nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen darauf an. Die Entschädigung ist daher in Deutschland einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die Gemeinschaftssteuer als eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 22 Nr. 4 Satz 4 lit. d, § 34c Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Deutschland hat sich also für die Anrechnungsmethode statt für die Freistellungsmethode entschieden. 2.2. Steuerfreie Leistungen Die Kostenerstattungen, die die Abgeordneten aufgrund der Ausübung ihres Mandats nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhalten, unterliegen nicht der Gemeinschaftssteuer (Art. 12 Abs. 6 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ). Diese Kostenerstattungen auf der Grundlage des Unionsrechts besteuert Deutschland unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben nicht. 3. Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz (Übergangsrechtslage) Abgeordnete, die bereits vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments in 2009 dem Europäischen Parlament angehörten und wiedergewählt wurden, hatten gemäß Art. 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments die Möglichkeit, sich hinsichtlich der Entschädigung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System zu entscheiden. Dafür gilt Folgendes. 3.1. Steuerpflichtige Entschädigungen Die Entschädigung nach § 9 des deutschen Europaabgeordnetengesetzes bemisst sich nach der Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages und unterliegt der deutschen Einkommensteuer (§ 22 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Eine Doppelbesteuerung ergibt sich nicht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 032/21 Seite 5 3.2. Steuerfreie Leistungen Für Kostenerstattungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments gilt das oben Gesagte (siehe 2.2.). Zusätzliche Erstattungen, die deutsche Abgeordnete des Europäischen Parlaments nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz für mandatsbedingte Aufwendungen in Deutschland erhalten, sind ebenfalls einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz ). Erhält der Abgeordnete Aufwandsentschädigungen zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen, dürfen die tatsächlich entstandenen mandatsbedingten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 22 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz). 4. Steuersatz Steuerpflichtige Einkünfte der Abgeordneten des Europäischen Parlaments unterliegen in Deutschland der progressiven Einkommensbesteuerung. Der Steuersatz steigt für Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 9.744 Euro von 14 % bis zu dem Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % für Einkünfte ab 57.919 Euro bzw. in Höhe von 45 % für Einkünfte ab 274.613 Euro progressiv an (§ 32a Einkommensteuergesetz). Auf die zu zahlende Einkommensteuer fallen ggf. der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und die Kirchensteuer an. * * *