© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 032/17 Steuerrechtliche Verfahrensregelungen bei auffälligen Einnahme-/Ausgabe-Diskrepanzen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 032/17 Seite 2 Steuerrechtliche Verfahrensregelungen bei auffälligen Einnahme-/Ausgabe-Diskrepanzen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 032/17 Abschluss der Arbeit: 31.03.2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 032/17 Seite 3 1. Fragestellung Welche Handlungsmöglichkeiten sieht insbesondere das Steuerrecht für Fälle vor, bei denen eine Diskrepanz zwischen den steuerlich erklärten Einnahmen und den Ausgaben eines Steuerpflichtigen auffällt? Insbesondere soll erklärt werden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist in derartigen Fällen konkrete Belege vorzulegen und wie die zuständigen Finanzbehörden eine Besteuerung der nicht erklärten Einnahmen sicherstellen können. 2. Antwort Zu 1.: Steuerpflichtige, die zur Buchhaltung verpflichtet sind, müssen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung beachten. Abweichungen zwischen den Ausgaben und den in der Steuererklärung deklarierten Einnahmen fallen dabei regelmäßig bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen ) auf. § 147 der Abgabenordnung (AO) regelt die Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen für Bücher, Aufzeichnungen, Buchungsbelege und weitere Geschäftsunterlagen. Der Steuerpflichtige muss der Finanzverwaltung auf Anforderung einen vollständigen Zugriff auf sein elektronisches Buchhaltungssystem gewähren. Zu 2.: § 200 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) regelt die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen. Demnach hat der Steuerpflichtige bei der Feststellung der Sachverhalte , die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. Zu 3.: Lassen sich die Differenzen nicht aufklären, so kann das Finanzamt diese Beträge zu den Einnahmen des Steuerpflichtigen hinzu schätzen. Gemäß § 162 Absatz 1 AO hat die Finanzbehörde zu schätzen, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. ***