© 2021 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 030/21 Besteuerung von Otto- und Dieselkraftstoffen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 030/21 Seite 2 Besteuerung von Otto- und Dieselkraftstoffen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 030/21 Abschluss der Arbeit: 12. März 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 030/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Vorbemerkung 4 3. Energiesteuer 4 4. CO2-Steuer 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 030/21 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wird nach der steuerlichen Behandlung von Otto- und Dieselkraftstoffen in Deutschland. Insbesondere interessiert, ob E5 und E10 Ottokraftstoffe in Zusammenhang mit der CO2-Steuer unterschiedlich behandelt werden, d. h. ob der höhere Bioethanolanteil in Super E10 die CO2- Steuerlast mindert. 2. Vorbemerkung Grundsätzlich unterliegen Kraftstoffe in Deutschland der Energiesteuer, der CO2-Steuer sowie der Mehrwertsteuer. Bezogen auf einen Liter Superbenzin (bei einem Verbraucherpreis von 1,3964 Euro) im Januar 2021 betrugen die Energiesteuer 0,6545 Euro, der Deckungsbeitrag (inklusive CO2-Steuer) 0,2174 Euro sowie die Mehrwertsteuer 0,2230 Euro. Für einen Liter Dieselkraftstoff (bei einem Verbraucherpreis von 1,2437 Euro) im gleichen Zeitraum wurden 0,4704 Euro Energiesteuer, 0,2686 Euro Deckungsbeitrag (inklusive CO2-Steuer) sowie 0,1986 Euro Mehrwertsteuer berechnet. Der Deckungsbeitrag beinhaltet unter anderem die Kosten der Mineralölkonzerne für Transport, Lagerhaltung, gesetzliche Bevorratung, Verwaltung, Vertrieb sowie für Biokomponenten und die Beimischung.1 Darüber hinaus fließen die Produktkosten in den Verkaufspreis ein. 3. Energiesteuer Die Einführung der Energiesteuer geht zurück auf die Energiesteuer-Richtlinie der EU (RL 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom)2. Seit 1. August 2006 hat das Energiesteuergesetz (EnergieStG)3 das frühere deutsche Mineralölsteuergesetz abgelöst. Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Energiesteuer sind das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I S. 660, 2008 I S. 1007) in der jeweils geltenden Fassung und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen. Die Steuersätze für je 1000 Liter betragen für unverbleites Benzin (mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg) 654,50 Euro und für Dieselkraftstoff (mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg) 470,40 Euro nach § 2 Abs. 1 EnergieStG. Nach § 2 Abs. 4 EnergieStG unterliegen andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung 1 Preiszusammensetzung | MWV – Mineralölwirtschaftsverband e.V. – Mineralölwirtschaftsverband e.V., abgerufen am 11. März 2021. 2 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:283:0051:0070:DE:PDF, abgerufen am 11. März 2021. 3 EnergieStG - Energiesteuergesetz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 11. März 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 030/21 Seite 5 als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. 4. CO2-Steuer Deutschland hat sich nach dem Übereinkommen von Paris auf europäischer Ebene zu ambitionierten Klimaschutzzielen verpflichtet. Mit dem am 18.12.2019 in Kraft getretenen Bundesklimaschutzgesetz 4 wurden diese Klimaschutzziele in Deutschland erstmals gesetzlich verankert, um den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Ein zentrales Klimaschutzinstrument ist die CO2-Bepreisung von Emissionen insbesondere in den Bereichen Wärme und Verkehr. Die CO2-Bepreisung ist mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)5 am 20.12.2019 in Kraft getreten. Auf Grundlage des BEHG wurde in Deutschland ab 2021 ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Nach § 10 Abs. 2 BEHG beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat (welches gemäß § 3 Nr. 2 BEHG zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt) im Jahr 2021 noch 25 Euro, steigt dann schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 an und ist im Jahr 2026 in einem Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro angesiedelt. Der höhere Bioethanolanteil in Benzin Super E10 gegenüber E5 kann zu einem niedrigeren CO2- Kostenanteil nach dem BEHG führen: Gemäß § 7 Absatz 4 Nr. 2 BEHG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)6 kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen für den Bioenergieanteil eines Brennstoffs einen Emissionsfaktor von Null anwenden, soweit dieser Bioenergieanteil nachweislich die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 der EBeV 2022. Laut Berechnungen des Mineralölwirtschaftsverband e.V. ergeben sich derzeit ohne Mehrwertsteuer für Superbenzin CO2-Kosten in Höhe von 5,8 Cent je Liter (inklusive Mehrwertsteuer 6,9 Cent) sowie für Diesel von 6,625 Cent pro Liter (inklusive Mehrwertsteuer 7,884 Cent).7 *** 4 KSG.pdf (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 11. März 2021. 5 BEHG.pdf (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 11. März 2021. 6 EBeV_2022.pdf (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 11. März 2021. 7 Preiszusammensetzung | MWV – Mineralölwirtschaftsverband e.V. – Mineralölwirtschaftsverband e.V., abgerufen am 11. März 2021.