© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 030/19 Informationen und Schutz von Whistleblowern im Besteuerungsverfahren Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 030/19 Seite 2 Informationen und Schutz von Whistleblowern im Besteuerungsverfahren Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 030/19 Abschluss der Arbeit: 11. März 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 030/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Datenankauf und Schutz von Whistleblowern im Besteuerungsverfahren 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 030/19 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeber erkundigen sich nach den Möglichkeiten wie Drittinformationen über steuerlich relevante Sachverhalte den Finanzbehörden gemeldet werden können. Es sollen Verfahren genannt werden, in denen der Staat Steuerinformationen von Dritten verwendet und ob hierfür Geld gezahlt wird. Ferner wird nach gesetzlichen Regelungen für Informationen von Whistleblowern gefragt. 2. Datenankauf und Schutz von Whistleblowern im Besteuerungsverfahren Die Steuerverwaltung verwendet Daten Dritter, die sie zum Teil gezielt auf Daten-CDs ankauft. Dabei handelte es sich in der Vergangenheit um Auslandskonten deutscher Steuerpflichtiger, die diese Gelder teilweise vor der Finanzverwaltung verbergen wollten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass derartige Datenankäufe auch für Strafverfahren verwendet werden können. Der Umstand, dass der ursprüngliche Datendiebstahl im Ausland strafbar ist, ließe sich laut Bundesverfassungsgericht dem deutschen Staat nicht zurechnen. Beim Ankauf der Steuer-CDs wurden oftmals Millionenbeträge gezahlt. Hierfür gibt es jedoch gegenwärtig keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland kein offizielles Programm zum Erhalt von Steuerinformationen durch Dritte. Die Angebote zum Erwerb der Steuerdaten-CDs wurden in der Vergangenheit entweder über Geheimdienste und Polizeibehörden oder direkt einzelnen Finanzämtern für Steuerstrafsachen unterbreitet . Da die Steuerverwaltung in Deutschland nicht zentral sondern föderal in den Bundesländern organisiert ist, gibt es keinen zentralen Ansprechpartner für derartige Angebote. Der Ankauf und die Verwendung von Steuerdaten-CDs sind auch weiterhin in der politischen Diskussion umstritten. Es gab daher bislang noch keine parlamentarischen Mehrheiten für gesetzliche Regelungen zu diesem Themenbereich. Derzeit besteht kein gesetzlicher Schutz von Whistleblowern. Dieser wurde bislang nur in einzelnen Oppositionsanträgen (z.B. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf BT-Drs. 19/239) gefordert, fand aber keine parlamentarische Mehrheit. ***