© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 029/18 Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Tagegeld und Fahrzeugnutzung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 029/18 Seite 2 Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Tagegeld und Fahrzeugnutzung Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 029/18 Abschluss der Arbeit: 9. Februar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 029/18 Seite 3 0. Vorbemerkung In Deutschland variieren die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Tagegeld für Inlandsreisen und Fahrzeugnutzung. Grund dafür ist, dass sich die Besteuerung des Ertrags eines Unternehmens nach der Rechtsform dieses Unternehmens richtet: – Besitzt eine natürliche Person ein Unternehmen, unterliegt die natürliche Person mit den Erträgen aus dem Unternehmen der Einkommensteuer. – Schließen sich mehrere natürliche Personen zu einer Gesellschaft zusammen, zum Beispiel einer Kommanditgesellschaft, unterliegt jeder Gesellschafter mit seinem Anteil an den Erträgen ebenfalls der Einkommensteuer. – Ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine Aktiengesellschaft, ist hingegen eine eigene Rechtspersönlichkeit und muss ihre Erträge nach dem Körperschaftsteuergesetz versteuern. Im Folgenden ist von einem Unternehmer die Rede, wenn er der Einkommensteuer unterliegt. Bei Besteuerung mit Körperschaftsteuer wird der Begriff Unternehmen verwendet. 1. Kinderbetreuung Sowohl Unternehmer als auch Unternehmen können die Kosten für die Betreuung der Kinder ihrer Arbeitnehmer, zum Beispiel in einem Betriebskindergarten, als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Alle nach dem Einkommensteuergesetz Steuerpflichtigen, also nicht nur Unternehmer, können von ihren Einkünften pro Jahr zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines eigenen Kindes unter 14 Jahren abziehen. 2. Tagegeld (Verpflegungsmehraufwand) für Inlandsreisen Ein Unternehmer kann bei einer Geschäftsreise, die er selbst durchführt, Verpflegungsmehraufwand nur bis zur Höhe bestimmter Pauschbeträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen . Die Pauschbeträge für eine Geschäftsreise im Inland lauten: – 12 Euro bei eintägiger Geschäftsreise von mehr als 8 Stunden, – jeweils 12 Euro für den Anreisetag und den Abreisetag bei einer mehrtägigen Geschäftsreise , – 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem die Geschäftsreise 24 Stunden dauert. Bei einer Geschäftsreise im Ausland gelten für jeden Staat, der bereist wird, unterschiedliche Pauschbeträge. Die Beträge werden vom Bundesministerium der Finanzen jährlich bekannt gegeben . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 029/18 Seite 4 Zahlt ein Unternehmer an einem Arbeitnehmer, der für ihn eine Geschäftsreise im Inland oder Ausland unternimmt, Verpflegungsmehraufwand, so ist dieser Betrag bis zur Höhe der oben genannten Pauschbeträge beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Ein Unternehmen kann nicht für sich selbst Verpflegungsmehraufwand geltend machen, sondern nur für seine Arbeitnehmer, auch bei Inlandsreisen. Für das Unternehmen stellen sie bis zur Hohe der oben genannten Pauschbeträge Betriebsausgaben dar, für den Arbeitnehmer bleiben die Beträge lohnsteuerfrei. 3. Fahrzeugnutzung 3.1. Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz – Ein Unternehmen kann ein Fahrzeug nur zu 100 Prozent in seinem Betriebsvermögen haben . Die Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Eine private Nutzung durch das Unternehmen selbst ist nicht möglich. Das Unternehmen kann jedoch dieses Geschäftsfahrzeug seinem Arbeitnehmer überlassen. Gestattet das Unternehmen dem Arbeitnehmer neben der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs auch eine private Nutzung (dazu gehören nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), muss der Arbeitnehmer diese private Nutzung als Arbeitslohn mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Der Arbeitnehmer kann seine private Nutzung durch ein Fahrtenbuch nachweisen, das nach vorgegebenen Kriterien geführt werden muss. Alternativ kann er die sogenannte 1-Prozent-Regelung anwenden: Ohne Beachtung der tatsächlichen Kosten und der tatsächlich gefahrenen Kilometer wird 1 Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung pro Monat als Arbeitslohn angesetzt. – Ein Fahrzeug eines Unternehmers gehört in Abhängigkeit vom Umfang der betrieblichen Nutzung entweder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen. – Ein Fahrzeug, das zu mehr als 50 Prozent für geschäftliche Zwecke genutzt wird, gilt nach dem Einkommensteuerrecht vollständig als Betriebsvermögen. Der Unternehmer kann sämtliche Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Überlässt ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das steuerlich Betriebsvermögen des Unternehmers darstellt, auch für private Zwecke, muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Als Nachweise für die private Nutzung gelten, wie oben dargestellt, das Fahrtenbuch oder alternativ die 1-Prozent-Regelung. Nutzt der Unternehmer ein Fahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört, selbst für private Zwecke, dürfen die auf die Privatfahrten entfallenden Kosten nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden. Der Unternehmer kann zum Nachweis des privaten Anteils ein Fahrtenbuch führen oder die 1-Prozent-Regelung anwenden. Der aus der 1-Prozent-Regelung errechnete Betrag wird dem Gewinn des Unternehmers zugerechnet. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 029/18 Seite 5 – Nutzt ein Unternehmer ein Fahrzeug zwischen 10 und 50 Prozent für geschäftliche Zwecke, hat er ein Wahlrecht: Entweder rechnet er das Fahrzeug steuerlich dem Betriebsvermögen zu oder das Fahrzeug bleibt steuerrechtlich in seinem Privatvermögen . Entscheidet der Unternehmer sich, ein Fahrzeug steuerrechtlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen und nutzt er dieses Fahrzeug auch privat, so darf er nicht die 1-Prozent-Regelung anwenden, sondern muss die sogenannten Selbstkosten ermitteln . – Entscheidet sich der Unternehmer, ein Fahrzeug seinem Privatvermögen zuzurechnen oder wird das Fahrzeug automatisch dem Privatvermögen zugerechnet, weil die betriebliche Nutzung weniger als 10 Prozent beträgt, kann er dennoch die Kosten , die durch die geschäftliche Nutzung anfallen, gewinnmindernd geltend machen . Dazu muss er entweder ein Fahrtenbuch führen oder er kann ohne Einzelnachweis für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro als Betriebsausgabe abziehen. – Nutzt ein Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für geschäftliche Zwecke (dazu gehören nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), kann er seinem Arbeitgeber die Kosten genau nachweisen oder pauschal für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro verlangen . In beiden Fällen handelt es sich um eine Kostenerstattung, für die der Arbeitnehmer keine Steuer entrichten muss. Erfolgt keine Erstattung durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer die Kosten in seiner privaten Steuererklärung geltend machen. 3.2. Umsatzsteuer Eine private Nutzung eines Fahrzeugs, das dem Betriebsvermögen zugerechnet wird, ist immer auch umsatzsteuerpflichtig. Gleiches gilt für die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer. Im Umsatzsteuerrecht gehört ein Fahrzeug schon dann zwingend zum Betriebsvermögen , wenn es zu mehr als 10 Prozent geschäftlich genutzt wird. Auch hier sind bei den einzelnen Berechnungen Pauschalierungen möglich. * * *