© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 029/17 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 029/17 Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 029/17 Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 029/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Besteuerung des Einkommens der bildenden Künstler mit Wohnsitz im Inland 4 3. Besteuerung der Einnahmen der bildenden Künstler aus nebenberuflicher Tätigkeit 4 4. Besteuerung des Einkommens der bildenden Künstler ohne Wohnsitz im Inland 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 029/17 Seite 4 1. Fragestellung Wie wird das Einkommen bildender Künstler besteuert? 2. Besteuerung des Einkommens der bildenden Künstler mit Wohnsitz im Inland Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet nicht verschiedene Kunstgattungen, sondern spricht allgemein von einer künstlerischen Tätigkeit. Die Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit , die ein Künstler mit Wohnsitz im Inland erzielt, stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit , aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Tätigkeit dar; in einem Veranlagungszeitraum können, je nach Tätigkeit, auch mehrere dieser Einkunftsarten berührt sein. – Eine selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit zählt laut EStG zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Somit ist der Gewinn gemäß § 18 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern. Zur Ermittlung des Gewinns sind die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Einnahmen aus der Einräumung von Urheberrechten. – Wird die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt nicht als „künstlerisch“ eingestuft, liegen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG vor. Zur Ermittlung des Gewinns sind auch hier die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Einnahmen aus der Einräumung von Urheberrechten gehören in diesem Fall zu den Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen zusätzlich zur Einkommensteuer der Gewerbesteuer, sofern sie eine bestimmte Höhe überschreiten. – Künstler, die unter Leitung eines Arbeitgebers stehen oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sind und dessen Weisungen folgen müssen, sind nichtselbständig (§ 19 EStG). In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, vom Arbeitslohn des Künstlers Lohnsteuer einzubehalten. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Weil Künstler oft nur für wenige Tage bei einem Arbeitsgeber beschäftigt sind, die Lohnsteuer aber von einem regelmäßigen Lohn während des gesamten Jahres ausgeht, gelten für Künstler Sonderregelungen bei der Ermittlung der Lohnsteuer. Bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung am Jahresende kann der Künstler weitere mit der Tätigkeit zusammenhängende sowie persönliche Abzugsbeträge geltend machen. Das so ermittelte steuerliche Einkommen wird seinem individuellen Steuersatz unterworfen. 3. Besteuerung der Einnahmen der bildenden Künstler aus nebenberuflicher Tätigkeit Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit sind nach § 3 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro jährlich einkommensteuerfrei. Diese Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung erfolgen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 029/17 Seite 5 4. Besteuerung des Einkommens der bildenden Künstler ohne Wohnsitz im Inland – Handelt es sich bei den Einkünften der Künstler ohne Wohnsitz im Inland (= beschränkt steuerpflichtig) um Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, wird die Einkommensteuer im Weg des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhoben. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 Prozent der Einnahmen. – Gehören die Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hat der inländische Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch mit einem pauschalen Satz erheben, wenn der Künstler nur kurzfristig, höchstens für sechs zusammenhängende Monate, beschäftigt wird. * * *