© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 028/19 Kindergeld-Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 2 Kindergeld-Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 028/19 Abschluss der Arbeit: 4. März 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragen 4 2. Datenquelle 4 3. Grundprinzipien und Berechtigte 6 4. Wohnort des Kindes, sonstige Bedingungen und Altersgrenzen 10 5. Leistungen 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 4 1. Fragen Welche dem deutschen Kindergeld entsprechenden Leistungen gibt es in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union? Wie hoch sind die Leistungen? Welche Voraussetzungen gelten für diese Leistungen (zum Beispiel Alter des Kindes, Ausbildung , Wohnsitz, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)? 2. Datenquelle Die nachfolgende Tabelle wurde zum einen mithilfe der MISSOC-Datenbank erstellt. Dahinter verbirgt sich das „Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit“, das vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über nationale Systeme der sozialen Sicherheit liefert. Die MISSOC-Datenbank wird halbjährlich aktualisiert, die verwendeten Daten stammen vom 1. Juli 2018. Zum MISSOC-Netzwerk gehören unter anderem die Europäische Kommission und die offiziellen Repräsentanten der nationalen Ministerien oder Institutionen, die für den Bereich des Sozialschutzes in den beteiligten Ländern zuständig sind. Auf der Internetseite von MISSOC1 können unter „MISSOC-Datenbank“ und „Vergleichende Tabellen “ die gewünschten Übersichten generiert werden. Bei den angebotenen Themen befindet sich auch Abschnitt „IX. Familienleistungen“, zu denen das Kindergeld gehört. Die MISSOC-Datenbank liefert sehr detaillierte Ergebnisse, zum Beispiel über den Kreis der Kindergeldberechtigten in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus und in Bezug auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes . Auf die Darstellung dieser und anderer weitreichender Details wurde zugunsten der Übersichtlichkeit in der nachfolgenden Tabelle verzichtet. Zum anderen wurde die vom Bundeszentralamt für Steuern am 16. Januar 2017 herausgegebene Übersicht „Familienleistungsausgleich: Vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ verwendet. Die Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von deutschem Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags führen. Mit der Anwendung der Übersicht wird sichergestellt, dass auch Zulagen für Alleinerziehende oder für Kinder mit Behinderungen, die mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind und angerechnet werden, erfasst sind. Beim Vergleich der Bedingungen und Leistungen beim Kindergeld in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist jedoch zu beachten, dass bei grenzüberschreitenden Kindergeldfällen unmittelbar die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlament und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt. Sie bestimmt unter anderem, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die beteiligten Personen anzuwenden sind. Nach Artikel 67 der Verordnung hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem ande- 1 MISSOC – Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit, unter: https://www.missoc.org/?lang=de, abgerufen am 21. Februar 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 5 ren Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden . Wenn in grenzüberschreitenden Kindergeldfällen in mehreren Staaten gleichzeitig Ansprüche auf Familienleistungen entstehen, werden diese Anspruchskonkurrenzen gemäß Artikel 68 der Verordnung gelöst. Eine Anpassung der Familienbeihilfen beispielsweise für Kinder in einem anderen Wohnsitzstaat an die Lebenshaltungskosten des betreffenden Mitgliedstaats, wie es Österreich seit Beginn des Jahres 2019 praktiziert, widerspricht der Verordnung.2 2 Europäische Kommission: Indexierung von Familienleistungen: Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Pressemitteilung von 24. Januar 2019, unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP- 19-463_de.htm, abgerufen am 4. März 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 6 3. Grundprinzipien und Berechtigte Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Allocations familiales / Kinderbijslag Obligatorische, durch föderale Mittel finanzierte Sozialversicherung . Alle Personen, die als erwerbstätig gelten (Arbeitnehmer, Selbstständige, Beamte ). Месечно обезщетение за дете Universelles staatlich finanziertes System. Für alle Einwohner, Insbesondere für Familien mit bulgarischer Staatsbürgerschaft (oder mit einem Elternteil mit bulgarischer Staatsbürgerschaft ); Schwangere Frauen mit bulgarischer Staatsbürgerschaft . børnefamilieydelse børne- og ungeydelse (Kinder- und Jugendgeld ) børnetilskud (Kinderzulage ) Steuerfinanziertes universelles System. Beim Kinder- und Jugendgeld muss der Antragsteller nach dem Gesetz über Quellenbesteuerung in Dänemark steuerpflichtig sein. einen Wohnsitz oder eine Beschäftigung in Dänemark für mindestens sechs Jahre in einem 10-jährigen Referenzzeitraum vor jeder Leistungsgewährung nachweisen. Ansonsten richtet sich die Höhe der Leistungen nach der Dauer des Familienleistungsausgleich 1. Aus Steuern finanziertes System mit festen Beträgen zur Steuerfreistellung von Elterneinkommen in Höhe bestimmter Bedarfe eines Kindes für alle Eltern und zur Familienförderung, soweit Kindergeld nicht zur Steuerfreistellung benötigt wird. 2. Es handelt sich um eine pauschale Leistung . Berechtigt sind grundsätzlich Steuerpflichtige , die in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder die hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Peretoetused (Kindergeld ) Lasterikka pere toetus (Beihilfe für Familien mit vielen Kindern) Steuerfinanziertes universelles System mit Pauschalleistungen für alle Einwohner mit Wohnsitz im Staatsgebiet. Lapsilisä Steuerfinanzierte pauschale Geldleistung. Alle ansässigen Eltern oder Sorgeberechtigten eines Kindes. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 7 Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Aufenthalts oder der Beschäftigung (ab 8,3% des vollen Leistungsbetrags nach sechs Monaten bis 91,7% nach 66 Monaten). Kinderzulage erhalten nur Einwohner mit: dänischer Staatsangehörigkeit , oder einer anderen Nationalität , die seit 1 oder 3 Jahren ihren Wohnsitz in Dänemark haben. Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Allocations familiales (Kindergeld); L'allocation de base de la prestation d'accueil du jeune enfant (Paje) (PAJE)“ (Kleinkindbeihilfe ); Complément familial (CF) (Familienzuschlag ); Οικογενειακό Επίδομα Steuerfinanziertes System. Personen mit rechtmäßigem und dauerhaftem Wohnsitz in Griechenland seit mindestens 5 Jahren vor Antragsstellung. Voraussetzung für die Child Benefit Steuerfinanziertes universelles System mit Pauschalbeträgen. Alle Eltern oder Vormünder von Kindern Assegni familiari Hauptsächlich aus Arbeitgeberbeiträgen und teilweise aus Arbeitnehmerbeiträgen (wie in den Arbeitsverträgen festgelegt) finanziertes System. Es gelten die gleichen Bestimmungen für Doplatak za djecu Steuerfinanziertes System. Kroatische Staatsangehörige , die seit mindestens 3 Jahren ständig in Kroatien wohnhaft sind; Ģimenes valsts pabalsts Steuerfinanziertes universelles System mit Pauschalleistungen . Berechtigt sind Personen , die ein Kind erziehen , und ihren Wohnsitz in Lettland Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 8 Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Majoration“ (Alterszuschlag ) Universelles System, finanziert aus Beiträgen der Arbeitgeber und Selbstständigen und einem Teil des Allgemeinen Sozialbeitrags . Alle Personen mit dauerhaftem rechtmäßigem Aufenthalt und mindestens 2 zu unterhaltende Kinder. Gewährung des Kindergelds ist die jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklä - rung. alle Erwerbstätigen, arbeitnehmerähnliche Selbständige und Arbeitslose . Mindestens 70% der Einkünfte müssen aus abhängiger Arbeit stammen. ausländische Staatsangehörige, die sich vor mindestens 3 Jahren dauerhaft in Kroatien niedergelassen haben. Eltern von Kindern , die länger als drei Monate aus Kroatien abwesend sind, sind nicht anspruchsberechtigt . haben. Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen išmoka vaikui Steuerfinanziertes universelles System für alle Einwohner mit Leistungen und zusätzlichen bedarfsorientierten Leistungen . Staatsbürger der Republik Litauen. Allocations familiales Steuerfinanziertes universelles System. Individuelles Recht des Kindes aufgrund des Wohnsitzes. Allowance tat-Tfal Steuerfinanziertes universelles System mit einer einkommensabhängigen Leistung . Alle maltesischen Staatsbürger. Kinderbijslag kindgebonden budget Steuerfinanziertes universelles System. Alle Einwohner. Personen, die in den Niederlanden arbeiten und folglich Steuern auf Arbeitseinkünfte entrichten, sind ebenfalls leistungsberechtigt . Kindergeld (Familienbeihilfe ) Mehrkindzuschlag Kinderabsetzbetrag Familienbeihilfe als ein aus Arbeitgeberbeiträgen und Steuern finanziertes universelles System für alle Einwohner. Anspruch auf Familienbeihilfe haben grundsätzlich Personen , die im Bundes- Zasiłek rodzinny(Kindergeld ) „500 Plus“(Leistung zur Kindererziehung) Steuerfinanziertes universelles System für alle Einwohner. Die Leistungsberechtigten polnische Staatsangehörige sein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 9 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen gebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Abono de família para crianças ejovens Aus Steuern finanziertes obligatorisches universelles System. Persönlicher Rechtsanspruch des Kindes aufgrund des Wohnsitzes . alocaţia de stat pentru copii Steuerfinanziertes universelles Fürsorgesystem mit Geld- und Sachleistungen. Die administrativen Kosten werden teilweise von den lokalen Haushalten gedeckt . Alle Einwohner. Barnebidrag (Kindergeld ) Flerbarnstillägg (Mehrkindzulage) Steuerfinanziertes obligatorisches und universelles System. Alle Eltern mit Wohnsitz in Schweden . Prídavok nadieťa Steuerfinanziertes universelles System mit Pauschalleistungen . Folgende Personen mit ständigem oder zeitweiligem Wohnsitz : Eltern; volljährige unterhaltsberechtigte Kinder. Anspruchsberechtigt ist auch Person, die die Betreuung eines Kindes außerhalb eines gerichtlich angeordneten Kinderheimes wahrnimmt. Otroški dodatek Steuerfinanziertes universelles System. Alle Einwohner. Prestaciones por hijo a cargo Steuerfinanzierte beitragsunabhängige Leistungen. Eltern oder Erziehungsberechtigte mit legalem Wohnsitz in Spanien. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 10 Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Přídavek na dítě Steuerfinanziertes universelles System. Kinder, die dauerhaft Einwohner Tschechiens oder andere, gesetzlich bestimmte Personen. Családi pótlék Steuerfinanziertes universelles System. Alle Einwohner in Ungarn. Child Benefit (Kindergeld ): Steuerfinanziertes beitragsunabhängiges System für alle Eltern mit Kindern unter 16 Jahren (bzw. 20 Jahren unter bestimmten Bedingungen). Child Tax Credit (Steuerabsetzbetrag für Kinder): Steuerfinanziertes beitragsunabhängiges und einkommensabhängiges System für alle Eltern von Kindern unter 16 Jahren (bzw. 20 Jahren unter bestimmten Bedingungen ), auf 2 Kinder begrenzt. Επίδομα τέκνου Das Kindergeld ist ein steuerfinanziertes universelles System. Familien mit Kindern , die ihren legalen und ununterbrochenen Aufenthalt für mindestens 5 Jahre vor der Stellung des Antrags in den Gebieten hatten, die der effektiven Kontrolle der Republik Zypern unterstehen . 4. Wohnort des Kindes, sonstige Bedingungen und Altersgrenzen Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Das Kind muss in Belgien aufgezogen werden und darf Das Kind muss seinen Wohnsitz in Bulga- Das Kind muss seinen Wohnsitz in Dänemark haben. 18 Jahre. Das Kind muss in Deutschland oder in einem anderen EUbzw . EWR- Staat oder Wohnsitz des Kindes im Staatsgebiet. Normal: 16 Jahre. Wohnsitz des Kindes im Lande. Bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 11 Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland nicht außerhalb Belgiens studieren. Normal: 18 Jahre. Berufsausbildung und Studium: 25 Jahre. Personen mit schwerer Behinderung: 21 Jahre (keine Altersbegrenzung für Personen, die am 1.7.1987 das 21. Lebensjahr vollendet hatten). rien haben und dauerhaft in der Familie leben. Es muss regelmäßig zur Schule gehen . Es muss alle notwendigen Schutzimpfungen und vorbeugenden Untersuchungen bekommen. Das Kindergeld wird bis zum Abschluss der weiterführenden Schule gewährt, aber längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs. der Schweiz seinen Wohnsitz haben. Normal: 18 Jahre. Nicht in einem Beschäftigungsverhält - nis Stehende und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende Gemeldete : 21 Jahre Bei Berufsausbildung /Studium/bestimmten Freiwilligendiensten : 25 Jahre. Behinderte: Keine Begrenzung ; die Behinderung muss vor vollendetem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Schüler, die sich in höherer Schulbildung befinden: 19 Jahre. Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Wohnsitz des Kindes im Staatsgebiet. Einkünfte der Kinder: monatliches Nettoeinkommen unter € 918,35. 20 Jahre. Die unterhaltsberechtigten Kinder müssen in Griechenland leben . Unverheiratete Kinder unter 18 Jahren; In der Regel muss das Kind bei dem Zahlungsempfänger in Irland leben und von diesem unterhalten werden. Normal: bis zum 16. Lebensjahr; Das Kind kann seinen Wohnsitz entweder in Italien, in einem anderen EU-Staat oder in einem Drittland haben, das ein Abkommen über die soziale Sicherheit mit Italien abgeschlossen hat. Das Kind muss bei einer anspruchsberechtigten Person in Kroatien wohnen. Normal: 15 Jahre, Berufsausbildung: in der Sekundarschule (bis 19 Jahre oder bei Kinder müssen ihre Persönliche Identitätsnummer in Lettland erhalten haben. Diese Registrierung ist nicht an den (dauerhaften oder vorübergehenden ) Wohnsitz oder die Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 12 Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland unter 19 Jahren bei weiterführende Bildungseinrichtung ; unter 24 Jahren bei Hochschulstudium ; behinderte Kinder mit einer Invalidität von mindestens 67% und Waisenkinder. Studium: bis zum Ende des 18. Lebensjahres ; Schwere Behinderung : bis zum Ende des 18. Lebensjahres . Generell 18 Jahre. 21 Jahre für Studenten oder Auszubildende , die in einem Haushalt von 6 Personen leben (Eltern + 4 Kinder). Keine Altersgrenze bei einem Kind mit Behinderung . schwerer Krankheit bis 21 Jahre), Behindertes Kind: 27 Jahre. Staatsangehörigkeit gebunden. Mindestens 1 Jahr, höchstens 15 Jahre. 20 Jahre bei Ausbildung in einer weiterführenden Schule oder Berufsschule. Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Das Kind muss den ständigen Wohnsitz in Litauen haben. Für jedes Kind von Geburt an bis zum Alter von 18 Jahren; bis zu 21 Jahren, wenn es nach dem allgemeinen Lehrplan studiert. Jedes Kind, das ständig in Luxemburg erzogen wird und dort seinen gesetzlichen Wohnsitz hat. Normal: 18 Jahre. Allgemeiner und technischer weiterführender Bildungsweg : 25 Jahre. Bei schwerer Behinderung : 25 Jahre. Wohnsitz des Kindes im Lande. Normalfall: 16 Jahre Studenten: 21 Jahre Personen, die sich erstmalig arbeitslos melden: 21 Jahre. Der Anspruch auf Leistungen hängt vom Ort ab, an dem der Antragsteller lebt und arbeitet. Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für jene Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Normal: 18 Jahre; 24 Jahre: Berufsausbildung /-fortbildung (bis 25 Jahre: Schwangere , Frauen mit Kind, Präsenzdiener , Behinderte, langes Studium, freiwilliger Sozialdienst ); Die Voraussetzung für den Aufenthalt des Kindes muss nur bei Ausländern erfüllt werden, die: weder EU-Bürger sind; sich in Polen aufhalten ; Flüchtlingsstatus oder eine Aufenthaltserlaubnis haben . Kindergeld: unter 18 Jahren; Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 13 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen unbegrenzt: Erwerbsunfähige Kinder. Unabhängig von diesen Altersgrenzen besteht ein Anspruch in folgenden Situationen : Zwischen Abschluss der Schulausbildung und frühestmöglichem Beginn einer weiteren Berufsausbildung . Zwischen Beendigung des Präsenzoder Ausbildungs - oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung Bei Absolvierung einer Freiwilligentätigkeit : maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Das Einkommen eines Kindes ist bis zur Vollendung des 19. bis 21 bei weiterer Schulausbildung ; bis 24 bei einem Kind mit einer Behinderung und Fortsetzung einer schulischen oder universitären Ausbildung. Leistungen zur Kindererziehung : bis 18 Jahren. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 14 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Lebensjahrs irrelevant . Danach darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen . Wird der Betrag von € 10.000 überschritten , ist Familienbeihilfe in Höhe des überschreitenden Betrags zurückzuzahlen. Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien 16 Jahre. Es darf keine Berufstätigkeit ausüben mit Ausnahme Studentenjobs in den Semesterferien . Die Altersbeschränkungen sind je nach Situation, Berufsausbildung oder Studium auf 18, 21 oder 24 Jahre erhöht. Verlängerung um 3 Jahre bei medizinisch Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien. 18 Jahre. Darüber hinaus bis zum Abschluss einer weiterführenden Schule oder bis zum einem postsekundären Abschluss. Wohnsitz des Kindes im Lande. Leistungen werden von dem Monat nach der Geburt des Kindes bis zu dem Vierteljahr , in dem das Kind das Alter von 16 Jahren erreicht, gezahlt . Wenn das Kind beim Erreichen des 16. Lebensjahrs noch schulpflichtig ist, wird anstelle des Kindergelds Das Kind erhält keine Invalidenrente. 16 Jahre (Ablauf Schulpflicht) Bis 18 Jahre: Im Fall einer fehlgeschlagenen beruflichen Ausbildung und bei langfristigen Erkrankungen (danach ggf. Rente). Bis 25 Jahre: Auszubildende /Studierende und diejenigen Personen , die aufgrund einer Krankheit oder Ständiger Wohnsitz und Aufenthalt des Kindes im Lande. 18 Jahre. Wohnsitz in Spanien. 18 Jahren. Die Altersbegrenzung entfällt für Kinder mit einer mindestens 65%-igen Behinderung . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 15 Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien bescheinigter Krankheit oder Unfall. Für behinderte Kinder liegt das Höchstalter bei 24 Jahren. Verlängerung um 3 Jahre bei Hochschulstudium . ein erweitertes Kindergeld gezahlt. Verletzung nicht in der Lage sind, einen Beruf auszuüben oder zu studieren. Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Das Kind muss seinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben. Bis zur Beendigung Schulpflicht. Bis 26 Jahre bei Ausbildung oder Krankheit /Behinderung. Leistungen sind abhängig vom dauerhaften Wohnsitz der Kinder in Ungarn. Bis zur Beendigung Schulpflicht, in der Regel 18 Jahre. 20 Jahre bei weiterführenden Schulen /Ausbildung 23 Jahre bei besonderem Bildungsbedarf. Die Leistung entfällt, wenn ein Kind über 18 Jahre ein regelmäßiges Einkommen hat. In der Regel muss das Kind seinen Aufenthalt im Lande haben. Normal: 16 Jahre. 20 Jahre bei Berufs- /Schulausbildung. Das Kind muss in der Republik Zypern wohnen. Normal: 18 Jahre. 20 Jahre bei Teilnahme an sekundärer Bildung. 21 Jahre (Männer) bei Wehrdienst in der Nationalgarde. Keine Altersgrenze: Kinder, denen dauerhaft das Vermögen fehlt, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 16 5. Leistungen Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Monatliche Grundversorgung : Flandern 1. Kind € 92,09 2. Kind € 170,39 3. Kind € 254,40 Wallonien und Brüssel 1. Kind € 93,93 2. Kind € 173,80 3. Kind € 259,49 Monatliche Alterszuschläge (Zuschlag für das älteste Kind, das den normalen Satz erhält ): Jahre(n) Flandern 6-12 € 16,04 12-18 € 24,43 ab 18 € 28,16 Pro Monat mit einem Kind: € 20, mit 2 Kindern: € 46, mit 3 Kindern: € 69, mit 4 Kindern: € 74. Der Betrag der Beihilfen erhöht sich um € 10 für jedes weitere Kind. Wenn das monatliche Bruttoeinkommen pro Familie zwischen € 205 und € 256 beträgt , belaufen sich die monatlichen Beihilfen auf 80% des vollen Betrags. Bei Mehrlingen beträgt das Kindergeld für jedes Kind € 38. Der Betrag der Leistungen für Kinder mit Behinderung beläuft sich € 51 und wird Kinder- und Jugendgeld : Für jedes Kind von 0 - 2 Jahren: € 605 pro Quartal. Für jedes Kind von 3-6 Jahren: € 479 pro Quartal. Für jedes Kind von 7-14 Jahren: € 377 pro Quartal. Für jedes Kind von 15-17 Jahren: monatlich € 126. Kürzung des Kinderund Jugendgeldes um 2% des jährlichen Einkommens des Ehepartners , das € 100.523 übersteigt. Kinderzulage: € 190 pro Kind pro Quartal = € 63) pro Monat. Alleinerziehende: Ergänzung der Kinderzulage um € 193 pro Quartal = € 64 monatlich je Haushalt. bis 30.06.2019 monatlich 1. Kind € 194 2. Kind € 194 3. Kind € 200 4. Kind und folgende € 225 ab 01.07.2019 monatlich 1. Kind € 204 2. Kind € 204 3. Kind € 201 4. Kind und folgende € 235 Kindergeld pro Monat 1. und 2. Kind: € 55; 3. und jedes weitere Kind: € 100. Beihilfe pro Monat für Familien mit vielen Kindern: € 300 für Familien , die zwischen 3 und 6 Kinder großziehen; € 400 für Familien , die sieben und mehr Kinder großziehen. Monatliche Zulage zum Kindergeld für Alleinerziehende: € 19,18. Monatliche Zulage für behinderte Kinder zwischen € 69,04 und € 80,55, je nach Grad der Behinderung. Die folgenden Leistungen werden monatlich gezahlt: 1. Kind: € 94,88; 2. Kind: € 104,84; 3. Kind: € 133,79; 4. Kind: € 153,24; und jedes weitere Kind: € 172,69. Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Leistung je Kind um € 53,50. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 17 Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Jahre(n) Wallonien und Brüssel 6-12 € 16,36 12-18 € 24,92 ab 18 € 28,72 Für andere Kinder: Jahre(n) Flandern 6-12 € 31,99 12-18 € 48,88 ab 18 € 62,15 Jahre(n) Wallonien und Brüssel 6-12 € 32,63 12-18 € 49,86 ab 18 € 63,40 Selbstständige erhalten eine Zulage im Rahmen des Gesetzes „Droit passerelle“ im Konkursfall. Rentenempfänger, Erwerbsunfähige und unabhängig vom Familieneinkommen gewährt . Studierende Eltern erhalten € 996 für jeden studierenden Elternteil pro Jahr pro Kind gewährt, ausgezahlt quartalsweise. Die Leistung wird gekürzt , wenn das Jahreseinkommen des Empfängers € 19.947 übersteigt. Rentner erhalten bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze eine Zulage von € 485 pro Quartal pro Kind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 18 Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Arbeitslose (ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit ) haben in Abhängigkeit von ihrem Einkommen Anspruch auf das normale Kindergeld (zuzüglich dem Alter entsprechenden Erhöhungen und dem jährlichen Alterszuschlag ) und auf weitere Sozialzulagen. Für behinderte Kinder unter 21 Jahren gibt es je nach Grad der Behinderung Zuschläge zwischen € 80,75 und € 538,36 (Flandern) und € 82,37 und € 549,12 (Wallonien und Brüssel ). Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Pro Monat 2 Kinder: € 131,16 3 Kinder: € 299,20 Familien mit einem Jahreseinkommen von bis zu € 6.000 erhalten pro Monat: € 70 für das 1. Kind; € 140 pro Kind pro Monat. Bei Drillingen, Vierlingen und anderen Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind Der Betrag ist umgekehrt proportional zum Einkommen und der Anzahl der Familienmitglieder . Die Leistung variiert mit Monatliches Einkommen pro Haushaltsmitglied und monatliche Höhe der Leistung (normal): Der monatliche Betrag beläuft sich auf € 11,38 für das 1. Kind, zweimal so viel für das 2., dreimal so viel für Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 19 Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland 4 Kinder: € 467,24 Folgende Kinder: € 168,04 Kleinkindbeihilfe (für Eltern mit einem Kind unter 3 Jahren und einkommensabhängig ) im Jahr 2019: € 184,62 bzw. € 92,31. Familienzuschlag (für Eltern mit mindestens 3 Kindern über 3 und unter 21 Jahren und einkommensabhängig ) im Jahr 2019: € 256,09 bzw. €170,71 Alterszuschlag im Jahr 2019 (einkommensabhängig ): für Familien mit 2 Kindern: + € 65,58 bzw. + € 32,79 bzw. + € 16,40, wenn das 2. Kind über 14 Jahre alt ist; für Familien mit 3 und 4 Kindern: € 70 für das 2. Kind; € 140 für das 3. und jedes weitere Kind. zwischen € 6.001 und € 10.000: € 42 für das 1 Kind; € 42 für das 2. Kind; € 84 für das 3. und jedes weitere Kind. zwischen € 10.001 und € 15.000: € 28 für das 1. Kind; € 28 für das 2. Kind; € 56 für das 3. und jedes weitere Kind. Die Leistung wird alle zwei Monate an den Erziehungsberechtigten des Kindes gezahlt . doppeltes Kindergeld gezahlt. Bei Zwillingen beträgt das Kindergeld das 1,5-fache des ersten Kindes. Alleinerziehende: Zulage in Höhe von € 31,80 pro Woche und Kind. sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. ca. jeden € 100 der Einkommensgruppe. Beispiel: Eine Familie mit 4 Mitgliedern (zwei Eltern, zwei Kinder, keine Kinder mit Behinderung) erhält pro Monat bei einem : Jahreseinkommen bis zu € 14.541,59: Leistung von € 258,33; Jahreseinkommen zwischen € 27.221,84 und € 27.338,16: Leistung von € 139,17; Einkommen über € 78.640,85: Keine Leistungen. bis € 74: Leistung € 41; zwischen € 74 und € 152: Leistung € 34; zwischen € 152 € 315): Leistung € 27. Ab einem Haushaltseinkommen von mehr als € 225 kein Anspruch . Bei alleinerziehendem Elternteil wird entsprechend den drei vorgenannten Einkommensgruppen das Kindergeld um 15% angehoben. Bei Vollwaisen oder Kindern mit gesundheitlicher Beeinträchtigung wird entsprechend den drei vorgenannten Einkommensgruppen das Kindergeld um 25% angehoben. Kindern mit schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung wird das 3. und 4,4 Mal für das 4. und jedes weitere Kind. An Familien mit 2 oder mehr Kindern wird ein monatlicher Zuschlag gezahlt: 2 Kinder: € 10 ; 3 Kinder: € 66 ; für jedes weitere Kind: € 50 mehr als für das vorige Kind (d.h. € 116 für 4 Kinder , € 166 für 5 Kinder etc.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 20 Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland + € 65,58 bzw. + € 32,79 bzw. + € 16,40 pro Kind über 14 Jahre. Reduzierte Leistungen ab einem Jahresgehalt von mehr als: € 67.542 bei einer Familie mit 2 Kindern; € 73.170 bei einer Familie mit 3 Kindern; € 78.798 bei einer Familie mit 4 Kindern; + € 5.628 je zusätzlichem Kind bei einer Familie mit mehr als 4 Kindern. unabhängig vom Familieneinkommen : € 113 pro Monat gewährt . Die Geburtenzulage für das 3. Kind beträgt € 68 oder € 135 ab dem 4. Kind. Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Die monatlichen Beträge sind wie folgt: 0,79 der sozialen Grundleistung Die Leistung wird dem Kind zugewiesen . Monatlicher Betrag: € 265 pro Kind ohne Monatlich zahlbarer Höchstbetrag: 1 Kind: € 96,32 (maximal); Kindergeld (Geldleistungen pro Quartal): bis 5 Jahre: € 201,05 Familienbeihilfe pro Kind monatlich € 114, Kindergeld: Die monatlichen Beträge pro Kind hängen vom Alter ab: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 21 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen (€ 30,02) für alle Kinder ungeachtet des Familieneinkommens . Für Familien mit niedrigem Einkommen wird zusätzliches monatliches Kindergeld gezahlt. Es beträgt: bei Kindern zwischen 0 und 2 Jahren 0,75 der sozialen Grundleistung BSB3 (€ 28,50); für jedes Kind zwischen 2 und 18 Jahren 0,40 BSB (€ 15,20) Beim zusätzlichen Kindergeld muss bei das Monatseinkommen pro Familienmitglied bei ein oder 2 Kindern weniger als Abstufung nach Einkommen . Erhöhte Leistungen je nach Alter: ab 6 Jahren: € 20 pro Monat; ab 12 Jahren: € 50 pro Monat. Die Gesetzgebung wurde am 1. August 2016 geändert. Kinder , die Familienleistungen gemäß der zuvor geltenden Gesetzgebung bezogen haben , erhalten denselben Betrag wie zuvor, falls dieser Betrag für sie günstiger ist. 2 Kinder: € 192,64 (maximal ); 3 Kinder: € 288,96 (maximal ); 4 Kinder: € 385,28 (maximal ); Weitere Kinder: € 96,32 (maximal für jedes Kind). Wenn das Gesamteinkommen der Eltern nicht über € 24.924 pro Jahr liegt, ergibt sich der Leistungsbetrag aus der Multiplikation der Differenz zwischen € 24.924 und dem Betrag des anrechenbaren Einkommens mit 6% für jedes Kind unter 16 Jahren; 6 - 11 Jahre: € 244,13 12 - 17 Jahre: € 287,21. Doppelte Beträge können ausgezahlt werden , wenn das Kind aufgrund eines Studiums oder einer Behinderung nicht zu Hause lebt oder wenn die Eltern ihr schwer behindertes Kind (zwischen 3 und 18 Jahren) zu Hause pflegen. Alleinerziehende oder Alleinverdiener , die Pflege zu Hause leisten, erhalten einen zusätzlichen jährlichen ab Vollendung 3. Lebensjahr: € 121,90; ab Vollendung 10. Lebensjahr: € 141,50; ab Vollendung 19. Lebensjahr: € 165,10. Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie für 2 Kinder gewährt wird, um € 7,10 für jedes Kind, für 3 Kinder gewährt wird, um € 17,40 für jedes Kind, für 4 Kinder gewährt wird, um unter 5 Jahren: € 22; 5 -18 Jahre: € 28; 18 -24 Jahre: € 31. Keine Leistungen, wenn das Pro-Kopf- Einkommen der Familie € 154 monatlich übersteigt (€ 175 bei Familien mit einem Kind mit Behinderung ). Seit dem 1. Januar 2016 gilt das Prinzip „Złoty für Złoty”. Übersteigt das Einkommen die Grenze, besteht Anspruch auf Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtanspruch auf Familienleistungen und dem Betrag, der die Einkommensgrenze übersteigt , jedoch darf der 3 Die soziale Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka) (BSB) wird von der Regierung festgesetzt und entspricht gegenwärtig einem Betrag von € 38 im Monat. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 22 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen das 1,5-fache der SSI4 (€ 183) betragen. Bei 3 oder mehr Kindern gibt es keine Einkommensgrenze. 2% für jedes Kind zwischen 16 und 21 Jahren in Schule/Ausbildung ; 2% für jedes Kind zwischen 16 und 21 Jahren, das als arbeitslos gemeldet ist und nie erwerbstätig war. Ein Gesamteinkommen der Eltern unter € 5.659 wird es als € 5.659 berechnet. Pro Jahr wird ein Kindergeld von mindestens € 450 pro Kind gezahlt. Betrag von € 2.040,19. Kindbezogene Zuschläge , Zahlung monatlich im voraus: Kein Kapital über € 113.415 für eine alleinstehende Person oder € 143.415 für Partner. Bei Haushaltseinkommen unter € 20.109 Höchstbetrag pro Jahr für 1 Kind: € 1.152 2 Kinder: € 2.129 3 Kinder: € 2.417 jedes weitere Kind: € 288 pro Jahr Dieser jährliche Betrag wird erhöht um € 236 für Kinder zwischen 12-15 Jahren € 26,50 für jedes Kind, für 5 Kinder gewährt wird, um € 32 für jedes Kind, für sechs Kinder gewährt wird, um € 35,70 für jedes Kind, für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um € 52 für jedes Kind. Für erheblich behinderte Kinder zusätzlich € 155,90 pro Monat . Im September wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ein Schulstartgeld in Höhe von € 100 für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt. Anspruch € 4,58 nicht unterschreiten. Zulage für die Ausbildung und Rehabilitation behinderter Kinder in Höhe von € 35 pro Monat. Großfamilienzulage für Familien mit 3 oder mehr Kindern mit Anrecht auf Kindergeld : € 22 pro Monat für jedes dritte und weitere Kind in einer Familie. Alleinerziehungszulage : € 44 pro Kind bis zu maximal € 88 pro Familie. Bei Kindern mit Behinderung wird die Leistung um € 18 pro Kind erhöht, jedoch maximal um € 37 pro Familie. Zulage für die Ausbildung und Rehabilitation behinderter Kin- 4 SSI= Staatlichen Einkommensunterstützung (Valstybės remiamos pajamos), welche durch die Regierung festgelegt wird und derzeit € 122 pro Monat beträgt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 23 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen € 421 für Kinder zwischen 16-17 Jahren Der Leistungsbetrag sinkt mit steigendem Einkommen. Alleinerziehende erhalten eine zusätzliche Leistung bis höchstens € 3.076 pro Jahr. Mehrkindzuschlag: Zusätzlich € 20 monatlich für jedes dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr € 55.000 nicht übersteigt. Kinderabsetzbetrag: € 58,40 pro Kind und Monat werden aus allgemeinen Steuermitteln gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. der: bis zu einem Alter von 16 Jahren oder eines Kindes im Alter zwischen 16 und 24 Jahren in Höhe von € 21 pro Kind bis zu einem Alter von 5 Jahren oder € 25 pro Kind zwischen 5 und 24 Jahren. Leistungen zur Kindererziehung : Monatsbetrag pro Kind in Höhe von € 115. Keine Leistungen für das erste oder einzige Kind gezahlt, wenn das Prokopfeinkommen der Familie € 183 übersteigt (bei Familien mit einem behinderten Kind € 275). Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Monatliche Leistungen je nach dem Referenzeinkommen der Familie (Gesamteinkommen der Familie Monatlich gezahlt an die Eltern bis das Kind 14 Jahre alt ist. Der Betrag variiert entsprechend dem Kindergeld: € 108 im Monat. Zulage für große Familien : Kindergeld: € 23,68 pro Kind im Monat. Monatliches Durchschnittseinkommen pro Familienmitglied darf 64% des Netto- Durchschnittslohns Kindergeld (monatliche Beträge): Kinder unter 18 Jahren : Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 24 Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien dividiert durch die um 1 erhöhte Anzahl der Familienmitglieder ), der Zusammensetzung des Haushalts und dem Alter des Kindes. Drei Altersklassen: A bis 12 Monate B zwischen 12 und 36 Monaten C von über 36 Monaten 1. Referenzeinkommen unter oder gleich dem 0,5-Fachen des IAS5 x 14: A: € 148,32 B: € 110,77 C: € 37,08 2. Von 0,5- bis 1,0-Fachen des IAS x 14: Kinder im Alter Alter des Kindes und dem SRI.6 Jahre(n) bis zu 2 0,4*SRI 2 bis 18 0,168*SRI 18 bis Schulab - schluss/ postsekudärer Abschluss 0,168*SRI Kinder mit Behinderungen : Der monatliche Betrag liegt bei 0,4*SRI für Kinder im Alter zwischen 3 und 18 Jahren. für das 2. Kind € 15; für das 3. Kind: € 75; für das 4. Kind: € 179; für jedes Kind ab und nach dem 5. Kind zusätzlich € 129. Das erweiterte Kindergeld wird direkt an das Kind gezahlt. in der Republik Slowenien im Vorjahr nicht überschreiten Für Kinder vor/in der Grundschule und Sekundarschule bei einem Monatseinkommen von € 185,43: 1. Kind: € 114,31; 2. Kind: € 125,73; für jedes weitere Kind: € 137,18. Für Kinder vor/in der Grundschule (A) bzw. Sekundarschule (B) bei einem Monatseinkommen zwischen € 844,74 und € 1.019,86: 1. Kind: (A) € 19,88 (B) € 22,88 2. Kind (A) € 27,55 (B) € 30,50 ohne Behinderung : € 24,25; Behinderungsgrad von mindestens 33%: € 83,33. Halbjährliche Zahlung bei Kindern unter 18 Jahren. Behinderte Kinder über 18 Jahren: Behinderungsgrad von mindestens 65%: € 380,10; Behinderungsgrad von mindestens 75%: € 570,20. Keine Leistung, wenn das jährliche Familieneinkommen € 11.953,94 übersteigt . Diese Bemessungsgrenze steigt an auf bis zu 5 IAS (indexante dos apoios sociais): Indexwerts für soziale Unterstützungen. 6 SRI = sozialer Referenzindikator = 500 RON (€ 107). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 25 Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien A: € 122,43 B: € 91,43 C: € 61,00 3. Von 1,0- bis 1,5-Fachen des IAS x 14: Kinder im Alter A: € 96,32 B: € 73,12 C: € 27,71 4. Über dem 1,5 und 2,5-Fachen des IAS x 14: A und B: € 38,31 5. Über dem 2,5-Fachen des IAS x 14 und bei beweglichen Vermögenswerte des Antragsteller und dessen Haushalts über dem 240-Fachen des IAS kein Anspruch . Bei der Geburt eines 2. Kindes wird das Kindergeld je nach Einkommenshöhe zwischen € 147,85 und € 100 erhöht. Ab dem dritten Kind und alle folgenden Kinder beträgt der Zuschlag für jedes weitere Kind: (A) € 35,11 (B) € 39,89. Bei Alleinstehenden wird um 30% erhöht. Besucht ein Kind im Vorschulalter (unter 4 Jahren) keine Kinderbetreuungseinrich - tung, wird das Kindergeld um 20% erhöht . Beihilfe für kinderreiche Familien (jährliche Pauschale): € 395 für Familien mit 3 Kindern € 480 für Familien mit 4 und mehr Kindern. € 17.991,42 für Familien mit 3 Kindern und um zusätzliche € 2.914,12 für jedes weitere Kind. Keine Einkommensgrenze im Falle eines behinderten Kindes. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 26 Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien zwischen € 184,93 und € 128,54. Monatlicher Kindergeldzuschlag für behinderte Kinder bis zu 24 Jahren: bis zu 14 Jahren: € 62,37; von 14 bis 18 Jahren : € 90,84; von 18 bis 24 Jahren : € 121,60. Alleinerziehende: Zuschlag von 35% für das Kindergeld sowie dazugehörige Leistungen und Zulagen. Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Kindergeld pro Monat : € 19 pro Kind unter 6 Jahren, € 23 pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren, Monatliche Beträge: behindertes Kind alter als 18 Jahre: € 62; Kind im Pflegeheim /bei Pflegeeltern : € 45. Beträge für Familien: Kindergeld pro Monat : Ältestes Kind: € 101. Jedes sonstige Kind: € 67. Haben entweder der Kindergeldempfänger Der Gesamtwert der Immobilien, Guthaben und anderen Vermögenswerte im Besitz der Familie darf € 1.200.000 (aktueller Marktwert) nicht übersteigen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 27 Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern € 27 pro Kind zwischen 15 und 26 Jahren. Der Anspruch auf Kindergeld beschränkt sich auf Familien , deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs ist. 1 Kind: € 37 pro Kind; 2 Kinder € 40 pro Kind; 3 oder mehr Kinder : € 49 pro Kind; behindertes Kind: € 72; für Alleinerziehende: 1 Kind: € 42; 2 Kinder: € 45 pro Kind; 3 oder mehr Kinder : € 52 pro Kind; behindertes Kind: € 79. oder dessen Partner ein individuelles jährliches Einkommen von mehr € 56.484 unterliegen sie der Steuerlast für Familienbeihilfen für Spitzenverdiener (High Income Child Benefit Charge (HICBC)). Das Kindergeld wird um 1% pro € 113 des Einkommens über €56.484 verringert. Steuerabsetzbetrag für Kinder pro Monat: Familiensatz: € 51; Satz für Kinder: € 262 (begrenzt auf 2 Kinder ab dem 06. April 2017); Satz für behindertes Kind:€ 308 pro Monat; Schwer behindertes Kind: GBP 110,41 Bruttoeinkommen der Familie des vorangegangenen Kalenderjahres : A bis € 19.500 B bis € 39.000 C bis € 49.000 D bis € 59.000 Leistung für 1 Kind: A € 475 B € 425 C € 380 D € 0 für 2 Kinder: A € 570 B € 520 C € 380 D € 375 Für Familien mit mehr als 2 Kindern wird die Bemessungsgrenze des Familieneinkommens um € 5.000 pro Kind erhöht . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 28 Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern (€ 125) pro Monat . Der Steuerabsetzbetrag setzt sich aus unterschiedlichen Elementen zusammen. Sobald das Bruttoeinkommen des Berechtigten eine erste Schwelle erreicht, entfallen alle Elemente außer dem Familienelement . Dieses ist in voller Höhe zahlbar, so lange das Einkommen nicht eine zweite Schwelle überschreitet, und entfällt danach. 3 Kinder: A € 1.045 B € 995 C € 760 D € 690 4 Kinder: A € 1.675 B € 1.525 C € 1.260 D € 1.135 Monatliche zusätzliche Leistung an Alleinerziehende bei einem Bruttojahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres bis zu € 39.000: € 180 pro Kind; bis zu € 49.000: € 160 pro Kind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 028/19 Seite 29 ****