© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 026/20 Einzelfragen zu Fiskalregeln Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 026/20 Seite 2 Einzelfragen zu Fiskalregeln Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 026/20 Abschluss der Arbeit: 4. März 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 026/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Steuerbeschränkungsregeln 4 2. Fiskalregeln 4 3. Überwachung 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 026/20 Seite 4 1. Steuerbeschränkungsregeln Spezielle Regeln betreffend Einschränkungen des Gestaltungsspielraums des Steuergesetzgebers hinsichtlich der Steuersätze bzw. der Einführung von Steuern gibt es in Deutschland nicht. Der Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bewegt sich im verfassungsrechtlichen Rahmen. 2. Fiskalregeln Nach Art. 109 Abs. 3 und 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) darf die Nettokreditaufnahme des Bundes in der konjunkturellen Normallage 0,35 v.H. im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) nicht überschreiten. Für die Länderhaushalte ist gemäß Art. 109 Abs. 3 GG ein struktureller Verschulungsspielraum ab dem Jahr 2020 nicht vorgesehen. Außerdem hat Deutschland die EU-Fiskalregeln des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie des Fiskalpakts zu beachten. So darf das gesamtstaatliche strukturelle Defizit auf mittlere Frist 0,5 v.H. des BIP nicht überschreiten. Die Obergrenze des gesamtstaatlichen Schuldenstandes beträgt 60 v.H. des BIP. Bei Unterschreitung dieser Schuldenstandsquote beläuft sich die Obergrenze für das gesamtstaatliche Defizit auf 1 v.H. des BIP. 3. Überwachung Die Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschulungsregel und der Obergrenzen nach den Rechtsakten der EU obliegt dem Stabilitätsrat.1 Dem Stabilitätsrat gehören an: der Bundesminister der Finanzen, der Bundesminister für Wirtschaft und Energie und die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder. Unterstützt wird der Stabilitätsrat bei der Überwachung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin von einem unabhängigen Beirat. Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der Wirtschaftsforschungsinstitute, je zwei von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte Sachverständige und je ein Sachverständiger der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Art. 109 Abs. 3 GG durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene , das aktuelle und das darauffolgende Jahr. Die Überwachung der EU-Fiskalregeln erfolgt zweimal jährlich für das laufende Jahre und die vier folgenden Jahre. Die Beschlüsse und Berichte des Stabilitätsrates werden veröffentlicht und den Parlamenten von Bund und Ländern zur Beratung in den zuständigen Ausschüssen zugeleitet. *** 1 Vgl. §§ 5a und 6 Stabilitätsgesetz vom 10.8.2009, BGBl. I S. 2702, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14.8.2017, BGBl. I S. 3122. http://www.gesetze-im-internet.de/stabiratg/