© 2015 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 026/15 Einzelfrage zur Flüchtlingspolitik Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 026/15 Seite 2 Einzelfrage zur Flüchtlingspolitik Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 026/15 Abschluss der Arbeit: 12.02.2015 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 026/15 Seite 3 Wie setzt sich die Finanzierung zusammen? Die Leistungen die Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, erhalten, bestimmen sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die leistungsberechtigten Personen erhalten eigenständige Leistungen, die in §§ 2 ff. AsylbLG näher beschrieben werden. Dazu gehören Grundleistungen in unterschiedlichen Höhen (§§ 1a bis 3 AsylbLG), die auch Leistungen für Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft oder Mietwohnung), Hausrat und Heizkosten beinhalten, sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG). Fast überall werden inzwischen die Leistungen des „Bildungspaketes“ (zum Beispiel Schulbedarfspauschalen, Klassenreisen, Nachhilfe ) nach § 6 AsylbLG gewährt. Für die Leistungsberechtigten, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Gemäß § 10 AsylbLG bestimmen jeweils die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Landesbehörden die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger. Nachfolgende Übersicht gliedert die Bruttoausgaben nach Bundesländern sowie nach den einzelnen Leistungen: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 026/15 Seite 4 Quelle: Statistisches Bundesamt: Asylbewerberleistungen, Bruttoausgaben nach Bundesländern, im Internet unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen /Asylbewerberleistungen/Tabellen/Tabellen_BruttoausgabenBL.html [11.02.15]. Als örtliche Träger der Sozialhilfe agieren in der Regel die Gemeinden. Grundsätzlich sind für die Kostenerstattung die Bundesländer Ansprechpartner für die Kommunen. Dies ergibt sich aus dem staatsorganisationsrechtlichen Aufbau. Demnach sind die Kommunen rechtlicher Bestandteil der Bundesländer. Direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommune existieren daher nicht. Folglich erfolgt keine Kosterstattung an die Kommunen durch den Bund für die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringenden Leistungen.1 1 Vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung , 22.02.2013, Drs. 6/1833, S. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 026/15 Seite 5 Nach Angaben des Deutschen Städtetages wird das Gros der Leistungen von den Kommunen bezahlt . „Die Länder beteiligen sich sehr unterschiedlich an dieser Finanzierungsaufgabe. Auf Grund unterschiedlicher Erstattungsweisen übernehmen die Länder im Schnitt ca. 40% und die Kommunen 60% der Kosten.“2 2 Deutschlandfunk: Deutscher Städtetag fordert Hilfe beim Asylgeld, Interview mit Stephan Articus, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, 19.07.2012, im Internet unter: http://www.deutschlandfunk.de/deutscher -staedtetag-fordert-hilfe-beim-asylgeld.694.de.html?dram:article_id=215548 [11.02.2015].