WD 4 - 3000 - 023/18 (25. Januar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es gibt weder Förderprogramme noch finanzielle Beteiligung des Bundes an der Ausstattung von Feuerwehren. Dies ist gemäß Art. 104 a Abs. 1 GG unzulässig. Die Aufgaben- und Verwaltungskompetenz und damit auch nach Art. 104 a Abs. 1 GG die Finanzierungszuständigkeit für den Brandschutz haben die Länder. Auf landesgesetzlicher Grundlage haben die Länder diese Aufgabe ihren Gemeinden übertragen, so z. B. § 2 Abs. 1 Brandschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA).1 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift haben die Gemeinden zur Wahrnehmung der Brandschutzaufgabe eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Zur Finanzierung des Brandschutzes wird die Feuerschutzsteuer2 erhoben. Die Ertragskompetenz für diese Steuer haben die Länder. Sie beteiligen ihre Gemeinden am Aufkommen der Feuerschutzsteuer , z. B. in Sachsen-Anhalt gemäß § 23 BrSchG LSA. **** 1 GVBl. LSA 2001 S. 190. 2 Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.1996, BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Art. 15 G vom 02.11.2015 I 1834. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Förderung der Ausstattung von Feuerwehren durch den Bund