© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 020/17 Grundzüge der Struktur der Finanzverwaltung in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 020/17 Seite 2 Grundzüge der Struktur der Finanzverwaltung in Deutschland Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 020/17 Abschluss der Arbeit: 10. Februar 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 020/17 Seite 3 1. Fragestellung Überblicksartige Darstellung der Struktur der Steuerverwaltung (im Folgenden synonym Finanzverwaltung ) in Deutschland 2. Aufbau der Finanzverwaltung in Deutschland Artikel 108 Grundgesetz (GG) bestimmt, dass die Finanzverwaltung in Deutschland zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt ist. Deutschland verfügt somit, anders als einige andere europäische Staaten, über eine dezentralisierte und mehrstufige Finanzverwaltung. 2.1. Die Finanzverwaltung des Bundes Die Bundesfinanzbehörden verwalten insbesondere folgende Einnahmen: – Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, – die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (zum Beispiel die Energiesteuer) und die Kraftfahrzeugsteuer, – die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften. Die Bundesfinanzverwaltung ist nach dem Finanzverwaltungsgesetz im Wesentlichen wie folgt aufgebaut: – als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen. – als Oberbehörden: die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, die Generalzolldirektion und das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt für Steuern ist unter anderem für die Verwaltung der Versicherung - und Feuerschutzsteuer sowie die Erstattung, Vergütung und Freistellung von Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer und unterstützt die Länder bei der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung. – als örtliche Behörden: die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter). Der Zoll verwaltet unter anderem sämtliche durch Bundesgesetze geregelten Verbrauchsteuern, die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Luftverkehrsteuer. 2.2. Die Finanzverwaltung der Länder Die Landesfinanzbehörden der 16 Länder verwalten zum einen die übrigen Steuern, deren Aufkommen ihnen allein zusteht (zum Beispiel Erbschaftsteuer), als eigene Angelegenheit. Zum anderen verwalten die Landesfinanzbehörden die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer, deren Aufkommen dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht. Bei der Verwaltung dieser Steuern sind sie gemäß Artikel 85 GG im Auftrag des Bundes tätig. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 020/17 Seite 4 Die Landesfinanzverwaltungen sind zwei- bzw. dreistufig aufgebaut: – Oberste Behörden sind die 16 Landesfinanzministerien. – In 9 der 16 Landesfinanzverwaltungen bestehen wegen des dortigen dreistufigen Aufbaus Oberfinanzdirektionen oder Landesämter als Mittelbehörden. Deren Leiter werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt. – Örtliche Behörden sind die Finanzämter. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und die Ausbildung auch der Steuerbeamten der Länder durch ein Bundesgesetz geregelt. Sofern die Länder im Auftrag des Bundes handeln, unterstehen sie den Weisungen des Bundesministers der Finanzen. Dieser macht davon Gebrauch, indem er allgemeine Weisungen als sogenannte Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder herausgibt. Die Länder müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und die Mehrzahl der Länder darf keine Einwände erheben . Die Verwaltung derjenigen Steuern, die den Gemeinden allein zufließen (zum Beispiel Grundsteuer , Gewerbesteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern), können die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen. * * *