© 2014 Deutscher Bundestag WD 4 – 3000 – 020/14 Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 020/14 Seite 2 Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 – 020/14 Abschluss der Arbeit: 24. Januar 2014 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 020/14 Seite 3 1. Welche Kosten bzw. Leistungen müssen die Kommunen im Rahmen eines Asylverfahrens übernehmen? Die Leistungen die Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, erhalten, bestimmen sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die leistungsberechtigten Personen erhalten eigenständige Leistungen, die in §§ 2 ff. AsylbLG näher beschrieben werden. Dazu gehören Grundleistungen in unterschiedlichen Höhen (§§ 1a bis 3 AsylbLG), die auch Leistungen für Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft oder Mietwohnung), Hausrat und Heizkosten beinhalten, sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG). Fast überall werden inzwischen die Leistungen des „Bildungspaketes“ (zum Beispiel Schulbedarfspauschalen, Klassenreisen, Nachhilfe ) nach § 6 AsylbLG gewährt. Für die Leistungsberechtigten, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Gemäß § 10 AsylbLG bestimmen jeweils die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Landesbehörden die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger. In Sachsen bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 3 SächsFlüAG die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden. Das Gesetz überträgt dies der kommunalen Ebene im Rahmen einer Pflichtaufgabe (§ 2 Abs. 3 SächsFlüAG). Nachfolgende Übersicht gliedert die Bruttoausgaben nach Bundesländern sowie nach den einzelnen Leistungen: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 020/14 Seite 4 Quelle: Statistisches Bundesamt: Asylbewerberleistungen, im Internet unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Asylbewe rberleistungen/Tabellen/Tabellen_BruttoausgabenBL.html [17.01.2014]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 020/14 Seite 5 2. Wer erstattet den Kommunen welche Kosten? Grundsätzlich sind für die Kostenerstattung die Bundesländer Ansprechpartner für die Kommunen . Dies ergibt sich aus dem staatsorganisationsrechtlichen Aufbau. Demnach sind die Kommunen rechtlicher Bestandteil der Bundesländer. Direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommune existieren daher nicht. Folglich erfolgt keine Kosterstattung an die Kommunen durch den Bund für die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringenden Leistungen.1 Nach Angaben des Deutschen Städtetages wird das Gros der Leistungen von den Kommunen bezahlt . „Die Länder beteiligen sich sehr unterschiedlich an dieser Finanzierungsaufgabe. Auf Grund unterschiedlicher Erstattungsweisen übernehmen die Länder im Schnitt ca. 40% und die Kommunen 60% der Kosten.“2 Im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII erstattet der Bund den Ländern für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel) gemäß § 46a SGB XII im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent der den mit der Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben.3 Zur Situation in Sachsen: „Kostenträger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind jeweils die örtlich zuständigen Kommunen. Zur Abgeltung der nach diesem Gesetz zu erbringenden Aufwendungen gewährt der Freistaat Sachsen den Kommunen eine finanzielle Erstattung, die sich nach § 10 Flüchtlingsaufnahmegesetzes bemisst.“4 Gemäß § 10 Abs. 1 SächsFlüAG gewährt der Freistaat Sachsen seinen Kommunen für die im Rahmen der Aufnahme unter Unterbringung angefallenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 1.500 Euro je Person und Vierteljahr. Weiterhin übernimmt der Freistaat die erforderlichen Aufwendungen für erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, soweit sie einen Betrag von 7.669,38 Euro je Person übersteigen (§10 Abs. 2 SächsFlüAG). 1 Vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung , 22.02.2013, Drs. 6/1833, S. 1. 2 Deutschlandfunk: Deutscher Städtetag fordert Hilfe beim Asylgeld, Interview mit Stephan Articus, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, 19.07.2012, im Internet unter: http://www.deutschlandfunk.de/deutscher-staedtetag-fordert-hilfe-beimasylgeld .694.de.html?dram:article_id=215548 [17.01.2014]. 3 Vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung , 22.02.2013, Drs. 6/1833, S. 2. 4 Sächsischer Landtag: Kleine Anfrage, Drs. 5/9790, Antwort des Staatsministerium des Inneren, S. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 020/14 Seite 6 Ferner erstattet der Freistaat seinen Kommunen zur Abgeltung aller durch die Unterbringung der in § 5 Nr. 4 genannten Ausländer entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 562,50 Euro je Person und Vierteljahr. Die Erstattungsleistungen sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt (§ 10 Abs. 3 SächsFlüAG).