© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 019/20 Die Erbschaft- und Vermögensteuer in den EU-Mitgliedstaaten und ausgewählten anderen Staaten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 2 Die Erbschaft- und Vermögensteuer in den EU-Mitgliedstaaten und ausgewählten anderen Staaten Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 019/20 Abschluss der Arbeit: 23. März 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 3 Zusammenfassung Als Zusammenfassung wird kurz tabellarisch dargestellt, ob die einzelnen Länder eine Erbschaftund Schenkungsteuer oder Vermögensteuer erheben. Land Erbschaft- und Schenkungsteuer Vermögensteuer Belgien Ja Nein Bulgarien Ja Nein China Nein Nein Dänemark Ja Nein Deutschland Ja Nein Estland Nein Nein Finnland Ja Nein Frankreich Ja Ja (nur Immobiliarvermögen) Griechenland Ja Ja (nur Immobiliarvermögen) Großbritannien Ja Nein Irland Ja Ja Italien Ja Ja (nur auf ausländisches Vermögen ) Japan Ja Ja Kanada Nein Nein (nur in einigen Gemeinden denkbar) Kroatien Ja Nein Lettland Nein Nein Litauen Ja (nur Erbschaftsteuer) Nein Luxemburg Ja Ja (nur juristische Personen) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 4 Malta Nein (allerdings Stempelsteuer bei Übertragung von Grundeigentum) Nein Niederlande Ja Ja (als fiktiver Kapitalertrag im Rahmen der Einkommensteuer ) Österreich Nein Nein Polen Ja Nein Portugal Nein (nur Registersteuer bei Übergang von Immobiliarvermögen ) Nein Rumänien Ja Nein Russische Föderation Nein Ja Schweden Nein Nein Slowakische Republik Nein Nein Slowenien Ja Nein Spanien Ja Ja (nur natürliche Personen) Tschechische Republik Nein (aber Ersatzbesteuerung im Rahmen der Einkommensteuer möglich) Nein Ungarn Ja Nein USA Ja Nein (aber auf Ebene der Einzelstaaten denkbar) Zypern Nein Nein Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 5 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 8 2. Die Besteuerung in den EU-Mitgliedstaaten 9 2.1. Deutschland 9 2.1.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 9 2.1.2. Vermögensteuer 12 2.2. Belgien 12 2.2.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 12 2.2.2. Vermögensteuer 14 2.3. Bulgarien 14 2.3.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 14 2.3.2. Vermögensteuer 14 2.4. Dänemark 14 2.4.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 14 2.4.2. Vermögensteuer 16 2.5. Estland 16 2.5.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 16 2.5.2. Vermögensteuer 16 2.6. Finnland 16 2.6.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 16 2.6.2. Vermögensteuer 18 2.7. Frankreich 18 2.7.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 18 2.7.2. Vermögensteuer 19 2.8. Griechenland 20 2.8.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 20 2.8.2. Vermögensteuer 20 2.9. Irland 21 2.9.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 21 2.9.2. Vermögensteuer 21 2.10. Italien 22 2.10.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 22 2.10.2. Vermögensteuer 23 2.11. Kroatien 23 2.11.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 23 2.11.2. Vermögensteuer 23 2.12. Lettland 24 2.12.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 24 2.12.2. Vermögensteuer 24 2.13. Litauen 24 2.13.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 24 2.13.2. Vermögensteuer 24 2.14. Luxemburg 25 2.14.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 25 2.14.2. Vermögensteuer 26 2.15. Malta 26 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 6 2.15.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 26 2.15.2. Vermögensteuer 26 2.16. Niederlande 27 2.16.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 27 2.16.2. Vermögensteuer 28 2.17. Österreich 28 2.17.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 28 2.17.2. Vermögensteuer 28 2.18. Polen 28 2.18.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 28 2.18.2. Vermögensteuer 29 2.19. Portugal 29 2.19.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 29 2.19.2. Vermögensteuer 30 2.20. Rumänien 30 2.20.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 30 2.20.2. Vermögensteuer 30 2.21. Schweden 30 2.21.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 30 2.21.2. Vermögensteuer 30 2.22. Slowakische Republik 31 2.22.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 31 2.22.2. Vermögensteuer 31 2.23. Slowenien 31 2.23.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 31 2.23.2. Vermögensteuer 31 2.24. Spanien 32 2.24.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 32 2.24.2. Vermögensteuer 33 2.25. Tschechische Republik 34 2.25.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 34 2.25.2. Vermögensteuer 34 2.26. Ungarn 35 2.26.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 35 2.26.2. Vermögensteuer 35 2.27. Zypern 35 2.27.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 35 2.27.2. Vermögensteuer 35 3. Die Besteuerung in ausgewählten Ländern außerhalb der EU 36 3.1. China 36 3.1.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 36 3.1.2. Vermögensteuer 36 3.2. Großbritannien 36 3.2.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 36 3.2.2. Vermögensteuer 37 3.3. Japan 37 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 7 3.3.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 37 3.3.2. Vermögensteuer 38 3.4. Kanada 39 3.4.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 39 3.4.2. Vermögensteuer 39 3.5. Russische Föderation 39 3.5.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 39 3.5.2. Vermögensteuer 39 3.6. USA 40 3.6.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 40 3.6.1.1. Bundesstaat 40 3.6.1.2. Einzelstaaten 41 3.6.2. Vermögensteuer 42 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 8 1. Fragestellung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages hatten erstmals vor elf Jahren einen Überblick über das Erbschaft- und Vermögensteuerrecht in der Europäischen Union und einer Reihe weiterer Staaten veröffentlicht. Nachdem 2016 vor dem Hintergrund der Diskussion über die Einführung der reformierten Erbschaftsteuer eine erste Überarbeitung veröffentlicht wurde, soll nun ein weiteres Mal eine Aktualisierung auf den aktuellen Gesetzesstand erfolgen. Die Ausarbeitung gibt einen groben Überblick über die Existenz und die Ausgestaltung der Erbschaft - und Vermögensteuer sowohl in Deutschland, den anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in einigen anderen Ländern. Der Überblick gibt anhand der recherchierten Literatur exemplarisch die Besteuerungsgrundlagen, -objekte, -subjekte, -sätze, die Steuerfreigrenzen und -befreiungen sowie Steuervergünstigungen wieder. Die hier vorgenommene Darstellung in den jeweiligen Ländern orientiert sich an dem deutschen Verständnis einer Erbschaft- bzw. Vermögensteuer. Insbesondere bei der Vermögensteuer gibt es im internationalen Raum unterschiedliche Definitionen. So umfasst der begriffliche Anwendungsbereich der Vermögensteuer nach dem Verständnis der OECD, der sich in den dortigen Statistiken widerspiegelt, etwa auch Besitzsteuern wie z.B. die Grundsteuer oder die Kraftfahrzeugsteuer . In diesem Info-Brief wird der Begriff der Vermögensteuer jedoch im engeren Sinne, d.h. als Substanzsteuer auf das Vermögen der Steuerpflichtigen verwendet. Besitzsteuern auf Einzelwirtschaftsgüter bleiben außen vor. Im Rahmen der Erbschaftsteuer ist allerdings noch zwischen Erbanfall- und Nachlasssteuern zu unterscheiden. Bei der Erbanfallsteuer wird der Erbanfall bei dem jeweiligen Erben besteuert, während bei der Nachlasssteuer der gesamte Nachlass besteuert wird. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 9 2. Die Besteuerung in den EU-Mitgliedstaaten 2.1. Deutschland 2.1.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer In Deutschland gibt es eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, deren Rechtsgrundlage das Erbschaft - und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 07. November 20061 Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für nicht vereinbar mit Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitssatz) und damit für verfassungswidrig erklärt hatte, hat das Gericht am 17. Dezember 2014 die geänderte Regelung wiederum für verfassungswidrig erklärte.2 Durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3 wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz daher ein weiteres Mal reformiert. Durch dieses Reformgesetz werden die Verschonungsregeln für das Betriebsvermögen neu geregelt und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst.4 Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, die an den Erwerb des einzelnen Erben oder sonstigen Erwerbers anknüpft. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz ergibt. Grundsätzlich gelten nach § 19 ErbStG folgende allgemeine Steuersätze: 1 BVerfG, Az.: 1 BvL 10/02 vom 07. November 2006, abrufbar unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen /ls20061107_1bvl001002.html. 2 BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, BVerfGE 138, 136-255. 3 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016, BGBl. I 2016, 2464 4 Viskorf/Löcherbach/Jehle, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – Ein erster Überblick, DStR 2016, 2425. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 10 Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Euro Steuersatz in Prozent Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 50 Über 26.000.000 30 43 50 Die Einteilung der Steuerklassen richtet sich dabei nach § 15 ErbStG: - Steuerklasse I für Ehegatten und Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder und deren Abkömmlinge ; Eltern und Großeltern bei einem Erbfall; - Steuerklasse II für Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister und deren Abkömmlinge ; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten und Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; - Steuerklasse III für alle übrigen Erwerber. Allerdings gewährt § 16 ErbStG die folgenden persönlichen Steuerfreibeträge: - 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner; - 400.000 € für Kinder; Stiefkinder; Enkel, wenn Kinder / Stiefkinder bereits verstorben; - 200.000 € für Enkel und Stiefenkel; - 100.000 € für Eltern und Großeltern im Erbfall; - 20.000 € für die Erwerber der Steuerklasse II und die übrigen Erwerber der Steuerklasse III. Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es auch einige sachliche Befreiungsregelungen. Hier sind gerade die Steuerbefreiungen für selbst genutztes Wohneigentum und für Fälle der Unternehmensfortführung zu nennen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 11 Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bleibt die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Wohnfläche bis 200 qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres- Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.5 Auch Betriebsvermögen kann steuerlich begünstigt übertragen werden, da das Vermögen der Betriebe häufig gebunden ist und eine hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuer große Teile des liquiden Vermögens aufzehren könnte.6 Die steuerlichen Vergünstigungen sind in den §§ 13a und 13b ErbStG geregelt, die nach dem BVerfG-Urteil von 2014 angepasst wurden. § 13b ErbStG regelt dabei , welches Vermögen zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen zu zählen ist und § 13a ErbStG regelt die Höhe des Prozentsatzes, um den das übertragene Betriebsvermögen verschont von der Versteuerung bleibt. Der Steuerpflichtige hat die Wahl zwischen einem Regelverschonungsbetrag von 85 % und einer Vollverschonung, die aber nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Eine Voraussetzung ist, dass das Vermögen zu nicht mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht.7 Aber auch für die Regelverschonung gibt es Voraussetzungen. Zunächst darf das begünstigte Vermögen 26.000.000 € nicht übersteigen. Ist dies der Fall, so bleiben nur eine Verschonungsbedarfsprüfung oder ein Abschmelzmodell für das die 26.000.000 € übersteigende Vermögen. Damit die Regelverschonung gewährt wird, muss der Betrieb einer Lohnsummenkontrolle standhalten, § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG. Ausgangspunkt dieser Kontrolle ist die durchschnittliche Jahreslohnsumme der letzten fünf Jahre. In der fünfjährigen Fortführungsfrist muss der Betrieb mindestens 400 % dieser Jahreslohnsumme erreichen, um von der Regelverschonung zu profitieren. Für kleinere Betriebe gelten hier aber Vergünstigungen. So ist ein Betrieb mit bis zu fünf Arbeitnehmern von der Lohnsummenkontrolle gänzlich befreit, bei nicht mehr als zehn Angestellten muss der Betrieb nur 250 % erreichen und bei bis zu 15 Angestellten 300 %. Damit die Vollverschonung auf Antrag gewährt werden kann, muss der Betrieb allerdings sieben Jahre weitergeführt werden, was entsprechend andere Lohnsummen zur Folge hat. Der Grundbetrag liegt hier bei 700 % in den letzten sieben Jahren. Bei Betrieben mit sechs bis zehn Angestellten muss eine Lohnsumme 5 Erkis in: Erkis/Thonemann-Micker/Gibhardt, BeckOK ErbStG, 6. Edition, Stand 01.01.2020, § 1 Rn. 236. 6 BT-Drs. 18/5923, S. 21. 7 Hannes/Holtz in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Auflage 2018, § 13a Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 12 von 500 % erreicht werden und bei elf bis 15 Angestellten 565 %.8 Sollte der Betrieb nicht die entsprechende Zeit weitergeführt werden, so kommt es zu einer anteiligen Nachbesteuerung.9 2.1.2. Vermögensteuer In Deutschland wird ab 1997 keine Vermögensteuer mehr erhoben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Beschluss vom 22. Juni 199510 die damalige Ausgestaltung der Vermögensteuer für verfassungswidrig, da Immobilien ungerechtfertigt privilegiert bewertet wurden und somit im Vergleich zu anderen Vermögenswerten hierauf weniger Vermögensteuer zu zahlen war. Eine verfassungsgemäße Neugestaltung durch den Gesetzgeber hätte nach dem Gerichtsbeschluss bis zum 31. Dezember 1996 erfolgen müssen. Dies ist aber nicht geschehen, sodass seit 1997 keine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vermögensteuer mehr besteht. Auch die Reformierung der Grundsteuer kann nicht zu einer Wiederbelebung der Vermögensteuer führen. Zwar wird das auch der Vermögensteuer zugrunde liegende Bewertungsgesetz (BewG) stark angepasst, doch sind diese Anpassungen dem Wortlaut nach klar auf die Grundsteuer beschränkt, sodass eine Anwendung auch auf die Vermögensteuer ausscheidet. 2.2. Belgien 2.2.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer11 Die Rechtsgrundlage der belgischen Erbschaftsteuer ist das Erbschaftsgesetzbuch (Code des droits de succession –Wetboek der successierechten).12 Die Erbschaftsteuer wird zwar von Staat erhoben, der Ertrag fließt aber den jeweiligen Regionen zu. Daher ergeben sich für jede Region eigene Steuersätze und Ausnahmen.13 Der Tod des Erblassers führt zu einem Eigentumsübergang auf die Erben. Die Erbschaftsteuer wird auf den gesamten übergegangenen Nachlass erhoben.14 8 Hannes/Holtz in: siehe Fußnote 11, § 13a Rn. 34. 9 Hannes/Holtz in: siehe Fußnote 11, § 13a Rn. 3. 10 BVerfGE 93, 121,138 – Vermögensteuer. 11 Paquet in: Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 121. Ergänzungslieferung Stand Januar 2020, zu Belgien siehe Rn. 290 ff. 12 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 290 13 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 291, zu den einzelnen Regionen siehe auch Belgien Rn. 300 ff. 14 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 290. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 13 Subjektiv steuerpflichtig ist, unabhängig davon, ob er im In- oder Ausland ansässig ist, der Erbe oder der Vermächtnisnehmer. Je nach Wohnsitz können sich aber Unterschiede für den Umfang der Steuerpflicht ergeben.15 Bei einem inländischen Wohnsitz wird das weltweite positive Vermögen mit dem negativen Vermögen verrechnet und bildet den steuerpflichtigen Nachlass. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz in den fünf Jahren vor seinem Tod in unterschiedlichen belgischen Regionen unterhalten, so kommt der Ertrag der Region mit dem längsten Aufenthalt zugute . Bei einem ausländischen Wohnsitz unterfallen nur die in Belgien befindlichen Immobilien der Erbschaftsteuerpflicht. Das negative Vermögen kann dafür nicht in Abzug gebracht werden.16 Der Steuersatz, die Freibeträge bzw. Steuerausnahmen richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad , der Höhe des Erbteils und danach, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in einer wallonischen , flämischen oder Brüsseler Region hatte. Der Steuersatz weist eine große Spreizung zwischen 3% und 80 % auf.17 Zum 01.01.2019 ist allerdings in allen Regionen eine vollständige Familienheim -Befreiung zwischen Eheleuten eingeführt worden.18 Die Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Vermögensgegenstände, also ihr Wert abzüglich der Schulden und sonstigen Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.19 Nicht erwerbswirtschaftlich tätige juristische Personen, Vermögensmassen (Stiftungen) und Vereinigungen werden mit einer jährlichen Erbersatzsteuer von 0,17% ihres Vermögens belastet, soweit ihr Vermögen 25.000 € übersteigt.20 Werden Schenkungen in Belgien registriert, so ist eine vom Aufbau her mit der Erbschaftsteuer vergleichbare Registersteuer abzuführen. Stirbt der Schenker allerdings innerhalb von drei Jahren nach der Schenkung und ist zunächst keine Registersteuer abgeführt worden, so ist eine Nachbesteuerung im Wege der Erbschaftsteuer möglich. Steuerpflichtig ist hier allerdings derjenige, der das Dokument zur Registrierung vorlegt. Abgeführt wird die Steuer häufig vom registrierenden Notar. Dies führt dazu, dass Schenkungen häufig privat oder im Ausland abgewickelt werden.21 Für Familienunternehmen gelten je nach Region unterschiedliche ermäßigte Steuersätze, zumindest wenn das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren fortgeführt wird.22 15 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 295. 16 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 296 f. 17 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 300 ff. 18 Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 58. Ergänzungslieferung November 2019, § 21 Rn. 93 19 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 298 f. 20 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 294. 21 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 93. 22 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 93. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 14 2.2.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer existiert in Belgien nicht.23 2.3. Bulgarien 2.3.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer24 Das Steuerobjekt der Erbschaftsteuer ist der Erbanteil eines jeden Erben. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des geerbten Vermögens abzüglich der Schulden. Jeder Erbe ist mit seinem Anteil am Nettovermögenswert des Nachlasses steuerpflichtig. Bulgarische Staatsbürger sind uneingeschränkt steuerpflichtig, andere Staatsbürger sind nur bezüglich des in Bulgarien gelegenen Vermögens steuerpflichtig. Der überlebende Ehegatte sowie Verwandte in gerader Linie – Eltern, Kinder, Enkel – unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Die Geschwister eines Erblassers sowie deren Kinder unterliegen einem linearen Steuersatz in Höhe von maximal 0,8%. Für alle anderen Erben gilt ein Erbschaftsteuersatz von 6,6%, welcher zugleich auch den Höchstsatz darstellt. Dabei bleibt für jeden einzelnen Erben grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 250.000 bulgarischen Lewa (ca. 130.000 €) steuerfrei. Soziale und gemeinnütze Organisationen, als auch Gemeinden und Staat sind persönlich steuerbefreit . Gleiche Regeln gelten für die Schenkungsteuer, wobei es bei Schenkungen im Gegensatz zu der Erbschaftsteuer allerdings keinen Freibetrag gibt. 2.3.2. Vermögensteuer Bulgarien erhebt keine Vermögensteuer.25 2.4. Dänemark 2.4.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Am 01.07.1995 wurde ein neues Nachlass- und Schenkungsteuergesetz eingeführt, dass für alle Todesfälle und Schenkungen nach diesem Zeitpunkt gilt.26 Dieses Gesetz kennt zwei Formen der 23 Paquet in: siehe Fußnote 11, Belgien Rn. 333. 24 Zu diesem Teil siehe insgesamt Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 94. 25 AFA OOD, Sofia in: International Bureau of Fiscal Documentation, European Tax Handbook, 30. Auflage 2019, S. 211. 26 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 97. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 15 Erbschaftsteuer. Zum einen die klassische Form der Erbschaftsteuer und zum anderen eine zusätzliche Steuer auf Vermögenswerte, die nicht auf nahe Angehörige übergehen. Die zusätzliche Steuer wird neben der normalen Erbschaftsteuer erhoben. Der Ehepartner ist von beiden Steuern befreit. Auf ihn übergehendes Vermögen wird vor der Berechnung der sonstigen Steuersätze in Abzug gebracht.27 Der Umfang der subjektiven Steuerpflicht für die nahen Angehörigen beträgt 15 %. Nahe Angehörige sind beispielsweise die Kinder und Stiefkinder, deren Ehegatten oder die Eltern des Erblassers .28 Diese Erben erhalten zusammen einen jährlich neu festgesetzten Freibetrag (2019 betrug dieser 295.300 DKK, was ungefähr 39.520 € entspricht). Dieser wird vor Steuererhebung gewährt .29 Alle anderen Erben unterliegen einem Steuerabzug von insgesamt 36,25 %. Sie müssen nämlich nach Abzug der normalen Erbschaftsteuer die zusätzliche Steuer in Höhe von 25 %, welche auf die restlichen 85 % erhoben wird, zahlen.30 Eine weitere Besonderheit liegt in der zusätzlichen Besteuerung von aufgelaufenem steuerpflichtigen Einkommen, das mit 50 % besteuert wird, wenn das Nettovermögen des Nachlasses 2.901.400 DKK (Stand 2019, circa 388.320 €) übersteigt.31 Ist der Erblasser zum Todeszeitpunkt in Dänemark ansässig, so ist auch dort das weltweite Vermögen mit den Verbindlichkeiten zu saldieren, um den Steuergegenstand zu ermitteln. Ist der Erblasser nicht in Dänemark ansässig unterliegen nur die in Dänemark liegenden Immobilien nebst Inventar der Steuer. Dies hat zur Konsequenz, dass auch nur Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden können, die mit dem jeweiligen Steuergegenstand in Zusammenhang stehen.32 Die Schenkungsteuer kommt in Dänemark nur bei unentgeltlichen Zuwendungen unter nahe stehenden Personen zur Anwendung. Andernfalls unterliegt die Schenkung der Einkommensteuer. Ehegatten sind auch von der Schenkungsteuer ausgenommen. Zu den nahen Angehörigen gehören Verwandte in gerader Linie und deren Ehepartner.33 Bei diesen wird die Steuer auf den Marktwert der Schenkung bemessen, wobei Steuersatz und Freibeträge vom Grad der Verwandtschaft abhängen. 27 Schulze in: siehe Fußnote 11, Dänemark Rn. 301, 312. 28 Schulze in: siehe Fußnote 11, Dänemark Rn. 303, 311; zu weiteren nahen Angehörigen siehe auch. Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 97. 29 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 97; Schulze in: siehe Fußnote 11, Dänemark Rn. 311. 30 Zur Berechnung siehe Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 97. 31 Schulze in: siehe Fußnote 11, Dänemark Rn. 313 f. 32 Schulze in: siehe Fußnote 11, Dänemark Rn. 308 f. 33 Schulze in: siehe Fußnote 11, Dänemark Rn. 319. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 16 2.4.2. Vermögensteuer Die Vermögensteuer wurde 1996 abgeschafft.34 2.5. Estland 2.5.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Eine Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in Estland nicht erhoben.35 2.5.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird auch nicht erhoben.36 2.6. Finnland 2.6.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer basiert auf dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner ersten Fassung vom 12.07.1940.37 Subjektiv steuerpflichtig ist der Erblasser, Erbe oder Beschenkter, wenn er seinen Wohnsitz in Finnland hat. Einige Personen oder Einrichtungen können aber grundsätzlich von der Steuer befreit sein. Dazu gehören beispielsweise der Staat, Glaubens- oder gemeinnützige Gemeinschaften oder Personen die in diplomatischen Einrichtungen arbeiten.38 Persönliche Freibeträge für die Erbschaftsteuer gelten darüber hinaus auch für Ehegatten und nicht verheiratete Lebenspartner bei einem gemeinsamen Kind (bis 90.000 €) und direkte Abkömmlinge unter 18 Jahren (bis 60.000 €).39 Für die übrigen Erben gilt ein Freibetrag von bis zu 20.000, da erst für einen steuerpflichtigen Erwerb von mehr als 20.000 € eine Steuer erhoben wird.40 Der Steuerbetrag der Erbschaftsteuer wird für jeden Vermögensanteil gesondert berechnet. Eine Berechnung auf den gesamten Nachlass bezogen erfolgt nicht. Die Ermittlung des Wertes richtet 34 Schulze in: siehe Fußnote 11, Dänemark Rn. 335. 35 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 98; 36 Herm in: siehe Fußnote 20, S. 321. 37 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 290. 38 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 293 f. 39 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 331. 40 Siehe die erste Tabelle bei Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 99. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 17 sich nach dem jeweiligen Verkehrswert des Nachlassgegenstandes.41 Von der Erbschaftsteuer befreit sind alle persönlichen Vermögenswerte des Erblassers bis zu einem Wert von 4.000 €. Ähnlich wie in Belgien, sind auch in Finnland Schenkungen im Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Todesfall nachzuversteuern, zumindest soweit keine Schenkungsteuer gezahlt wurde. Sollte dasselbe Vermögen in den letzten zwei Jahren schon einmal der Erbschaftsteuer unterfallen sein, so kann es für den neuen Erbanfall von der Steuer befreit sein.42 Für Betriebsvermögen gelten bei Unternehmensfortführung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Vergünstigungen.43 Der Steuerbetrag der Schenkungsteuer wird anhand des Verkehrswertes der Schenkung bestimmt . Im Falle einer gemischten Schenkung ist, soweit das gezahlte Entgelt weniger als drei Viertel des Verkehrswertes beträgt, die Differenz als Schenkung zu beurteilen. Außerdem gelten Befreiungen für Schenkungen bis zu einem Wert von 4.000 € oder zum Zwecke der Ausbildung oder des Unterhaltes.44 Darüber hinaus gilt ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 5.000 €.45 Sowohl für die Erbschaft- wie für die Schenkungsteuer sind die Erwerber in zwei Klassen geteilt. In Steuerklasse I fallen dabei zum Beispiel die Verwandten gerader Linie sowie Ehegatten und Lebenspartner bei einem Kind. Nach Steuerklasse II werden andere Verwandte und Nichtverwandte besteuert.46 Je Steuerklasse ergeben sich für die Erbschaft- und Schenkungsteuer je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unterschiedliche Steuersätze.47 Der zu entrichtende Betrag wird in zwei Schritten berechnet und hängt von der Steuerklasse und der Höhe des Vermögenserwerbs ab. Zunächst ist ein fester Betrag zu zahlen. Für die Erbschaftsteuer liegt dieser zwischen 100,00 € und 297.500 €. Dazu kommt ein prozentualer Betrag, der auf das den Grenzwert übersteigende Vermögen zu entrichten ist. Dieser liegt zwischen 7 % und 33 %.48 Für die Schenkungsteuer gelten etwas andere Tarife. Der Festbetrag liegt hier zwischen 100,00 € und 301.450 €. Dazu kommt ein progressiv gestaffelter Wert, der zwischen 8 % und 33 % liegt, berechnet wiederum auf das den Grenzwert übersteigende Vermögen.49 41 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 301 f. 42 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 304, 307 f. 43 Zu den Voraussetzungen siehe Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 310. 44 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 321 ff. 45 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 340 f. 46 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 99. 47 Siehe die Tabellen bei Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 99. 48 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 336 f. 49 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn.340 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 18 2.6.2. Vermögensteuer Seit dem 01.01.2006 wird in Finnland keine Vermögensteuer mehr erhoben.50 2.7. Frankreich 2.7.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Rechtsgrundlage sind die Artikel 750 bis 808 des französischen Steuergesetzbuches.51 Subjektiv steuerpflichtig sind die Erben beziehungsweise die Vermächtnisnehmer oder die Beschenkten . Allerdings muss zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden werden. Hat der Erblasser oder der Schenkende beispielsweise seinen Wohnsitz in Frankreich , so sind die weltweiten Vermögensgegenstände maßgeblich. Hat weder Erblasser oder Schenkender noch Erbe oder Beschenkter seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich, so ist die Steuerpflicht auf Vermögen in Frankreich beschränkt. Schenkungen unterliegen grundsätzlich den gleichen steuerlichen Regeln wie Erbschaften.52 Gegenstand der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist dabei der Nettowert, der den Erben oder den Beschenkten zufließt. Für Sachen gilt hierbei, dass sie entweder zum Versteigerungswert oder dem Schätzwert, zumindest aber mit der Versicherungssumme, bewertet werden. Für Lebensversicherungen gelten ebenfalls unter bestimmten Umständen ganze oder teilweise Steuerbefreiungen .53 Darüber hinaus gewährt auch Frankreich persönliche Freibeträge. Diese wurden von 2008 bis 2012 anhand der Obergrenzen der Einkommensteuer jährlich neu indexiert, sind aber mittlerweile als feste Freibeträge anzusehen. Bei der Erbschaftsteuer sind dies für Kinder und Verwandte gerader Linie sind dies 100.000 €, für Geschwister 15.932 € und 7.967 € für Neffen und Nichten. Schwerbehinderte erhalten einen Freibetrag in Höhe von 159.325 € und sonstige Erwerber 1.594 €. Ehegatten und Lebenspartner sind vollständig befreit. Daneben wird seit 01.01.2005 ein allgemeiner Freibetrag von 50.000 € vom Nachlass abgezogen. Dieser wird berechnet nachdem die anderen Freibeträge abgezogen wurden und nach Erbquote verteilt.54 Bei Schenkungen gelten mit Einschränkungen ähnliche Regelungen. Der allgemeine Freibetrag wird nicht gewährt. Ehegatten und Lebenspartner sind darüber hinaus nur bis 80.724 € befreit. Darüber hinaus sind Enkelkinder nur bis zu einem Betrag von 31.865 € befreit. Für Urenkel fällt 50 Alberts/Sinervo in: siehe Fußnote 11, Finnland Rn. 355. 51 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 301. 52 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 302, 304. 53 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 306 f.; Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 100. 54 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 100. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 19 der Freibetrag auf 5.310 €. Um einem Unterlaufen der Freibeträge vorzubeugen, erfolgt eine 15- jährige Zurückrechnung.55 Der Tarif beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen fünf und 60 %. Dabei handelt es sich bei Verwandten gerader Linie und Ehepartnern um einen Teilmengentarif und bei Verwandten 3. und 4. Grades sowie sonstigen Erwerbern um einen Proportionalsatz.56 2.7.2. Vermögensteuer In Frankreich gibt es eine Immobilienvermögensteuer. Durch das Finanzgesetz vom 01.01.2018 wurde die Vermögensteuer auf Immobilien beschränkt, um die Wirtschaft zu stärken. Zuvor waren beispielsweise auch Beteiligungen an Gesellschaften von der Vermögensteuer betroffen.57 Natürliche Personen mit Wohnsitz in Frankreich unterliegen der Steuer grundsätzlich mit ihrem gesamten Immobiliarvermögen. Personen mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs unterliegen der Steuer allerdings nur mit ihrem im Frankreich befindlichen Immobiliarvermögen.58 Voraussetzung der objektiven Steuerpflicht ist allerdings zunächst pro Haushalt ein Gesamtnettoimmobiliarvermögen von mehr als 1.300.000 € jeweils zum 01.01. Der Wert berechnet sich durch Addition der eigenen Immobiliarvermögen und dem Wert von Anteilen an Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar Grundstücke halten. Sollte diese Gesellschaft für den Erwerb der Grundstücke Schulden aufgenommen haben, so dürfen diese allerdings nicht in Abzug gebracht werden. Eigene Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dürfen allerdings in Abzug gebracht werden , soweit sie in einem Zentralregister eingetragen wurden. 59 Darüber hinaus sind einige weitere Befreiungsmöglichkeiten denkbar.60 Der progressive Tarif für steuerpflichtiges Immobiliarvermögen beträgt je nach Höhe des steuerpflichtigen Vermögens zwischen 0,5 und 1,5 %.61 55 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 309 f. 56 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 311. 57 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 3 58 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 321 f. 59 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 323 ff. 60 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 327 ff. 61 Hellio/Cadet/Fermine in: siehe Fußnote 11, Frankreich Rn. 330. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 20 2.8. Griechenland 2.8.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaftsteuer erfasst sowohl den klassischen Erwerb von Todes wegen als auch Schenkungen , die mit dem Tod durchgeführt werden. Die Schenkungsteuer erfasst neben der klassischen unentgeltlichen Zuwendung beispielsweise auch Lotteriegewinne.62 Subjektiv steuerpflichtig sind die Erwerber des Vermögens, wenn der Erblasser oder Schenker die griechische Staatsbürgerschaft oder zumindest seinen Wohnsitz in Griechenland hatte.63 Steuerobjekt ist zum einen das gesamte in Griechenland befindliche Vermögen. Zum anderen muss auch das bewegliche Auslandsvermögen eines griechischen Staatsbürgers versteuert werden . Die Bemessungsgrundlage ist dabei der Nettowert des Vermögens, also die Habenposten abzüglich der Sollposten.64 Früher erfolgte Schenkungen werden unabhängig vom Zeitablauf seit der Schenkung hinzugerechnet. Nur bei einem Mehrfacherwerb innerhalb kurzer Zeit sind Ermäßigungen möglich.65 Von der Schenkungsteuer wird jede unentgeltliche Zuwendung erfasst. Gegebenenfalls trifft die Beweislast aber die Steuerbehörde.66 Vollständige Steuerbefreiungen gelten unter anderem für den Staat oder inländische privatrechtliche juristische Personen, die zum Beispiel mildtätige oder religiöse Zwecke verfolgen. Darüber hinaus gibt es auch in Griechenland Steuerfreibeträge für Verwandte beim Vererben von Wohnraum oder dazu bestimmten Grundstücken.67 Der progressive Tarif richtet sich nach Verwandtschaftsbeziehung und beträgt zwischen ein und 40 %.68 2.8.2. Vermögensteuer Die Vermögensteuer bezieht sich auf das Immobiliarvermögen. Der subjektiven Steuerlast unterliegt jeder, der jeweils zum 1. Januar unbewegliches Vermögen hat. Ehegatten sind dabei getrennt zu bewerten. Es ist jeweils das Nettovermögen anzusetzen, allerdings gilt ein allgemeiner Freibetrag von 200.000 €. Für juristische Personen mit gemeinnütziger Zielsetzung und für Verheiratete 62 Ahouzaridi in: siehe Fußnote 11, Griechenland Rn. 190. 63 Ahouzaridi in: siehe Fußnote 11, Griechenland Rn. 193. 64 Ahouzaridi in: siehe Fußnote 11, Griechenland Rn. 196 f. 65 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 101. 66 Ahouzaridi in: siehe Fußnote 11, Griechenland Rn. 200. 67 Ahouzaridi in: siehe Fußnote 11, Griechenland Rn. 201 f. 68 Ahouzaridi in: siehe Fußnote 11, Griechenland Rn. 206 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 21 gelten höhere Freibeträge. Der Tarif bei natürlichen Personen bewegt sich zwischen 0,2 und zwei Prozent. Bei juristischen Personen werden mit Ausnahmen 0,6 % erhoben.69 2.9. Irland 2.9.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer basiert auf dem Capital Acquisitions Taxes Consolidation Act in der ersten Fassung von 2003.70 Die subjektive Steuerlast hängt von einem von drei konvertiblen Kriterien ab. Entweder ist der Zuwendende in Irland ansässig, der Empfänger ist in Irland ansässig oder das übertragene Grundeigentum liegt in Irland.71 Der objektiven Steuerlast unterliegt der Nettowert des Erworbenen. Verschiedene Tatbestände, die zur Steuerbefreiung führen können, sind allerdings denkbar. So sind beispielsweise Erbschaften und Schenkungen unter Ehegatten komplett von der Steuer befreit. Wohnhäuser können auch steuerfrei übertragen werden, zumindest, wenn der Erwerber keinen anderen Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat.72 Betriebsvermögen unterliegt einem Bewertungsabschlag von bis zu 90 %, wenn das Unternehmen mehr als sechs Jahre weitergeführt wird.73 Darüber hinaus gelten weitere Freibeträge. Kinder und Eltern (nur im Erbfall) erhalten einen Freibetrag von 320.000 €, sonstige Verwandte in gerader Linie erhalten einen Freibetrag in Höhe von 32.500 € und sonstige Erwerber erhalten einen Freibetrag von 16.250 € bei Erbschaften und 3.000 € bei Schenkungen pro Jahr.74 Im Zuge der Finanzkrise wurde der lineare Tarif regelmäßig erhöht. Für das Jahr 2019 beträgt der Steuersatz 33 %.75 2.9.2. Vermögensteuer Der Vermögensteuer unterliegt jeder, der sein Domizil in Irland hat. Das Domizil ist dabei grundsätzlich der Ort, wo der Vater herstammt, beziehungsweise bei unehelichen Kindern die Mutter. Unter strengen Anforderungen kann das Domizil auch gewechselt werden, wenn kein Kontakt 69 Ahouzaridi in: siehe Fußnote 11, Griechenland Rn. 223 – 229. 70 Tipp in: siehe Fußnote 11, Irland Rn. 266. 71 Tipp in: siehe Fußnote 11, Irland Rn. 271. 72 Tipp in: siehe Fußnote 11, Irland Rn. 273. 73 Tipp in: siehe Fußnote 11, Irland Rn. 280 f. 74 Tipp in: siehe Fußnote 11, Irland Rn. 273, 285. 75 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 103; Tipp in: siehe Fußnote 11, Irland Rn. 285. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 22 mehr zu den Eltern besteht. Die Steuer fällt an, wenn das in Irland befindliche Vermögen 5.000.000 € übersteigt und das jährliche Einkommen weltweit 1.000.000 € jährlich übersteigt. Die Steuer beträgt bis zu 200.000 €, wobei die sonstigen gezahlten Steuern in Abzug gebracht werden können. Die maximal zu zahlende Abgabe beträgt damit 200.000 €.76 2.10. Italien 2.10.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Mit Wirkung zum 03.10.2006 wurde in Italien wieder eine Erbschaftsteuer und mit Wirkung 01.01.2007 eine Schenkungsteuer eingeführt. Beide Steuern entsprechen im Wesentlichen einem Modell, das bereits bis 2001 zur Anwendung kam, dann allerdings abgeschafft wurde.77 Unabhängig vom Wohnsitz ist der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter subjektiv steuerpflichtig . Der Umfang richtet sich allerdings nach dem Wohnort des Erblassers oder Schenkenden . Hat der Erblasser oder der Schenkende seinen Wohnsitz in Italien, so unterliegt das weltweite Vermögen der Steuer. Andernfalls ist nur das in Italien befindliche Vermögen zu versteuern .78 Auch in Italien ist das positive Vermögen mit dem nachweisbaren negativen Vermögen zu saldieren , um den Wert des steuerpflichtigen Vermögens zu ermitteln. Früher erfolgte Schenkungen werden im Erbfall auf den Wert hinzugerechnet.79 Der Bewertungsmaßstab ist zwar grundsätzlich der Verkehrswert, für inländische Immobilien kann aber grundsätzlich auch ein Katasterwert angesetzt werden. Dabei handelt es sich um periodisch ermittelte Schätzwerte.80 Beim Übergang des Erstwohnsitzes ist allerdings unabhängig von Steuerklasse oder Verwandtschaftsgrad ein pauschaler Betrag von 168,00 € als Katastersteuer zu entrichten.81 Bei der Ermittlung von Betriebsvermögen ist der Firmenwert außen vor zu lassen.82 Ehegatten und Verwandte in gerader Linie erhalten dabei einen persönlichen Freibetrag von 1.000.000 €, Geschwister erhalten 100.000 € und Schwerbehinderte erhalten 1.500.000 €. Dies 76 Tipp in: siehe Fußnote 11, Irland Rn. 300. 77 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 106. 78 Lobis in: siehe Fußnote 11, Italien Rn. 202 f, 210. 79 Lobis in: siehe Fußnote 11, Italien Rn. 205 f. 80 Lobis in: siehe Fußnote 11, Italien Rn. 209, 71; Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 106. 81 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 106. 82 Lobis in: siehe Fußnote 11, Italien Rn. 209. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 23 gilt für jeden Erbfall. Für Schenkungen erhält jeder diesen Freibetrag einmalig ohne zeitliche Begrenzung .83 Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Übertragung von Betrieben und Gesellschaften auch steuerfrei sein. Eine Voraussetzung ist die Betriebsfortführung für mindestens fünf Jahre.84 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die gleichen Tarife. Der einheitliche Steuersatz liegt dabei je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 4 % und 8 %.85 2.10.2. Vermögensteuer Die Vermögensteuer trifft nur natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Italien. Ihr unterliegt nur Vermögen, das im Ausland angelegt ist. Seit 2014 gilt ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 0,002 %, der auf den Marktwert zum Ende eines Kalenderjahres erhoben wird. Für Bankguthaben gilt die Besonderheit, dass ein fester Betrag von 34,20 € geschuldet wird, wenn das durchschnittliche Vermögen über 5.000 € lag.86 2.11. Kroatien 2.11.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Eine Regelung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es auch in Kroatien. Diesen Steuern unterliegt in Kroatien befindliches Vermögen. Es ist der Nettowert des Vermögens anzusetzen, wobei der Marktwert zugrunde zu legen ist. Ehegatten und Verwandte gerader Linie sind von der Steuer befreit. Dies gilt unter Umständen auch für Geschwister und Schwiegerkinder. Der Tarif beträgt bis zu 5 %. Der Wert des beweglichen Vermögens muss dabei aber zunächst einen Wert von 50.000 HRK (ca. 6.680 €, Stand 03.03.2020) übersteigen.87 2.11.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben.88 83 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 106. 84 Lobis in: siehe Fußnote 11, Italien Rn. 211. 85 Lobis in: siehe Fußnote 11, Italien Rn. 213. 86 Lobis in: siehe Fußnote 11, Italien Rn. 220. 87 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 111. 88 Drazic Lutilsky in: siehe Fußnote 20, S. 229. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 24 2.12. Lettland 2.12.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Es wird keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben.89 2.12.2. Vermögensteuer Lettland erhebt keine Vermögensteuer.90 2.13. Litauen 2.13.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer In Litauen wird nur eine Erbschaftsteuer erhoben. Eine klassische Schenkungsteuer gibt es nicht. Schenkungen unterliegen stattdessen der Einkommensteuer mit einem höheren Grundfreibetrag, wobei Schenkungen an Ehepartner, Kinder oder Eltern ausgenommen sind. Für die Erbschaftsteuer gilt, dass bei Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Litauen das weltweite Vermögen der Steuer unterfällt. Andernfalls ist nur im Inland befindliches Vermögen zu versteuern. Der Tarif beträgt bei einem Erwerb von unter 150.000 € nur 5 %. Sobald der Erwerb höher ist, liegt der Tarif bei 10 %. Ehepartner, Verwandte gerader Linie und Geschwister sind allerdings befreit.91 2.13.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird in Litauen nicht erhoben.92 89 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 112. 90 Kronbergs in: siehe Fußnote 20, S. 669. 91 Für Litauen insgesamt Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 114. 92 Degesys in: siehe Fußnote 20, S. 709. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 25 2.14. Luxemburg 2.14.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer In Luxemburg gibt es nur eine Erbschaftsteuer. Anstatt einer Schenkungsteuer, wird nur bei formbedürftigen Schenkungen eine Registersteuer erhoben.93 Im Rahmen der Erbschaftsteuer ist anhand des Wohnortes weiterhin zu unterscheiden zwischen der Nachlasssteuer und der klassischen Erbschaftsteuer.94 Der Erbschaftsteuer unterliegen Erben und Vermächtnisnehmer dann, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Luxemburg hatte. Die Nachlasssteuer wird erhoben, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nicht in Luxemburg hatte.95 Die Erbschaftsteuer bezieht sich auf das weltweite Nettovermögen des Erblassers. Ausgenommen sind allerdings im Ausland befindliche Immobilien.96 Die Nachlasssteuer ist nur auf in Luxemburg befindliches Immobiliarvermögen zu beziehen, wobei Schulden nicht abgezogen werden dürfen.97 Grundstücke werden mit dem Verkaufswert am Todestag bewertet.98 Ehegatten sind von der Erbschaft- und Nachlasssteuer befreit, wenn sie gemeinsame Kinder haben . Dies gilt auch für deren Abkömmlinge. Für sonstige Verwandte gerader Linie ist die Steuerbefreiung auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils beschränkt. Für Ehegatten ohne Kinder gilt ein Freibetrag in Höhe von 38.000 €. Darüber hinaus gilt ein allgemeiner Freibetrag von 1.250 €.99 Der Steuertarif wird bei beiden Steuern in zwei Schritten ermittelt. Zunächst wird anhand des Verwandtschaftsgrades ein proportionaler Tarif ermittelt, der sich zwischen 2 % und 15 % bewegt . Auf diesen Steuersatz wird bei Erwerben von mehr als 10.000 € ein progressiv nach Zehnteln zu ermittelnder Zuschlag erhoben.100 Für die Registersteuer bei Schenkungen gelten keine Freibeträge. Die Steuer liegt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 1,8 % und 14,4 %.101 93 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 306. 94 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 309. 95 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 310 f. 96 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 310. 97 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 311. 98 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 315. 99 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 115. 100 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 322 f. 101 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 115. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 26 2.14.2. Vermögensteuer Der Vermögensteuer unterliegen ausschließlich juristische Personen. Für natürliche Personen wurde sie zum 01.01.2006 abgeschafft. Sie basiert auf dem deutschen Vermögensteuergesetz und dem deutschen Bewertungsgesetz.102 Körperschaften und Personenvereinigungen mit Sitz in Luxemburg sind unbeschränkt steuerpflichtig . Sollten sie keinen Sitz im Inland haben sind sie lediglich beschränkt steuerpflichtig. Persönliche Befreiungen sind allerdings möglich, beispielsweise bei staatlichen Banken oder gemeinnützigen Gesellschaften.103 Von der Vermögensteuer erfasst ist grundsätzlich das gesamte Betriebsvermögen der juristischen Person. Lediglich geistiges Eigentum ist steuerfrei. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist das in Luxemburg befindliche Vermögen anzusetzen.104 Der Wert wird jeweils zum 01.01. ermittelt. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 0,5 %, bei Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 500.000.000 € wird er allerdings auf 0,05 % gesenkt.105 2.15. Malta 2.15.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Eine klassische Form der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde am 25.11.1992 abgeschafft. Bei der Übertragung von Grundeigentum und Gesellschaftsanteilen ist allerdings eine Stempelsteuer fällig, die auch bei unentgeltlichen Übertragungen und Übertragungen von Todes wegen zu entrichten ist.106 2.15.2. Vermögensteuer Auf Malta wird keine Vermögensteuer erhoben.107 102 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 335 f¸ Rechtsgrundlage ist das deutsche Vermögensteuergesetz vom 16.10.1934 und das deutsche Bewertungsgesetz vom 16.10.1934 einschließlich der Durchführungsverordnung und Richtlinien in den Fassungen, in denen diese Texte durch Großherzogliche Verordnungen vom 26.10.1944 weiter gelten, mit späteren Änderungen. 103 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 341 ff. 104 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 346 f., 351. 105 Fort in: siehe Fußnote 11, Luxemburg Rn. 365. 106 Jülicher in: siehe Fußnote 11, Rn. 115a. 107 Zarb/Portelli in: siehe Fußnote 20, S. 778. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 27 2.16. Niederlande 2.16.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde 2010 umfassend reformiert. Eine zuvor bestehende Besitzwechselsteuer wurde dadurch abgeschafft.108 Steuerpflichtig ist immer der Begünstigte. Dabei ist es irrelevant, ob er seinen Wohnsitz in den Niederlanden oder im Ausland hat. Es kommt allein darauf an, ob der Erblasser oder Schenker in den letzten zehn Jahren in den Niederlanden ansässig war, um die subjektive Steuerpflicht zu begründen .109 Steuerobjekt ist das jeweils übergehende Vermögen. Für die Erbschaftsteuer ist es nicht von Belang , ob das Vermögen im In- oder Ausland angelegt ist. Schenkungen vor dem Todesfall werden zum Nachlass hinzugerechnet, wenn sie in den letzten 180 Tagen vor dem Tode erfolgt sind.110 Zur Bewertung wird der Marktwert abzüglich Schulden zugrunde gelegt. Für die Übertragung von selbstgenutztem Wohnraum gilt dabei keine Vergünstigung. Lediglich im Falle einer Betriebsübertragung sind einige Passivwerte niedriger zu bewerten.111 Es gibt allerdings verschiedene jährlich indexierte Freibeträge.112 Für 2019 galten für die Erbschaftsteuer 650.913 € Steuerfreibetrag für Ehegatten, 20.615 € für Kinder und Enkel, 48.621 € für die Eltern gemeinsam und 2.173 € für sonstige Erwerber. Für die Schenkungsteuer gelten die Freibeträge jeweils auf einen bestimmten Zeitraum bezogen. Kinder erhielten somit jährlich einen Freibetrag von 5.428 € und alle übrigen Erwerber erhielten alle zwei Jahre 2.173 €.113 Der Freibetrag für Kinder zwischen 18 und 40 Jahren kann einmalig erhöht werden, wenn die Eltern eine Zweckschenkung beispielsweise zum Zwecke der Ausbildung durchführen wollen.114 Besonderheiten gelten auch für Unternehmen. Hier ist je nach Unternehmensgröße entweder eine gesamte oder anteilige Befreiung möglich, wenn das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortgeführt wird.115 Die zu entrichtende Steuer richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des Erwerbs. Es gibt drei Steuerklassen und der progressive Tarif liegt zwischen 10 % bei Steuerklasse I und einem 108 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 119. 109 Spierts/van Helvoirt in: siehe Fußnote 11, Niederlande Rn. 389, 391. 110 Spierts/van Helvoirt in: siehe Fußnote 11, Niederlande Rn. 389 f. 111 Spierts/van Helvoirt in: siehe Fußnote 11, Niederlande Rn. 396. 112 Spierts/van Helvoirt in: siehe Fußnote 11, Niederlande Rn. 399. 113 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 119. 114 Spierts/van Helvoirt in: siehe Fußnote 11, Niederlande Rn. 401. 115 Spierts/van Helvoirt in: siehe Fußnote 11, Niederlande Rn. 404. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 28 Erwerb von unter 124.727 € und 40 % bei Steuerklasse II und einem Erwerb von mehr als 124.727 €.116 2.16.2. Vermögensteuer Im Rahmen der niederländischen Einkommensteuer wird eine Steuer erhoben, die mit dem deutschen Verständnis einer Vermögensteuer vergleichbar ist. Die frühere Vermögensteuer in Höhe von 0,7 % wurde 2001 abgeschafft.117 Hier wird ein fiktiver Kapitalertrag zugrunde gelegt, der allein auf Basis des Vermögens berechnet wird.118 2.17. Österreich 2.17.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat am 07.03.2007 beziehungsweise am 15.06.2007 entschieden, dass die Vorschriften zur Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig und unanwendbar sind. Der Gesetzgeber hat sich entschieden keine Novellierung zu beschließen. Um zu verhindern, dass entgeltliche Geschäfte zur Steuerumgehung als Schenkung getarnt werden, ist allerdings eine Meldepflicht für Schenkungen über höhere Beträge eingeführt worden.119 2.17.2. Vermögensteuer Die Vermögensteuer wird seit 1994 nicht mehr erhoben.120 2.18. Polen 2.18.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer basiert auf einem Gesetz von 1983.121 Bei Erbschaften ist der Erbe steuerpflichtig, bei Schenkungen haften Schenker und Beschenkter gesamtschuldnerisch. Hat der Erwerber seinen Wohnsitz zumindest 6 Monate in Polen oder die polnische Staatsbürgerschaft, so ist das weltweite Vermögen erfasst. Sollte dies nicht zutreffen, so ist nur der Übergang von Vermögen im Inland zu versteuern. 116 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 119. 117 Spierts/van Helvoirt in: siehe Fußnote 11, Niederlande Rn. 423. 118 Spierts/van Helvoirt in: siehe Fußnote 11, Niederlande Rn. 48. 119 Kirchmayer in: siehe Fußnote 11, Österreich Rn. 264 ff. 120 Kirchmayer in: siehe Fußnote 11, Österreich Rn. 305. 121 Alberts/Brzoza in: siehe Fußnote 11, Polen Rn. 290. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 29 Von der objektiven Steuerpflicht sind alle Erwerbe von Todes wegen und alle unentgeltlichen Erwerbe erfasst. Der Übergang von inländischem Vermögen ist nur dann nicht zu versteuern, wenn sowohl Erwerber als auch Schenker oder Erblasser kein polnischer Staatsbürger sind. Grundlage ist der Nettowert des übertragenen Vermögens. Die Bewertung richtet sich zwar nach den Angaben des Erwerbers, der Wert muss aber zumindest dem Marktwert entsprechen.122 Die möglichen Freibeträge richten sich genau wie der Tarif nach drei verschiedenen Steuerklassen . Dabei gilt die Besonderheit, dass Erwerbe steuerfrei sein können, wenn der Erwerber sie innerhalb von sechs Monaten bei dem zuständigen Finanzamt anmeldet und sie nicht von den Schwiegereltern oder Schwiegerkindern kamen. Wird die Mitteilung allerdings versäumt, so sind die normalen Besteuerungstarife anzuwenden.123 Zu Steuerklasse I gehören zum Beispiel Ehepartner , Eltern oder Kinder, zu Steuerklasse II die Geschwister oder die Geschwister der Eltern und Steuerklasse III erfasst die anderen Erwerber. Der Freibetrag liegt hier je nach Steuerklasse zwischen 4.902 PLN und 9.637 PLN (ca. 1.140 € und 2.230 €, Stand 03.03.2020).124 Für die Steuerklassen I und II kann bei Erbschaften zudem der Erwerb von Wohneigentum bis zu 110 qm steuerfrei sein, wenn der Erbe zumindest sich verpflichtet noch mindestens fünf Jahre dort zu Wohnen und bisher noch über kein Eigenheim verfügte. Daneben gibt es einige weitere Sachbefreiungen zum Beispiel für Möbel und Kleidung.125 Neben der Steuerklasse hängt der Tarif außerdem von der Höhe des übertragenen Vermögens ab. Er setzt sich zusammen aus einem progressiven Anteil, der zwischen 3 % und 20 % liegt und einer zusätzlichen Teilmenge für den Betrag, der die jeweilige Grenze des progressiven Betrags übersteigt.126 2.18.2. Vermögensteuer Es gibt keine Vermögensteuer.127 2.19. Portugal 2.19.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die klassische Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zum 01.01.2004 abgeschafft. Stattdessen gibt es eine Registersteuer, die gerade bei der Übertragung von Grundbesitz anfallen kann. Da 122 Alberts/Brzoza in: siehe Fußnote 11, Polen Rn. 294 ff. 123 Alberts/Brzoza in: siehe Fußnote 11, Polen Rn. 300 f., 306. 124 Alberts/Brzoza in: siehe Fußnote 11, Polen Rn. 300 f.. 125 Alberts/Brzoza in: siehe Fußnote 11, Polen Rn. 303 f. 126 Alberts/Brzoza in: siehe Fußnote 11, Polen Rn. 306. 127 Alberts/Brzoza in: siehe Fußnote 11, Polen Rn. 320. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 30 dort ähnliche Befreiungen wie im Rahmen der Erbschaftsteuer für nahe Verwandte greifen, kann bis zu einem gewissen Grad von einer Ersatzbesteuerung ausgegangen werden.128 2.19.2. Vermögensteuer Eine klassische Vermögensteuer gibt es in Portugal nicht.129 2.20. Rumänien 2.20.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Eine Schenkungsteuer wird in Rumänien nicht erhoben. Eine Erbschaftsteuer wird, wenn überhaupt nur in Höhe von 1 % erhoben.130 2.20.2. Vermögensteuer Rumänien erhebt auch keine Vermögensteuer.131 2.21. Schweden 2.21.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zum 01.01.2005 abgeschafft.132 2.21.2. Vermögensteuer Die Vermögensteuer wurde zum 01.01.2007 abgeschafft.133 128 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 123. 129 Stieb in: siehe Fußnote 11, Portugal Rn. 288. 130 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 123a. 131 Popa in: siehe Fußnote 20, S. 959. 132 Kristoffersson in: siehe Fußnote 11, Schweden Rn. 275. 133 Kristoffersson in: siehe Fußnote 11, Schweden Rn. 320. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 31 2.22. Slowakische Republik 2.22.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaft und Schenkungsteuer wurde zum 01.01.2004 abgeschafft. Auch die erwogene Wiedereinführung wurde verworfen.134 2.22.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird in der Slowakischen Republik ebenfalls nicht erhoben.135 2.23. Slowenien 2.23.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Eine Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht besteht grundsätzlich für jeden bei einem Nettoerwerb von mindestens 5.000 €. Der Tarif richtet sich nach der Zugehörigkeit zu einer der vier Steuerklassen, wobei Steuerklasse I steuerbefreit sind. Dazu gehören Ehepartner und direkte Abkömmlinge . Nach Steuerklasse II und III werden ebenfalls Verwandte unterschiedlichen Grades versteuert und in Steuerklasse IV fallen alle übrigen Erwerber. Der Tarif bewegt sich dabei je nach Höhe des erworbenen Vermögens zwischen 5 % und 39 %. Darüber hinaus gibt es sachliche Befreiungen für Landwirte, wenn sie Grundbesitz erben und für Personen, die im Haushalt des Erblassers gelebt haben, wenn sie ein Haus erben und zuvor noch kein Grundeigentum besaßen .136 2.23.2. Vermögensteuer Slowenien erhebt keine Vermögensteuer. 137 134 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 128. 135 Bláhová in: siehe Fußnote 11, Slowakei Rn. 220. 136 Zum gesamten Abschnitt siehe Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 129. 137 Maher in: siehe Fußnote 20, S. 1055. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 32 2.24. Spanien 2.24.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird auf Basis eines Gesetzes und einer damit verbundenen Rechtsverordnung erhoben. Die autonomen Regionen Spaniens haben allerdings die Ertragshoheit , sodass die Tarife und Freibeträge in den jeweiligen Regionen von denen des Gesetzes abweichen .138 Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen somit alle Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb von Spanien haben. Während bei der unbeschränkten Steuerpflicht das weltweite zugewendete Vermögen der Steuerpflicht unterliegt, ist bei der beschränkten Steuerpflicht nur das in Spanien befindliche Vermögen zu versteuern ist.139 Problematisch war allerdings, dass natürliche Personen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, nur nach dem gesamt-staatlichen ErbStG besteuert wurden, während alle mit Wohnsitz in Spanien von den günstigeren Tarifen und höheren Freibeträgen in ihrer jeweiligen Region profitieren konnten. 2014 hat der EuGH daraufhin festgestellt, dass diese Unterscheidung dem EU-Recht widerspricht . Spanien hat daraufhin das Erbrecht reformiert und Regelungen geschaffen, nach denen auch Erwerber ohne Wohnsitz Spanien von den Steuersätzen der autonomen Regionen profitieren können. Es wird dabei beispielsweise auf den Wohnort des Erblassers oder den Ort an dem sich der größte Wertgegenstand des Nachlasses befindet abgestellt.140 Die Steuerpflicht wird anhand des Nettowertes des übertragenen Vermögens bestimmt. Maßgeblich ist regelmäßig der Verkehrswert beziehungsweise der Kurswert am Bewertungsstichtag. Darüber hinaus werden im Rahmen der Erbschaftsteuer unter Umständen Vermögensgegenstände hinzugerechnet, die in zeitlichem Zusammenhang mit dem Todesfall übertragen wurden.141 Von dem ermittelten Betrag werden die Freibeträge abgezogen, um die Besteuerungsgrundlage zu ermitteln. In Spanien ist dabei zwischen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen zu unterscheiden .142 Neben einigen Steuerbefreiungen spielen persönliche monetäre Freibeträge auch in Spanien eine zentrale Rolle. Diese gelten bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht, allerdings nur für Übertragungen von Todes wegen.143 Der persönliche Freibetrag knüpft dabei an das Verwandtschaftsverhältnis von Erblasser und Begünstigtem an. Die Verwandten werden dabei in vier Steuerklassen eingeteilt. Verwandte ab dem vierten Grad fallen in Steuerklasse IV und 138 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 405. 139 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 409 f. 140 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 411 f. 141 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 413 ff. 142 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 420. 143 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 130. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 33 erhalten neben den übrigen Erwerbern keinen Freibetrag. Für die näher Verwandten gilt ein Freibetrag von 7.993,46 € beispielsweise für Geschwister bis zu 47.858,59 € für Kinder unter 13 Jahren . Für Kinder zwischen 14 und 21 gilt die Besonderheit, dass sie für jedes Jahr, dass ihnen zum 21. Geburtstag fehlt zusätzlich 3.990,72 € erhalten. Sollte eine Behinderung vorliegen, so kann der Freibetrag auf bis zu 150.253,03 € ansteigen. Ehegatten und Verwandte gerader Linie erhalten darüber hinaus einen Freibetrag in Höhe von bis zu 9.195,95 € insgesamt für Lebensversicherungspolicen . Wichtig ist aber, dass diese Freibeträge nach dem gesamtstaatlichen ErbStG gelten und in den jeweiligen Regionen in der Regel deutlich günstiger ausfallen.144 Außerdem sind prozentuale Steuerermäßigungen für die Übertragung von Wohnraum und für Familienunternehmen in Höhe von bis zu 95 % des Nettowertes möglich. Die Steuerermäßigung für Familienunternehmen gilt auch für den schenkweisen Übertrag.145 Vorbehaltlich regional unterschiedlicher Tarife, gilt auch ein überregionaler Steuertarif. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst ist die Höhe des Vermögenszuwachses nach Abzug der Freibeträge zugrunde zu legen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist je nach Höhe ein Steuerbetrag zwischen 611,50 € (Bemessungsgrundlage 7.993,46) und 199.291,40 € (Bemessungsgrundlage 797.555,08) abzuführen. Auf den Erwerb Resterwerb ist jeweils ein prozentualer Steuersatz zu entrichten. Dieser liegt bei einem Erwerb von 0,00 € bis zu 7993,45 € bei 7,65 % und steigt auf bis zu 34 % auf den Erwerb, der über 797.555,08 € hinausgeht. Es handelt sich insoweit um eine progressive Teilmengenstaffelung. Dieser ermittelte Zwischenbetrag ist um einen Koeffizienten zu erhöhen, der sich nach dem Vorvermögen und der Steuerklasse des Erwerbers richtet. Der Koeffizient kann dabei bis zu 2,4000 betragen.146 2.24.2. Vermögensteuer Die Rechtsgrundlage der Vermögensteuer bildet ein am 707.06.1991 erlassenes Gesetz. Auch die Ertragshoheit über die Vermögensteuer ist auf die Autonomen Gemeinschaften Spaniens abgetreten , sodass regional unterschiedliche Tarife und Begünstigungen zulässig sind. Auch für die Vermögensteuer hat der EuGH dadurch eine Diskriminierung festgestellt, sodass Sonderregeln ähnlich denen der Erbschaft- und Schenkungsteuer für EU-Bürger eingeführt wurden.147 Nur natürliche Personen unterliegen der Vermögensteuerpflicht. Für natürliche Personen mit Wohnsitz in Spanien gilt eine unbeschränkte Steuerpflicht auf das weltweite Vermögen. Hat die natürliche Person hingegen keinen Wohnsitz in Spanien ist sie beschränkt steuerpflichtig mit dem in Spanien befindlichen Vermögen.148 144 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 422 ff. 145 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 427 ff. 146 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 130. 147 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 444, 448 f. 148 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 451 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 34 Objektiv ist das Nettovermögen des Steuerpflichtigen zum 31.12. jeden Jahres maßgeblich, wobei diverse Wirtschaftsgüter außer Acht gelassen werden. So ist zum Beispiel die Hauptwohnung bis zu einem Wert von 300.000 €, der gewöhnliche Hausrat oder das geistige Eigentum nicht miteinzubeziehen .149 Von diesem ermittelten Wert ist vorbehaltlich regional anderer Regelunge ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 700.000 € abzuziehen.150 Ähnlich wie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Tarif nach einer progressiven Teilmengenstaffelung berechnet. Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage ist zunächst ein fester Steuerbetrag von 334,26 € (Bemessungsgrundlage 167.129,45 €) bis zu 183.670,29 € (Bemessungsgrundlage 10.695.996,06 €) zu entrichten. Auf den darüber hinaus gehenden Betrag ist zusätzlich ein prozentualer Steuersatz zwischen 0,2 % und 2,5 % zu zahlen.151 2.25. Tschechische Republik 2.25.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die klassische Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zum 01.01.2014 abgeschafft. Nur Schenkungen sind im Rahmen der Einkommensteuer als Einnahme ohne Gegenleistung zu versteuern .152 Auch von dieser Steuer sind Verwandte ersten und zweiten Grades ausgenommen. Alle anderen Erwerber müssen aber bei unentgeltlichen Zuwendungen, die den Freibetrag von 15.000 CZK (ca. 590 €, Stand 04.03.2020) jährlich 15 % Einkommensteuer abführen. Für juristische Personen fallen 19 % Körperschaftsteuer an.153 2.25.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird in Tschechien nicht erhoben.154 149 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 456 ff. 150 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 481 f. 151 Hellwege in: siehe Fußnote 11, Spanien Rn. 484 f. 152 Vorlícková in: siehe Fußnote 11, Tschechien Rn. 324. 153 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 133. 154 Vorlícková in: siehe Fußnote 11, Tschechien Rn. 353. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 35 2.26. Ungarn 2.26.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Abgaben, die bei dem Erwerb von Todes wegen und bei Schenkungen, anfallen sind als Vermögenserwerbsgebühren zu bezeichnen.155 Rein technisch entspricht dies dem deutschen Verständnis einer Erbschaft- und Schenkungsteuer. In Ungarn ansässige Personen müssen den Nettowert vom weltweit erworbenen Vermögen dieser Gebühr unterziehen, während ansonsten nur in Ungarn belegenes Vermögen erfasst wird. Es bestehen verschiedene Steuerbefreiungen, so zum Beispiel für Anteile an Personengesellschaft, unter gewissen Voraussetzungen auch für Anteile an Einzelunternehmen oder der Erwerb von Wertpapieren und Spareinlagen. Erbschaften von Eltern und Kindern oder Ehegatten sind in voller Höhe steuerfrei. Stiefkinder und Stiefeltern erhalten allerdings nur einen begrenzten Freibetrag. Sachlich befreit kann darüber hinaus der Erwerb eines Baugrundstücks sein, wenn der Erwerber innerhalb von vier Jahren tatsächlich ein Haus errichtet. Der Tarif liegt grundsätzlich bei 18 %, wird aber für Wohn-Immobilien auf 9 % gesenkt.156 2.26.2. Vermögensteuer Ungarn erhebt keine Vermögensteuer.157 2.27. Zypern 2.27.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zum 01.04.1997 abgeschafft.158 2.27.2. Vermögensteuer Zypern erhebt auch keine Vermögensteuer.159 155 Felkai in: siehe Fußnote 11, Ungarn Rn. 194. 156 Zum gesamten Abschnitt Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 135. 157 Torma in: siehe Fußnote 20, S. 525 158 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 137. 159 Taliotis in: siehe Fußnote 20, S. 249. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 36 3. Die Besteuerung in ausgewählten Ländern außerhalb der EU 3.1. China 3.1.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer In China wird keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben.160 Die Einführung einer Erbschaftsteuer wurde zwar erwogen, jedoch nie umgesetzt. Auch die in Hongkong früher bestehende Erbschaftsteuer wurde mit Wirkung zum 11.02.2006 abgeschafft.161 3.1.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird ebenfalls nicht erhoben.162 3.2. Großbritannien 3.2.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Nachlasssteuer in Großbritannien wird nach einem Gesetz von 1984 auf den Nachlass insgesamt erhoben. Als Besonderheit ist zu beachten, dass unentgeltliche Zuwendungen, die im Zeitraum von sieben Jahren vor dem Tod erfolgt sind, in den Nachlass eingerechnet werden. Der weltweite Nachlass unterliegt der Steuer, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in Großbritannien hat. Dieser Begriff des Domizils ist enger zu verstehen als der bekannte Wohnsitzbegriff. Das Domizil wurde bislang unwiderleglich vermutet, wenn der Erblasser in den letzten 20 Jahren 17 einen Wohnsitz in Großbritannien unterhalten hat oder diesen vor nicht mehr als drei Jahren aufgegeben hat. Der bislang stark subjektiv geprägte Begriff des Domizils soll aber zukünftig reformiert werden. Hatte der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt allerdings nicht in Großbritannien, so unterliegt nur das in Großbritannien belegene Vermögen der Nachlasssteuer . Der Nachlass wird jeweils anhand des Verkehrswertes berechnet, allerdings sind einige britische Staatsanleihen sachlich steuerbefreit und für Menschen der Kanalinseln gelten unter Umständen ebenfalls Sonderregeln. Steuerbefreiungen gelten darüber hinaus für Betriebsanteile, so kann ein Aktienbesitz eines von mehr als 25 % grundsätzlich vollständig steuerfrei übergehen, bei einem Erwerb unter dieser Grenze erfolgt ein Abschlag in Höhe von 50 %. Bei Veräußerung dieser Anteile wird außerdem keine Nachbesteuerung mehr durchgeführt. Seit 2006 sind außerdem Ehegattenerwerbe vollständig steuerbefreit. Darüber hinaus gibt es einen allgemeinen Nachlassfreibetrag von 160 Möhrle in: siehe Fußnote 11, China Rn. 181. 161 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 96. 162 Möhrle in: siehe Fußnote 11, China Rn. 182. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 37 325.000,00 GBP (ca. 366.110,00 €, Stand 13.03.2020). Für Ehegatten gilt hier, dass der überlebende Ehepartner den nicht genutzten Teil des Vorverstorbenen übernehmen kann. Außerdem gibt es Befreiungen von für den Übergang von Wohnimmobilien von bis zu 175.000,00 GBP (ca. 197.140,00 €, Stand 13.03.2020). Nach Abzug des Freibetrages gibt es für Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich nur einen Tarif in Höhe von 40 %. Nur bei sofort zu versteuernden Schenkungen ist der Tarif auf 20 % gesenkt .163 3.2.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird in Großbritannien nicht erhoben.164 3.3. Japan 3.3.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Grundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein Gesetz vom 31.03.1950. Es handelt sich hier um eine staatliche Steuer auf die Vermögensübergänge.165 Unbeschränkt subjektiv steuerpflichtig mit dem weltweiten Vermögen sind Personen, die ihren Lebensmittelpunkt (Domizil) in Japan haben. Dies ist anhand objektiver Fakten zu bestimmen.166 Der beschränkten Steuerpflicht, bezogen auf in Japan befindliches Vermögen, unterliegen somit Personen, die ihr Domizil nicht in Japan haben.167 Der objektiven Steuerpflicht unterfällt grundsätzlich der gesamte Nachlass. Bei unentgeltlichen Zuwendungen werden die in einem Jahr erfolgten Schenkungen addiert. Ausnahmen gelten teilweise für Leistungen aus Lebens- und Unfallversicherungen.168 Die unentgeltlichen Zuwendungen , die in den letzten drei Jahren vor dem Todesfall erfolgt sind, sind in den Nachlass einzubeziehen , wobei gezahlte Schenkungsteuer anzurechnen ist. Das Vermögen ist grundsätzlich nach dem Verkehrswert anzusetzen. Nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sind darüber hinaus die Verbindlichkeiten vom Bruttowert zu subtrahieren.169 163 Zum gersamten Abschnitt siehe Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 102. 164 Altmann in: siehe Fußnote 11, Großbritannien Rn. 280. 165 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 385. 166 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 19, 387. 167 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 388; zur Frage der Belegenheit siehe auch Rn. 389. 168 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 392 f. 169 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 395 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 38 Für die Erbschaftsteuer gilt grundsätzlich ein Freibetrag von insgesamt 30.000.000 Yen (ca. 252.915,00 €, Stand 11.03.2020). Darüber hinaus sind für jeden Erben jeweils weitere 6.000.000 Yen (ca. 50.580,00 €, Stand 11.03.2020) abzuziehen. Für Ehegatten gilt darüber hinaus einen weiteren Nachlassfreibetrag in Höhe von 160.000.000 Yen (ca. 1.348.875,00 €, Stand 11.03.2020).Kinder erhalten für jedes Jahr, das zur Vollendung des 20. Lebensjahres fehlt, einen Freibetrag von 60.000 Yen (ca. 505,00 €, Stand 11.03.2020). Für Behinderte gilt eine ähnliche Regelung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei der Freibetrag je nach Grad der Behinderung auf bis zu 120.000 (ca. 1.010,00 €, Stand 11.03.2020) Yen steigen kann. Bei Schenkungen wird grundsätzlich jährlich ein Freibetrag in Höhe von 600.000 Yen (ca. 5.060,00 €, Stand 11.03.2020) gewährt. Daneben gibt es Sonderregeln für Ehegatten, wenn ein Wohnhaus verschenkt wird.170 Die progressiven Teilmengentarife richten sich nach der Höhe des jeweiligen steuerpflichtigen Erwerbsteils. Für die Erbschaftsteuer liegt der Steuersatz zwischen 10 % und 55 % und für die Schenkungsteuer zwischen 10 % und 50 %.171 3.3.2. Vermögensteuer Die japanische Vermögensteuer basierend auf einem Gesetz vom 31.07.1950 stellt eine Haupteinnahmequelle der Gemeinden dar. Sie besteuert Bruttovermögen, das aus Grund und Boden, Gebäuden oder abnutzbarem Anlagevermögen besteht, wobei Kraftfahrzeuge ausgenommen sind.172 Subjektiv steuerpflichtig ist der jeweils zum 01.01. eingetragene Eigentümer.173 Grundsätzlich ist zwar der Verkehrswert maßgeblich, für Grund und Boden gilt aber ein alle drei Jahre neu festgestellter Katasterwert. Sollte der Grund und Boden mit einem Wohngebäude bebaut sein, wird dieser Katasterwert je nach Grundstücksgröße nur anteilig angerechnet.174 Darüber hinaus gibt es einige Freibeträge. Diese liegen zwischen 200.000 Yen (ca. 1.690 €, Stand 10.03.2020) für Gebäude und 1.500.000 Yen (ca. 12.670,00 €, Stand 10.03.2020) für Betriebsvermögen. Der Normaltarif beträgt 1,4 %, kann aber von den Gemeinden auf bis zu 2,1 % erhöht werden.175 170 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 107. 171 Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 107. 172 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 423, 427. 173 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 425. 174 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 429 f. 175 Arnold in: siehe Fußnote 11, Japan Rn. 435 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 39 3.4. Kanada 3.4.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Der Bund verzichtet seit 1972 auf die Erhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auch in den jeweiligen Regionen und Territorien wird eine solche Steuer nicht mehr erhoben.176 3.4.2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird bundesweit ebenfalls nicht erhoben. Nur in wenigen Gemeinden oder Territorien gibt es eine Steuer die grundsätzlich auch Vermögenswerte außerhalb von Grundvermögen erfassen kann.177 3.5. Russische Föderation 3.5.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in Russland seit dem 01.01.2006 nicht mehr erhoben. Der Vermögenszuwachs unterfällt auch grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Nur für Schenkungen von Grundvermögen, Fahrzeugen oder Unternehmensanteilen kann Einkommensteuer erhoben werden, wenn sie nicht von nahen Verwandten stammt.178 3.5.2. Vermögensteuer In Russland gibt es sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen eine Vermögensteuer.179 Unternehmen unterliegen der Steuer grundsätzlich mit ihrem Sachanlagevermögen. Für ausländische Organisationen kommt außerdem das durch Konzessionsverträge überlassene Vermögen hinzu.180 Grundsätzlich wird der Wert nach dem jeweiligen Jahresdurchschnitt bemessen, allerdings wird für einige Immobilien seit 2014 ein Katasterwert angelegt. Dies sind beispielsweise Verwaltungs- oder Shoppingcenter.181 Einige Organisationen oder Unternehmen sind allerdings 176 Maywald in: siehe Fußnote 11, Kanada Rn. 373 f. 177 Maywald in: siehe Fußnote 11, Kanada Rn. 378. 178 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn. 470. 179 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn. 475, 495. 180 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn. 478 f. 181 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn. 481 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 40 von der Steuer ganz oder teilweise befreit. Dies sind beispielsweise Anwaltsbüros, Pharmazieunternehmen oder Fondgesellschaften, aber auch religiöse Organisationen.182 Der Steuertarif wird von den einzelnen Subjekten autonom festgelegt, darf aber insgesamt 2,2 % nicht übersteigen.183 Ebenfalls einer Vermögensteuer unterliegen natürliche Personen. Steuerpflichtig sind die Eigentümer des besteuerten Vermögens. Steuergegenstand ist auch bei natürlichen Personen das unbewegliche Vermögen, das anhand eines Katasterwertes bewertet wird. Für Wohnungen wird allerdings nicht der ganze Wert angesetzt, sondern es sind bis zu 50 qm steuerbefreit.184 Darüber hinaus sind ganze oder teilweise Steuerbefreiungen für bestimmte Personengruppen, häufig aktuelle oder ehemalige Staatsbedienstete, möglich.185 Der Tarif ist von den jeweiligen Gemeinden durch Satzung oder Gesetz zu bestimmen und richtet sich nach der Art des unbeweglichen Vermögens. So beträgt der Steuersatz für Wohnungen bis zu 0,1 % während er für Objekte, deren Wert über 300.000.000 RUR (ca. 3.558.440 €, Stand 12.03.2020) übersteigt, auf bis zu 2 % erhöht werden kann. Hat eine Gemeinde keinen eigenen Steuersatz festgelegt, so gelten die Höchsttarife.186 3.6. USA 3.6.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Es wird sowohl vom Bund als auch von den meisten Einzelstaaten eine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben. In den Einzelstaaten gezahlte Steuern können aber vom Nachlass abgezogen werden.187 3.6.1.1. Bundesstaat Bei der Erbschaftsteuer des Bundes handelt es sich um eine Nachlasssteuer, die auf den Nachlass beim Erblasser berechnet wird. Subjektive und objektive Steuerpflicht sind damit identisch. Unbeschränkt steuerpflichtig ist der weltweite Bruttonachlass, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hatte. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz nicht in den USA, so unterliegen wenigstens der Grundbesitz und die beweglichen körperlichen Gegenstände, die sich in den USA befinden, einer beschränkten Steuerpflicht.188 182 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn. 485. 183 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn.486. 184 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn.497 f., 501. 185 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn. 502. 186 Wellmann in siehe Fußnote 11, Russische Föderation, Rn. 503 f. 187 Maywald/Miethe in: siehe Fußnote 11, USA Rn. 261 f. 188 Maywald/Miethe in: siehe Fußnote 11, USA Rn. 263 f.; Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 136. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 41 Von dem Bruttonachlass dürfen allerdings gewisse Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, bevor der Steuersatz endgültig berechnet wird. Besonders zu beachten ist hier der Ehe-Abzug. Alles Vermögen, das an den US-amerikanischen Ehegatten ausgekehrt wird, ist vom Bruttonachlass abzuziehen, sodass dieser Teil faktisch steuerfrei übergeht.189 Hinzugerechnet werden allerdings Schenkungen Einen klassischen Steuerfreibetrag kennt die US-amerikanische Erbschaftsteuer zwar nicht, es gibt aber einen einheitlichen Steuerabzugsbetrag, der seiner Wirkung nach wie ein allgemeiner Freibetrag funktioniert. Dieser wurde 2011 zunächst auf 5.000.000,00 USD (4.468.475,00 €, Stand 13.03.2020) festgelegt, 2017 dann aber auf 10.000.000,00 USD (8.936.950,00 €, Stand 13.03.2020 verdoppelt. Hinzu kommt eine jährliche inflationsbedingte Anpassung, sodass der Abzugsbetrag für 2019 11.400.000 USD (ca. 10.188.125,00 € Stand 13.03.2020) betrug. Diese Regelung gilt zunächst bis 2025. Danach fällt der Abzugsbetrag wieder auf das Niveau von 2011. Für Ehegatten gilt auch hier die Besonderheit, dass der Freibetrag auf den überlebenden Ehegatten übertragen wird. Hat also der verstorbene Ehegatte seinen gesamten Nachlass dem überlebenden Ehegatten vermacht, so wird der Freibetrag wegen des Ehe-Abzugs nicht verbraucht und geht in voller Höhe auf den überlebenden Ehegatten über. Außerdem wird der Nachlass nur teilweise versteuert, wenn das Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal Gegenstand der Erbschaftsteuer war.190 Der Tarif der Erbschaftsteuer setzt sich zusammen aus einem festen Betrag zwischen 0,00 USD bei einem Nachlassvermögen von bis zu 10.000,00 USD (ca. 8.935,00 €, Stand 13.03.2020) und 355.800,00 USD (ca. 317.975,00 €, Stand 13.03.2020) bei einem Nachlassbetrag von mehr als 1.000.000 USD (893.695,00 USD, Stand 13.03.2020). Hinzu kommt ein progressiver Wert auf das Vermögen, das jeweils über den Grenzwert hinausgeht. Dieser beträgt zwischen 18 % und 40 %.191 Schenkungen werden jährlich addiert bevor die Steuer berechnet wird. Der Tarif entspricht aber dem der Erbschaftsteuer. Daneben gibt es einen jährlichen Freibetrag von 15.000,00 USD pro Beschenktem . Die Steuer wird kumulativ auf den Gesamtbetrag aller Schenkungen zu Lebezeiten erhoben, sodass der einheitliche Steuerabzugsbetrag der Erbschaftsteuer auch bei der Schenkungsteuer zur Anwendung kommt.192 3.6.1.2. Einzelstaaten In den Einzelstaaten wird teilweise in unterschiedlicher Form eine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben. In einigen Fällen orientiert sich diese an der Bundesteuer, jedoch mit geringeren 189 Maywald/Miethe in: siehe Fußnote 11, USA Rn. 265. 190 Maywald/Miethe in: siehe Fußnote 11, USA Rn. 267; zu dem Betrag von 2019 siehe Jülicher in: siehe Fußnote 18, § 21 Rn. 136. 191 Jülicher in: siehe Fußnote 18, Rn. 136. 192 Maywald/Miethe in: siehe Fußnote 11, USA Rn. 276, 278. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 019/20 Seite 42 Freibeträgen. Denkbar ist aber auch eine gänzlich eigenständige Regelung in Form einer Erbanfallsteuer . Aufgrund fehlender Abstimmungen zwischen den einzelnen Staaten kann es allerdings unter Umständen zu Doppelbesteuerungen kommen.193 3.6.2. Vermögensteuer Auf Bundesebene gibt es keine Vermögensteuer. Auf Ebene der Einzelstaaten gibt es vergleichbare Steuern allerdings in vielen verschiedenen Formen, sowohl bezogen auf bewegliches wie auf unbewegliches Vermögen.194 *** 193 Maywald/Miethe in: siehe Fußnote 11, USA Rn. 290, 291. 194 Maywald/Miethe in: siehe Fußnote 11, USA Rn. 292, 295.