© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 019/18 Anlegerschutz beim Delisting Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 019/18 Seite 2 Anlegerschutz beim Delisting Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 019/18 Abschluss der Arbeit: 22. Januar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 019/18 Seite 3 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um einen Bericht über die Evaluierung der durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie eingeführten Regelungen zum Delisting. 2. Hintergrund zum Bericht Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) wurde eine Regelung zum freiwilligen Rückzug von Unternehmen von der Börse (Delisting) neu in das Börsengesetz (BörsG) aufgenommen. Die Neuregelung zum Delisting nach § 39 Abs. 2 bis 6 BörsG legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Emittent börsennotierter Wertpapiere einen Widerruf der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt, auch im Falle einer gleichzeitigen Notierung in einem weniger stark regulierten Marktsegment wie dem Freiverkehr (sog. Downlisting), veranlassen kann. Die Regelung sieht als Regelfall ein Barabfindungsangebot an die Aktionäre zum Börsenkurs nach Maßgabe des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vor. Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Bundesregierung gebeten, über die praktischen Erfahrungen mit den neuen Vorschriften zum Anlegerschutz beim Delisting bis zum Ende des Jahres 2017 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu berichten. Der entsprechende Bericht (siehe Anlage) wurde vom Bundesministerium der Finanzen am 29. Dezember 2017 vorgelegt. * * *