© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 019/17 Einzelfragen zur Grunderwerbsteuer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 019/17 Seite 2 Einzelfragen zur Grunderwerbsteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 019/17 Abschluss der Arbeit: 09. Februar 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 019/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführende Bemerkungen 4 2. Welche Möglichkeiten hat der Bundesgesetzgeber, Regelungen zur Grunderwerbsteuer zu treffen, was die Höhe und die etwaige Ausnahmen in Form von Steuerfreibeträgen betrifft? 4 3. Inwieweit haben die Länder – über den Steuersatz hinaus – Gestaltungsspielraum bei der Grunderwerbsteuer? 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 019/17 Seite 4 1. Einführende Bemerkungen Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Verkehrsteuer, die auf den Übergang der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück (dazu gehören gemäß § 2 GrESt u.a. Wohnungen und Häuser) im Inland erhoben wird. Das Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zu (Landessteuer). Die Gesetzgebungskompetenz (konkurrierende Gesetzgebung) gemäß Art. 105 Abs. 2 GG über die Grunderwerbsteuer hat seit 1983 der Bund. Die Verwaltungskompetenz (Art. 108 Abs. 2 GG) als auch die Ertragskompetenz (Art. 106Abs. 2 Nr. 3 GG) haben die Bundesländer. 2. Welche Möglichkeiten hat der Bundesgesetzgeber, Regelungen zur Grunderwerbsteuer zu treffen, was die Höhe und die etwaige Ausnahmen in Form von Steuerfreibeträgen betrifft? Gemäß Art. 105 Abs. 2 a S. 2 GG dürfen die Länder seit der Föderalismusreform I (in Kraft getreten zum 1. 9. 2006) den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer bestimmen (deren Erträge ihnen nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG zustehen). Als ausschließliche Länderkompetenz versperrt diese Steuersatzautonomie jede Neuregelung durch den Bund.1 Aufgrund der dem Bund zustehenden Gesetzgebungskompetenz kann dieser auch die Bemessungsgrundlage in einem entsprechenden Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, normieren.2 Freibeträge sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Befreiungstatbestände sieht das GrEStG bereits jetzt vor (vgl. §§ 3 und 4). Bei der GrESt-Reform von 1983 wurden jedoch eine Vielzahl von Befreiungstatbeständen abgeschafft und im Gegenzug der Steuersatz von damals 7% auf 2% zu senken, damit die Reform aufkommensneutral gestaltet werden konnte.3 3. Inwieweit haben die Länder – über den Steuersatz hinaus – Gestaltungsspielraum bei der Grunderwerbsteuer? Die Länder können nach der Föderalismusreform I nur die Höhe des Steuersatzes autonom bestimmen . *** 1 Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 105 GG, September 2016, Rn. 178. 2 Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 105 GG, September 2016, Rn. 179. 3 Boruttau/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 3, Rn 4.