© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 019/16 Cash-back facility EZPWD-Request Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 019/16 Seite 2 Cash-back facility EZPWD-Request Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 019/16 Abschluss der Arbeit: 16. Februar 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 019/16 Seite 3 1. Regulierung von cash-back-Angeboten Bei dem sogenannten cash-back handelt es sich um ein Verfahren, bei dem der Zahlungsempfänger dem Zahlenden im Rahmen des Zahlungsvorgangs Geld auszahlt. Dabei handelt es sich um eine reverse Bargeldzahlung1 nach § 1 Abs. 10 Nr. 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG2). In der Gesetzesbegründung zu der Norm heißt es: „Die Vorschrift schafft eine Bereichsausnahme für Dienste, bei denen der Käufer einer Ware oder einer Dienstleistung bei der Abrechnung an der Kasse, bei der er unbar bezahlt, sich gegen eine entsprechende Lastschriftermächtigung Bargeld auszahlen lässt. Regelmäßig gibt der Verkäufer dabei ein Darlehen und betreibt das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [Kreditwesengesetz3] KWG; in engen Grenzen stellt die Bundesanstalt ein solches Geschäft nach § 2 Abs. 4 KWG von dem Erlaubnisvorbehalt nach dem Kreditwesengesetz frei. Die Vorschrift setzt die entsprechende Vorgabe aus Artikel 3 Buchstabe e der Zahlungsdiensterichtlinie um, die insbesondere wegen der in Dänemark üblichen „Dankort“ eingefügt wurde, mit welcher eine solche reverse Bargeldzahlung möglich ist.“4 „Die Regelung des § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG setzt indessen nur voraus, dass eine Ware oder eine Dienstleistung erworben wird, und im Zusammenhang mit der bargeldlosen Zahlung des Erwerbs eine Aushändigung von Bargeld erfolgt. Eine bestimmte Mindestsumme des Erwerbs ist vom Gesetz nicht vorgegeben.“5 Bei dem Cash-back-Verfahren sind zwei Modelle zu unterscheiden. In Modell 1 wird die Zahlung durch das electronic-cash-Verfahren unter Verwendung der PIN vorgenommen . Eine Erlaubnis ist hierfür nicht erforderlich. In Modell 2 erfolgt die Zahlung durch Erteilung einer Einzugsermächtigung des Zahlers/Kunden, wobei dies durch Unterschrift bestätigt werden muss. Beide Modelle können sich auf § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG berufen. Allerdings benötigt der Geschäftsinhaber für das zweite Modell grundsätzlich eine Erlaubnis für das Betreiben des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG oder diesbezüglich eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG. In Deutschland wird grundsätzlich das erste Modell umgesetzt.6 Für dieses Modell ist eine gesetzliche Provision nicht vorgesehen. 1 https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt /mb_111222_zag.html?nn=2818474#doc2675944bodyText15 2 https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/EN/Aufsichtsrecht/dl_zag_en.pdf?__blob=publicationFile 3 https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/EN/Aufsichtsrecht/dl_kwg_en.pdf?__blob=publicationFile 4 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611613.pdf, S. 38. 5 https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt /mb_111222_zag.html?nn=2818474#doc2675944bodyText15 6 http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/cash-back-service-bargeld-aus-dem-supermarkt -13150250.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 019/16 Seite 4 2. Regulierung durch Banken Von der Frage der staatlichen Regulierung ist zu unterscheiden, welche Regulierungen die deutschen Banken eingeführt haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft7, ein Zusammenschluss verschiedener Bankengruppen, hat für die Teilnahme am electronic-cash System folgende Festlegungen in den Händlerbedingungen „Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft – Anlage B“ 8 getroffen: „Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 Euro betragen. Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 Euro betragen. Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.“9 7 http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/dk/die-deutsche-kreditwirtschaft.html 8 http://www.girocard.eu/haendler/downloads/nuetzliche-dokumente-fuer-sie.html; http://www.girocard.eu//files /anlage_b__haendlerbedingungen.pdf, S. 7/9. 9 http://www.girocard.eu//files/anlage_b__haendlerbedingungen.pdf, S. 7/9.