© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 018/19 Anwendbarkeit der Steueridentifikationsnummer für Rückerstattungen aus einer CO²-Abgabe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 018/19 Seite 2 Anwendbarkeit der Steueridentifikationsnummer für Rückerstattungen aus einer CO²-Abgabe Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 018/19 Abschluss der Arbeit: 8. Februar 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 018/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Anwendbarkeit der Steueridentifikationsnummer für Rückerstattungen aus einer CO²-Abgabe 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 018/19 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeber erkundigen sich nach der Geeignetheit der Steueridentifikationsnummer für die Abwicklung von Rückerstattungen aus einer CO²-Abgabe im Wärme- und Verkehrssektor. 2. Anwendbarkeit der Steueridentifikationsnummer für Rückerstattungen aus einer CO²-Abgabe Die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) ist gemäß § 139b Abgabenordnung (AO) für jeden Steuerpflichtigen zu erteilen. Die Meldebehörden wurden in § 139b Abs. 6 AO zur Meldung aller Einwohner mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in ihrer Gemeinde an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet. Diese Meldungen bildeten die Grundlage für die Erteilung der Steuer-ID. § 139b Abs. 7 AO verpflichtet die Meldebehörden zur Übermittlung aller Geburten und Zuzüge von Einwohnern ohne Steuer-ID an das BZSt. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder neue Steuerpflichtige eine eigene Steuer-ID erhält. Änderungen im Melderegister wie Weg- und Zuzüge sowie Sterbefälle sind gemäß § 139b Abs. 8 AO ebenfalls an das BZSt zu übermitteln. Die Steuer-ID wird für jeden Steuerpflichtigen zugeteilt . Dies erfolgt unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet . Das Konzept des Forums sozial-ökologische Marktwirtschaft zur Einführung einer CO²-Abgabe im Wärme- und Verkehrssektor sieht eine Rückvergütung des Mehraufkommens der Abgabe an Bevölkerung und Unternehmen vor. „Um eine möglichst hohe Akzeptanz für das Instrument zu schaffen, wird das zusätzliche Steueraufkommen aus dem Wärme- und Verkehrssektor in Höhe von anfangs 9,9 Mrd. EUR den privaten Haushalten über einen jährlichen pro-Kopf Energiewendebonus in Höhe von zunächst rund 120 EUR vollständig rückerstattet.“1 Zur Abwicklung dieser Rückerstattungen könnte die Steuer-ID grundsätzlich geeignet sein: Auf Grund des weiten Anwendungsbereichs der Steuer-ID werden alle mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen erreicht. Für eine detaillierte Prüfung der Geeignetheit der Steuer-ID bedarf es jedoch einer ins Einzelne gehenden Ausgestaltung des Adressatenkreises der Rückvergütung. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, wäre bspw. eine Mindestaufenthaltsdauer im Bundesgebiet als Voraussetzung für eine Auszahlung denkbar. Diese könnte nicht über die Steuer-ID abgebildet werden. Gemäß § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative AO dürfen andere öffentliche Stellen die Steuer- ID nur verarbeiten, soweit eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Dies ist für zahlreiche Anwendungsfälle ausdrücklich gesetzlich geregelt worden (so beispielsweise für die Zulagengewährung bei Riester-Verträgen in § 10a 1 Forum sozial-ökologische Marktwirtschaft; Deutscher Naturschutzring (Hrsg.) (2017). Energiesteuerreform für Klimaschutz und Energiewende. Konzept für eine sozail- und wettbewerbsverträgliche Reform der Energiesteuern und ein flächendeckendes Preissignal. 11/2017. Berlin: http://www.foes.de/pdf/2017-11-Energiesteuerreform .pdf [zuletzt abgerufen am 8.2.2019], Seite 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 018/19 Seite 5 Abs. 4 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG)). Eine entsprechende Regelung wäre somit auch für die Rückerstattungen aus der CO²-Abgabe notwendig. Zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen kann über die Feststellung hinaus, dass die Vorgaben der Datenschutzgesetze und der DSGVO einzuhalten sind, nicht Stellung bezogen werden, da die vorgestellten Konzepte für eine solche Prüfung nicht hinreichend konkretisiert sind. ***