© 2021 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 014/21 Die Schuldenbremse in den Bundesländern und im internationalen Kontext Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 014/21 Seite 2 Die Schuldenbremse in den Bundesländern und im internationalen Kontext Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 014/21 Abschluss der Arbeit: 4. Februar 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 014/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Aufgabenstellung 4 2. Umsetzung der Schuldenbremse in den Bundesländern 4 3. Schuldenregeln auf internationaler Ebene 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 014/21 Seite 4 1. Aufgabenstellung Die Auftraggeberin erfragt, in welchen Ländern der Bundesrepublik Deutschland eine Schuldenbremse besteht. Darüber hinaus wird gebeten darzustellen, welche OECD-Mitgliedstaaten eine Schuldenbremse eingeführt haben. 2. Umsetzung der Schuldenbremse in den Bundesländern Nach Art. 109 Abs. 3 S. 5 GG regeln die Länder die Umsetzung der Schuldenbremse im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Der grundgesetzlich vorgeschriebenen Schuldenbremse wird grundsätzlich dann entsprochen, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden. Der Regelungsauftrag steht indes unter dem Vorbehalt eines förmlichen Gesetzes und gewährt den Ländern eng begrenzten Gestaltungsspielraum, der sich auf die Bereinigung um finanzielle Transaktionen sowie die eigenständige Festsetzung der Folgen im Falle eines Verstoßes bezieht. Die landesrechtliche Ausgestaltung muss die Regel des Nettoneuverschuldungsverbots gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 5 GG und damit den Ausnahmecharakter der konjunkturbedingten Modifikation bei anormaler konjunktureller Entwicklung berücksichtigen, sachlich muss die Feststellung, ob eine Abweichung von der Normallage vorliegt, ermöglicht und auf der Rechtsfolgenseite bestimmt werden, inwiefern die festgestellte Abweichung eine Nettokreditaufnahme rechtfertigt oder eine Tilgung verlangt. Für die Länder ist die Umsetzung der Schuldenbremse auf landesrechtlicher Ebene über zwei Wege möglich: a. Kombiniert verfassungs- und haushaltsrechtliche Umsetzung: Landesrechtliche Umsetzung der Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG in der jeweiligen Landesverfassung, mit konkretisierenden Bestimmungen in einfachen Landesgesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes. b. Haushaltsrechtliche Umsetzung: Die Verfassungsebene bleibt ausgeblendet und die Umsetzung erfolgt primär im Gesetzesrecht, insbesondere in der Landeshaushaltsordnung, und, insoweit in Übereinstimmung mit der ersten Option, in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften . Ein Überblick über die Umsetzung der Schuldenbremse in den Ländern kann der Anlage des beigefügten Sachstands (WD 4 – 3000 – 092/19) entnommen werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass seit dem Abschluss dieser Arbeit die seinerzeit noch ausstehenden Länder ebenfalls Schuldenregeln eingeführt haben. Das Land Berlin hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse in das Berliner Landesrecht vom 25. November 20191 von der grundgesetzlich eingeräumten Option Gebrauch gemacht, die Ausgestaltung landesgesetzlich zu regeln. Die Berechnungen der 1 Gesetz zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse (BerlSchuldenbremseG) vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 014/21 Seite 5 relevanten Größen für die Einhaltung der Schuldenbremse sind in der am 26. Mai 2020 vom Berliner Senat erlassenen Ausführungsvorschrift festgelegt. In Brandenburg ist mit Artikel 103 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) in Verbindung mit § 18 der Landeshaushaltsordnung eine Schuldenbremse in das Landesrecht eingeführt worden.2 Danach ist der Haushalt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Ausnahmen sind nach Artikel 103 Absatz 2 LV nur zulässig zur Berücksichtigung einer negativen Entwicklung, die von der konjunkturellen Normallage abweicht, und im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die §§ 18, 18a und 18b der Landeshaushaltsordnung legen die landeseigene Schuldenregel im Einzelnen fest. Nordrhein-Westfalen hat mit dem „Fünften Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung“ vom 19. Dezember 20193 eine Umsetzung der Schuldenbremse in das nordrhein-westfälische Landesrecht in enger Anlehnung an die Regelungen des Grundgesetzes vorgenommen. In den §§ 18 bis 18h der Landeshaushaltsordnung finden sich detaillierte Regelungen u. a. zum Konjunkturbereinigungsverfahren und zu Ausnahmesituationen wie Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen. Der Landtag des Saarlandes hat am 10. April 2019 das Gesetz zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse und zur Haushaltsstabilisierung beschlossen. Es sieht Anpassungen in der Verfassung des Saarlandes sowie in der Landeshaushaltsordnung vor.4 Einzelheiten wurden in einem Ausführungsgesetz geregelt. Das Nähere zum Konjunkturbereinigungsverfahren wurde in einer Verordnung bestimmt. Die landesgesetzlichen Regelungen schöpfen die im Grundgesetz eingeräumten gesetzgeberischen Handlungsspielräume aus. Das Konjunkturbereinigungsverfahren ist an der Vorgehensweise des Stabilitätsrates orientiert. 3. Schuldenregeln auf internationaler Ebene Der Internationale Währungsfonds veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen eine länderbezogene Übersicht über die Haushaltsentwicklung und die Schuldenregeln von 96 Staaten. Auch die jüngste Übersicht aus dem März 2017 ist nur in englischer Sprache verfügbar. Sie kann über den nachfolgenden Link abgerufen werden www.imf.org/external/datamapper/FiscalRules/Fiscal%20Rules%20at%20a%20Glance%20- %20Background%20Paper.pdf Die Zusammenstellung betrachtet nach den Zielen der Instrumente vier Kategorien von Budgetregeln : Neben Regeln zum Haushaltssaldo werden Regelungen über Ein- und Ausgaben sowie etwaig bestehende Schuldenregeln dokumentiert. *** 2 Gesetz vom 16.05.2019, GVBl I 2019, Nr. 16. S. 2 3 Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. S. 1030 4 Landtag des Saarlandes - G1961.pdf (landtag-saar.de) (abgerufen am 03.02.2021)