© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 014/20 Einzelfragen zur Ertragshoheit bei steuerlichen Nebenleistungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 014/20 Seite 2 Einzelfragen zur Ertragshoheit bei steuerlichen Nebenleistungen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 014/20 Abschluss der Arbeit: 06. Februar 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 014/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Regelungen nach der Abgabenordnung 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 014/20 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um Beantwortung von diversen Einzelfragen zur Abgabenordnung (AO). Dabei liegt der Fokus auf der haushalterischen Verbuchung von Einnahmen aus Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Weiterhin wird gefragt, ob diese Zinseinnahmen aus Gemeinschaftssteuern an die an den Steuern beteiligten Ebenen (Bund/Länder/Gemeinden) anteilig ausgezahlt werden. Die Fragen werden gebündelt beantwortet. 2. Regelungen nach der Abgabenordnung Gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 AO steht das Aufkommen aus Zinsen nach § 233a AO den jeweils steuerberechtigen Körperschaften zu. Die konkrete Aufteilung dieser steuerlichen Nebenleistung auf die ertragsberechtigten Gebietskörperschaften erfolgt damit entsprechend der Zuordnung der Ertragskompetenz in Art. 106 GG in Verbindung mit den dazu erlassenen gesetzlichen Regelungen zur Verteilung der Steuereinnahmen. Die Zinserträge an den Steuern im Sinne des Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 GG stehen allein dem Bund bzw. allein den Ländern zu; bei den Gemeinschaftssteuern (Art. 106 Abs. 3 GG) erfolgt eine entsprechende Aufteilung. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden steht mangels einer durch Art. 106 Abs. 3 S.1 GG eingeräumten Steuerertragshoheit kein Anteil an den Zinsen zu.1 In den Haushaltsplänen ist das Zinsaufkommen unmittelbar in den Einnahmetiteln der jeweiligen Steuern mit enthalten. *** 1 Koenig/Koenig, AO, § 3, Rn. 96.