Staatliche Sparförderung in Deutschland - Sachstand - © 2006 Deutscher Bundestag WF IV G - 014/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Staatliche Sparförderung in Deutschland Sachstand WF IV G - 014/06 Abschluss der Arbeit: 30.01.2006 Fachbereich IV: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Entwicklung der Sparförderung 4 1.1. Erstes bis drittes Vermögensbildungsgesetz 4 1.2. Vermögensbeteiligungsgesetz / Viertes Vermögensbildungsgesetz 5 1.3. Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz / Fünftes Vermögensbildungsgesetz 5 1.4. Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz 6 1.5. Altersvermögensgesetz 6 1.6. Alterseinkünftegesetz 6 1.7. Einschränkungen der Sparförderung 7 2. Aktuelle Sparförderung 7 2.1. Vermögenswirksame Leistungen / Arbeitnehmersparzulage 7 2.2. Wohnungsbauprämie 8 2.3. Eigenheimzulage 9 2.4. Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer 9 2.5. Sonderausgabenabzug beim Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung 10 2.6. Staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge 11 2.7. Kapitallebensversicherungen 12 2.8. Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen 12 2.9. Freibetrag bei Kapitaleinkünften („Sparerfreibetrag“) 13 3. Finanzieller Umfang der Förderung 13 4. Zusammenfassung 14 5. Literaturverzeichnis 15 - 4 - 1. Entwicklung der Sparförderung Im Folgenden wird die gesetzliche Entwicklung der Sparförderung in Deutschland seit 1952 chronologisch dargestellt und ein Überblick über die zurzeit geltenden Regelungen gegeben. Nach dem Krieg war die Vermögenspolitik in Deutschland mit der Gesetzgebung zum Lastenausgleich vorrangig auf eine Minderung der kriegsbedingten Vermögensverluste ausgerichtet. Anschließend lag der Schwerpunkt in der Förderung des Wohnungsbaus. Mit dem Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer –Wohnungsbau-Prämiengesetz1– wurden bereits im Jahr 1952 Beiträge an Bausparkassen und Sparbeiträge zur Anschaffung von Wohnungseigentum unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensgrenzen mit Prämien von 25 % bis zu maximal 400 DM gefördert. In den durch starkes Wirtschaftswachstum gekennzeichneten Jahren wurde mit den Privatisierungsmaßnahmen durch die Ausgabe der so genannten Volksaktien (VW, Veba) und mit dem Gesetz über die Gewährung von Prämien für Sparleistungen –Spar-Prämiengesetz2– ein Umlenken der privaten Einkommensverwendung vom Konsum zum Sparen gefördert. Dieses Gesetz sah eine Sparprämie von 20 % auf jährliche Sparbeiträge in Höhe von bis zu 250 DM (für Ehegatten 500 DM) bei einer Festlegungsfrist von fünf Jahren vor. Weitere Leitgedanken waren eine breitere Streuung der Vermögensverteilung und die Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen. 1.1. Erstes bis drittes Vermögensbildungsgesetz Ein wichtiger Schritt zur Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand erfolgte 1961 mit dem „Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ (Vermögensbildungsgesetz )3. Das Gesetz förderte die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, die entsprechend dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in Belegschaftsaktien mit 5-jähriger Sperrfrist angelegt wurden. Für dementsprechende Aufwendungen bis zu 312 DM pro Jahr war nur ein Pauschalsteuersatz von 10 % zu entrichten. Außerdem waren sie von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung freigestellt. Nach dem „Zweiten Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ (Zweites Vermögensbildungsgesetz)4 wurden die vermögenswirksamen Leistungen 1 Gesetz vom 17.3.1952, BGBl. I S.139 2 Gesetz vom 5.5.1959, BGBl. I S. 241 3 Gesetz vom 12.7.1961, BGBl. I S. 909 4 Gesetz vom 1.7.1965, BGBl. I S. 585 - 5 - von der Einkommensteuer freigestellt. Sie wurden nunmehr auch dann gefördert, wenn sie in Tarifverträgen vereinbart waren, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes wurden miteinbezogen und die zur Auswahl gestellten Sparformen erweitert. Ab drei oder mehr Kindern wurde der Förderhöchstbetrag um 50 % erhöht. Das „Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ (Drittes Vermögensbildungsgesetz)5 gewährte den Arbeitnehmern eine Arbeitnehmer- Sparzulage in Höhe von 30 % auf vermögenswirksame Leistungen bis 624 DM pro Jahr plus oben genannten 50-prozentigem Kindermehrbetrag. Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen wurde diese Arbeitnehmer-Sparzulage sozialversicherungs- und steuerfrei gestellt. 1.2. Vermögensbeteiligungsgesetz / Viertes Vermögensbildungsgesetz Mit dem „Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligung “ (Vermögensbeteiligungsgesetz)6 sollte die Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen stärker gefördert werden. Mit der Neubezeichnung des Dritten als Viertes Vermögensbildungsgesetz wurde der Anlagenkatalog des Gesetzes um Kapitalbeteiligungen (zum Beispiel Genossenschaftsanteile, Genussscheine und gesicherte Darlehen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber) erweitert. Der maximale Förderungsbetrag für vermögenswirksame Leistungen wurde für Kapitalbeteiligungen auf 936 DM erhöht. Für kleine Unternehmen und für die Überlassung von Belegschaftsaktien wurde die steuerliche Begünstigung verbessert. 1.3. Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz / Fünftes Vermögensbildungsgesetz Das „Zweite Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligung “ (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)7 weitete die Förderung der Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer aus. Der Anlagekatalog des Vierten Vermögensbildungsgesetzes wurde mit der Änderung in Fünftes Vermögensbildungsgesetz nochmals erweitert, u. a. um GmbH-Anteile und die Anlage in stillen Beteiligungen (Beteiligung mit Haftungsbegrenzung und ohne Offenlegung des Geschäftsverhältnisses ). Über die Einbeziehung von Kapitalanlagengesellschaften wurde auch die Beteiligung von Arbeitnehmern am Kapital anderer Arbeitgeber als ihrem eigenen ermöglicht. Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Vermögensbeteiligungen gem. § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde verbessert, der Freibetrag von 300 DM auf 500 DM erhöht. 5 Gesetz vom 27.6.1970, BGBl. I S. 930 6 Gesetz vom 22.12.1983, BGBl. I S. 1592 7 Gesetz vom 19.12.1986, BGBl. I S. 2595 - 6 - Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz wurde in der Folgezeit mehrfach modifiziert.8 Im Zuge der Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung wurde durch das Missbrauchs- und Steuerbereinigungsgesetz9 der Freibetrag gem. § 19a EStG bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen von 500 DM wieder auf 300 DM gesenkt. 1.4. Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz Das „Gesetz zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer an Produktivvermögen und anderer Formen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ (Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz )10 modifizierte ab 1999 wiederum das Fünfte Vermögensbildungsgesetz . Wichtigste Inhalte waren die Erhöhung der für die Sparzulage maßgeblichen Einkommensgrenzen von 27.000 DM für Ledige und 54.000 DM für Verheiratete auf 35.000 DM bzw. 70.000 DM sowie die Anhebung der Sparzulage für Beteiligungen von 10 % auf 20 %. Außerdem wurde der Katalog der förderungsfähigen Beteiligungen am Produktivkapital nochmals erweitert. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers wurde für die Mitarbeiterbeteiligungen eine so genannte Insolvenzversicherung in § 2 Abs. 5a des Fünften Vermögensbildungsgesetzes aufgenommen. 1.5. Altersvermögensgesetz Mit dem „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens“ (Altersvermögensgesetz)11 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die finanzielle Alterssicherung auf eine zusätzliche Grundlage zu stellen. Das Gesetz fördert den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente") über Zulagen und steuerliche Entlastungen. 1.6. Alterseinkünftegesetz Durch das „Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ (Alterseinkünftegesetz)12 wurde mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung eine grundlegende Umgestaltung der einkommensteuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen vorgenommen. Vom Jahr 2005 bis zum Ende der Übergangszeit im Jahr 2025 werden die Altersvorsorgebeiträge aktiv Erwerbstätiger in prozentual steigenden Anteilen bis zu bestimmtem 8 Zum Beispiel wurden durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 7.9.1998 (BGBl. I S. 2647) die Einkommensgrenzen für den Erhalt von Sparzulage und Wohnungsbauprämie auf 27.000 DM für Ledige und 54.000 DM für Ehegatten erhöht, die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage für Bausparverträge auf 10 % gesenkt, Kontensparverträge aus der Förderung ausgenommen und der zulagenbegünstigte Höchstbetrag einheitlich auf 936 DM festgesetzt. 9 Gesetz vom 21.12.1993, BGBl. I S. 2310 10 Gesetz vom 7.9.1998, BGBl. I S. 2647 11 Gesetz vom 26.6.2001, BGBl. I, S. 1310 12 Gesetz vom 05.07.2004, BGBl. I, S. 1427 - 7 - Grenzen steuerfrei gestellt. Parallel hierzu wird mit einer Übergangszeit bis zum Jahr 2040 die volle (vorher nur mit ihrem Ertragsanteil vorzunehmende) Besteuerung der Einkünfte aus gesetzlichen und privaten, monatlichen gezahlten, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen, lebenslangen Leibrenten eingeführt. 1.7. Einschränkungen der Sparförderung Mit dem „Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften“ (Steuerbereinigungsgesetz 1999)13 wurde das Spar-Prämiengesetz zum 1.1.2000 aufgehoben. Erhebliche Einschränkungen der Sparförderung zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung sind mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgenommen worden. Die noch im Entwurf des Gesetzes vorgesehene Streichung des Wohnbau-Prämiengesetzes wurde zwar im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens fallengelassen, im Vermittlungsverfahren wurden aber der Prämiensatz gesenkt, die Förderbeträge (mit Ausnahme der Kinderzulage ) und die Einkommensgrenzen im Eigenheimzulagengesetz gekürzt, der einkommensteuerliche Sparerfreibetrag gesenkt und die Arbeitnehmersparzulage reduziert. Das „Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage“14 hat die Förderung durch die Eigenheimzulage für Neufälle ab dem Jahr 2006 gestrichen. 2. Aktuelle Sparförderung Derzeit fördert der Staat die Spartätigkeit und Vermögensbildung durch Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz, dem Wohnungsbauprämiengesetz, dem (auslaufenden ) Eigenheimzulagengesetz, dem Alterseinkünftegesetz und durch Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz. 2.1. Vermögenswirksame Leistungen / Arbeitnehmersparzulage Grundlage für die aktuelle Förderung der Vermögensbildung in Deutschland bildet das Fünfte Vermögensbildungsgesetz15 zuletzt geändert durch Artikel 19 des Haushaltbegleitgesetzes 200416. Gefördert werden vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber als Aufwendungen für den Arbeitnehmer übernimmt. Hierzu zählen u. a. Aufwendungen: 13 Gesetz vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2601 14 Gesetz vom 22.12.2005, BGBl. I S. 3680 15 in der Fassung vom 4.3.1994, BGBl. I S. 406 16 Gesetz vom 29.12.2003, BGBl. I S. 3076 - 8 - für Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen mit einer Sperrfrist von jeweils 6 oder 7 Jahren, zur Förderung des Wohnungsbaus, die nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz angelegt werden, für Bau, Erwerb oder Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung , für Beiträge zu einem Kapitalversicherungsvertrag auf den Erlebens- oder Todesfall bei einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren. Auf die oben genannten Leistungen oder, solange hierüber keine tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen getroffen wurden, auf entsprechende eigene Leistungen erhält der Arbeitnehmer zu Lasten des Staates eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Unterhalb der Einkommensgrenzen (zu versteuerndes Einkommen) von 17.900 € für Alleinstehende und 35.800 € für verheiratete Arbeitnehmer beträgt die Sparzulage: 9 % der vermögenswirksamen Leistungen für Bausparen bis zum Höchstbetrag von 470 € (bzw. 940 €, sofern beide Ehegatten Arbeitnehmer sind), sowie zusätzlich 18 % für Anlagen in Beteiligungsvermögen bis zum Höchstbetrag von 400 € (bzw. 800 €). Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, die Arbeitnehmer -Sparzulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei. 2.2. Wohnungsbauprämie Nach dem „Wohnungsbau-Prämiengesetz“17 können unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Personen für Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum, die mehr als 50 € pro Jahr betragen und für die kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, eine steuerfreie Prämie erhalten. Diese beträgt bei Grenzen für das zu versteuernde Einkommen von 25.600 € für Ledige bzw. 51.200 € für Verheiratete 8,8 % der geleisteten Beiträge von maximal 512 € (Verheiratete 1.024 €). Für bestehende Bausparverträge kann der Prämienberechtigte letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 wählen, ob er für seine Bausparbeiträge entweder die Wohnungsbauprämie oder den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen will18. Als prämienbegünstigte Aufwendungen gelten zum Beispiel Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an 17 in der Fassung vom 30.10.97 (BGBl. S. 2678) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Haushaltbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076) 18 §§ 10 Abs. 5 Nr. 3 i. V. m. 52 Abs. 24 S. 5 EStG - 9 - Bau- und Wohnungsgenossenschaften oder auch langfristige Sparverträge, wenn die eingezahlten Sparbeiträge für Bau oder Erwerb von Wohneigentum genutzt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Sparbeiträge vor Ablauf von sieben Jahren nicht anderweitig als für Wohnzwecke genutzt werden (Ausnahmen: Todesfall und Arbeitslosigkeit ). 2.3. Eigenheimzulage Die Eigenheimzulage ist für Neufälle ab dem Jahr 2006 abgeschafft worden (Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage19). Als Ausgleich für diesen Wegfall will die derzeitige Regierungskoalition in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren erreichen, dass das selbst genutzte Wohneigentum ab dem Jahr 2007 besser in die geförderte private Altersvorsorge integriert wird. Nur sofern der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen, obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist, gilt noch die alte Förderung des Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)20. Danach waren Herstellung, Anschaffung und Erweiterung einer im Inland eigen genutzten Wohnung begünstigt. Seit dem 1.1.2004 betrugen die Einkommensgrenzen in der Summe zweier Jahre 70.000 € für Alleinstehende und 140.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten, zuzüglich 30.000 € für jedes Kind. Über einen Förderzeitraum von acht Jahren betrug die Zulage pro Jahr 1 % der Anschaffungsoder Herstellungskosten, höchstens 1.250 €, zuzüglich 800 € pro Kind. Ausgelaufen ist auch die bisherige Förderung der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen, die gem. § 17 EigZulG mit 3 % der Anschaffungskosten, höchstens 1.200 €, und einer Kinderzulage von 250 € pro Jahr unterstützt wurde. 2.4. Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer Gem. § 19a Abs. 1 EStG ist der Vorteil aus dem Erwerb von verbilligten Beteiligungen (z.B. Belegschaftsaktien) steuerfrei, soweit er die Hälfte des Beteiligungswertes und maximal 135 € im Jahr nicht übersteigt. 19 Gesetz vom 22.12.2005, BGBl. I S. 3680 20 Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1783) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Haushaltbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076 - 10 - 2.5. Sonderausgabenabzug beim Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung Die individuelle Belastung durch Beitragszahlungen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (auch so genannten „Rürup-Rente“) sieht der Gesetzgeber als förderungswürdige Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an (Basisversorgung im Alter). Die Versicherungsbeiträge sind daher gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen, lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente ), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. Für den Sonderausgabenabzug der Beiträge zu einer „Rürup-Rente“ gelten jedoch bestimmte Höchstbeträge. Die abzugsfähigen Aufwendungen betrugen im Jahr 2005 60 % der Gesamtaufwendungen. Der in 2005 maßgebende Höchstbetrag lag somit bei 12.000 € (20.000 € x 60 %) beziehungsweise 24.000 € für Ehegatten. Der Prozentsatz steigt ab dem Jahr 2006 jährlich um zwei Prozentpunkte bis er im Jahr 2025 im Ergebnis den Höchstbetrag von 20.000 € bzw. 40.000 € (= 100 %) erreicht haben wird. Der Höchstbetrag ist gegebenenfalls noch um einen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gestellten Arbeitgeberanteil bzw. bei Beamten um einen gesetzlich unterstellten, fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Zudem ist nach § 10 Abs. 4a EStG in einer Übergangszeit zwischen 2005 und 2019 eine Günstigerprüfung vorzunehmen. Geprüft wird dabei, ob es günstiger ist, für die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen die oben genannten Beträge (beginnend mit 12.000/24.000 € ab 2005) oder die sich nach der bisherigen Höchstbetragsrechnung des § 10 Absatz 3 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung ergebenden Beträge21 als Sonderausgaben abzuziehen. Die Besteuerung der „Rürup-Rente“ richtet sich – wie die Besteuerung der gesetzlichen Rente, der Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Rente aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen – nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. In Anlehnung an die Übergangszeit beim Sonderausgabenabzug für die geleisteten Beiträge, wird auch die Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente angepasst. Ist 2005 das Jahr des Rentenbeginns, so beträgt 21 Im Rahmen der Höchstbetragsrechnung wird der Vorwegabzug dabei von bisher 3068/6136 € ab dem Jahr 2011 bis zum Jahr 2019 abgeschmolzen. - 11 - der zu versteuernde Anteil der Rente 50 %. In den darauf folgenden 15 Jahren steigt dieser Besteuerungsanteil um jeweils zwei Prozentpunkte, so dass bei Rentenbeginn im Jahr 2020 bereits 80 % der Rente versteuert werden müssen. Danach steigt der steuerpflichtige Teil der Rente um jeweils einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind dann 100 % der Rente zu versteuern. 2.6. Staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge Neben dem Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG kann nach dem Altersvermögensgesetz seit dem 1.1.2002 die gesetzliche Rente durch eine freiwillige zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge (sog. „Riester-Rente“) ergänzt werden. Damit soll die langfristig absehbare Absenkung des Rentenniveaus kompensiert werden. Zum begünstigten Personenkreis gehören in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer, Lohnersatzleistungsempfänger und auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sowie Beamte und Empfänger von Amtsbezügen , die der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 bis 3 EStG unterliegen sowie, mittelbar begünstigt, deren Ehegatten. Entsprechend der Vorgaben der §§ 79 ff EStG kann der Beitragzahler je nach Günstigkeit entweder für seine Versicherungsbeiträge eine Zulage erhalten (Grund- plus Kinderzulage) oder sie als Sonderausgaben (§ 10a Abs. 2 EStG) von den zu versteuernden Einkünften absetzen. Bis zum Jahr 2008 gilt eine stufenweise Übergangsregelung, die den förderungsfähigen Altersvorsorgeaufwand nach oben, den mindestens zu tragenden Altersvorsorgebeitrag in Abhängigkeit vom Einkommen nach unten und die Höhe der Zulagen festlegt. Jahr Altersvorsorgeaufwand Mindestbeitrag vom Einkommen Grundzulage Kinderzulage 2002 + 2003 bis zu 525 € 1 % 38 € 46 € 2004 + 2005 bis zu 1050 € 2 % 76 € 92 € 2006 + 2007 bis zu 1575 € 3 % 114 € 138 € ab 2008 bis zu 2100 € 4 % 154 € 185 € Zudem gelten nach Anzahl der Kinder gestaffelte Sockelbeträge zwischen 60 und 90 €, die auch dann eingezahlt werden müssen, wenn die o. g. Zulagen bereits den geforderten Altersvorsorgeaufwand abdecken. - 12 - Als für diese ergänzende Alterssicherung zugelassene Anlageformen werden gefördert: Investment- und Banksparpläne, private Rentenversicherungen sowie die betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Die Anlageformen müssen gewisse qualitative Mindestanforderungen und Sicherheitskriterien erfüllen. Auch die Auszahlungsbedingungen sind reglementiert.22 2.7. Kapitallebensversicherungen Durch das Alterseinkünftegesetz wurden kapitalbildende Lebensversicherungen steuersystematisch als übliche Art der Vermögensbildung eingeordnet, da sie typischerweise nicht ausschließlich für die Altersvorsorge, sondern häufig als frei verfügbare Kapitalanlagen genutzt werden. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, unterliegen die Erträge – wie bei anderen Kapitalanlageprodukten – grundsätzlich der vollen Besteuerung. Soweit die Altersvorsorge im Vordergrund steht, d. h. wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt und der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat, werden die Erträge von Kapitallebensversicherungen auch künftig begünstigt, nämlich nur zur Hälfte besteuert. Für Altverträge – also Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden – gilt noch die frühere Regelung weiter, das heißt bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist der Sonderausgabenabzug gem. § 10 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung weiterhin möglich und die Zinserträge bleiben nach Ablauf einer zwölfjährigen Laufzeit steuerfrei. 2.8. Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen Gemäß § 40b EStG kann der Arbeitgeber einen Teil des Arbeitslohns anstelle der Auszahlung an den Arbeitnehmer zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in eine Pensionskasse einzahlen. Die Lohnsteuer die eigentlich für diesen Arbeitslohnanteil abzuführen wäre, wird mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % erhoben, soweit die Zuwendung 1.752 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Durch die Einzahlungen des Arbeitgebers in eine Direktversicherung oder Pensionskasse kann damit ein Pensionsanspruch erworben und gleichzeitig die tarifliche Einkommensteuer von Arbeitnehmern vorteilhaft gemindert werden, wenn deren persönlicher Grenzsteuersatz über 20 % liegt. 22 Details: WITT (2005) - 13 - 2.9. Freibetrag bei Kapitaleinkünften („Sparerfreibetrag“) Gem. § 20 Abs. 4 EStG kann ein Betrag bis zur Höhe von 1.370 € (Zusammenveranlagte bis 2.740 €) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. 3. Finanzieller Umfang der Förderung Die Mittel für die Wohnungsbauprämie stellt der Bund zur Verfügung. An der Finanzierung der Eigenheimzulage und der Arbeitnehmer-Sparzulage sind, wie auch bei allen Förderungsformen der Vermögensbildung über Regelungen im Einkommensteuerrecht, Bund, Länder und Gemeinden entsprechend ihres Anteils an den Einnahmen aus der Einkommensteuer beteiligt (2004: Bund 42,5 %, Länder 42,5 %, Gemeinden 15 %). Aufwendungen des Bundes und der Länder für die Sparförderung im Jahr 2004 (in Mio. €) Bund insgesamt Arbeitnehmersparzulage (§ 13 des 5.VermBG) 76 178 Wohnungsbauprämie (§ 3 WoPG) 500* 500* Eigenheimzulage (§ 9 Abs. 2 EigZulG)) 3.219 7.574 Kinderzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG) 1.597 3.757 Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG) 19 41 Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Lebensversicherung ohne reine Risikolebensversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 940 2.200 Steuerliche Regelungen zur privaten Altersvorsorge und zur betrieblichen Altersversorgung (§ 10a EStG) 1.400 3.300 Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40b EStG) 419 985 Freibetrag bei Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 4 EStG) 1.360 3.200 *geschätzt Quelle: 19. Subventionsbericht, BT-Drs. 15/1635 - 14 - 4. Zusammenfassung Die historische Entwicklung der Sparförderung spiegelt die jeweiligen Politikschwerpunkte wider. Nach dem Ausgleich der akuten Schäden des 2. Weltkrieges war zunächst der Wiederaufbau zu unterstützen und die Wohnraumversorgung der Bevölkerung zu verbessern. In den sich anschließenden Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs in Deutschland sollten auch die Arbeitnehmer an der Entwicklung der Unternehmenswerte und des Kapitalvermögens teilhaben. Später war zudem das Ziel zu verfolgen, mit der Sparleistung die Kapitalversorgung der Wirtschaft zu verbessern. Hingegen ist heute das vorrangige Ziel staatlicher Sparförderung, die soziale Sicherung möglichst großer Teile der Bevölkerung durch den Aufbau einer privaten, selbst verantworteten kapitalgedeckten Altersvorsorge zu unterstützen. Nicht zuletzt spiegelt sich in den letzten Änderungen der Sparförderung die prekäre finanzielle Lage der öffentlichen Haushalte wider. - 15 - 5. Literaturverzeichnis BMF (2003). Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen, Monatsbericht 03.2003, S. 63 BOHNET, Armin, Dr. (1999). Finanzwissenschaft: Grundlagen staatlicher Verteilungspolitik , R.Oldenbourg Verlag München Wien, 2. Auflage ERBE, Rainer (1999). Vermögensbildungspolitik in der Bundesrepublik: eine Bilanz , Wirtschaftsdienst 1999/IV, S. 421 GERARD, SCHÄFER, GÖBEL (2001). Kommentar zur staatlichen Sparförderung und Vermögensbildung, Erich Schmidt Verlag, 9. Auflage HESSE, Wolf-Ekkehard (2001). Die Weichenstellung für die neue Vermögenspolitik in den achtziger Jahren, Kreditwesen 24/2001, S. 37 Institut der deutschen Wirtschaft Köln (2003). Sparen in Deutschland und den USA, iw-trends 3/2003 [abgerufen am 27.1.06 unter: http://www.iwkoeln.de/data/pdf/content/trends03-03-4.pdf] WELLISCH, Dietmar, Prof. Dr. (2000). Altersvorsorge durch Vermögensaufbau – ist die deutsche Sparförderung geeignet?, Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Gütersloh November 2000 [abgerufen am 25.1.2006 unter: http://www.reformmonitor.org/pdf-documents/Sparfoerderung_1.pdf ] WITT, Karsten (2005). Ergänzende Altersvorsorge – Möglichkeiten und steuerliche Aspekte, Wissenschaftlichen Dienste, WF IV G – 005/05 19. Subventionsbericht - Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen gemäß § 12 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) für die Jahre 2001 bis 2004, BT-Drs. 15/1635