© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 013/19 Einzelfragen zu § 321 Versicherungsaufsichtsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 013/19 Seite 2 Einzelfragen zu § 321 Versicherungsaufsichtsgesetz Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 013/19 Abschluss der Arbeit: 8. Februar 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 013/19 Seite 3 1. Wie und wo ist die Formulierung „geringere wirtschaftliche Bedeutung“ aus § 321 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) definiert? Über den unbestimmten Rechtsbegriff „geringere wirtschaftliche Bedeutung“ haben sich der Bundesminister der Finanzen und die zuständigen Behörden der Länder und das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verständigt. Das Ergebnis ist in einer internen Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen festgehalten.1 Danach handelt es sich um „‚Unternehmen, die das Versicherungswesen wirtschaftlich nicht entscheidend beeinflussen können und die keine Wagnisse decken, die einer einheitlichen Überwachung durch das BAV bedürfen‘. Darunter fallen Pensions- und Sterbekassen, deren Jahresprämieneinnahmen 500.000 EUR und deren Bilanzsumme sechs Mio. EUR nicht übersteigen, bzw. Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Vereins i. S. v. § 211, deren Jahresprämieneinnahmen 500.000 EUR nicht übersteigen.“2 2. Wie und wo ist die Formulierung „größere wirtschaftliche Bedeutung“ aus § 321 Abs. 2 VAG definiert? Für den unbestimmten Rechtsbegriff „größere wirtschaftliche Bedeutung“ existiert keine entsprechende Richtlinie. Zwischen dem Begriff „größere wirtschaftliche Bedeutung“ und der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung nach Abs. 1 „wird man sich einen breiten Bereich von Unternehmen mit mittlerer wirtschaftlicher Bedeutung vorzustellen haben.“3 3. Kann oder muss die Aufsicht unter den in § 321 VAG genannten Bedingungen übertragen werden? Die Aufsicht muss unter den in § 321 genannten Bedingungen nicht übertragen werden. Beide Absätze des § 321 VAG regeln lediglich eine Möglichkeit, die Aufsichtskompetenz zu übertragen .4 1 Interne Richtlinie zur Abgrenzung des Begriffs „private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung“ und des Begriffs „Aufsicht“ im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAG) vom 10. November 1998, in: Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (VerBAV) 1999, Seite 4. 2 Schöps, Stephan: § 321 VAG, Seite 1845f, Randnummer 7, in: Prölss, Erich R.; Dreher, Meinrad: Versicherungsaufsichtsgesetz mit Nebengesetzen, 13. Auflage 2018. 3 Laars, Reinhard; Both, David: § 321 VAG, Randnummer 4, in: NomosBundesrecht, Versicherungsaufsichtsgesetz , 4. Online-Auflage 2017. 4 Schöps, Stephan: § 321 VAG, Seite 1845f, Randnummer 2, in: Prölss, Erich R.; Dreher, Meinrad: Versicherungsaufsichtsgesetz mit Nebengesetzen, 13. Auflage 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 013/19 Seite 4 4. Wie wird darüber entschieden, ob eine Übertragung der Aufsicht erfolgt? Abs. 1 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass die Bundesanstalt die Aufsichtskompetenz über ein Versicherungsunternehmen mit geringerer wirtschaftlicher Bedeutung an eine Landesaufsichtsbehörde abgeben möchte. Nach Abs. 1 muss die Bundesanstalt einen Antrag beim Bundesministerium der Finanzen stellen. Eine Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der Bundesanstalt besteht dabei nicht. Das Bundesministerium der Finanzen kann anschließend mit Zustimmung der Landesaufsichtsbehörde die Aufsichtskompetenz an diese übertragen. Abs. 2 regelt die Rückübertragung der Aufsichtskompetenz von einer Landesaufsichtsbehörde auf die Bundesanstalt, insbesondere, wenn das Versicherungsunternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt hat. Für diesen Fall ist weder ein Antrag der Bundesanstalt noch die Zustimmung der Landesaufsichtsbehörde notwendig, sondern darüber entscheidet allein das Bundesministerium der Finanzen. Für die Entscheidung der Aufsichtsübertragung dürften neben der Veränderung der wirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungsunternehmen auch andere Gründe maßgeblich sein.5 * * * 5 Schöps, Stephan: § 321 VAG, Seite 1845f, Randnummern 13, 14, in: Prölss, Erich R.; Dreher, Meinrad: Versicherungsaufsichtsgesetz mit Nebengesetzen, 13. Auflage 2018.