© 2021 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 012/21 Gesetzliche Bestimmungen beim Bezug von Strom aus dem EU-Ausland durch Privatverbraucher Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 012/21 Seite 2 Gesetzliche Bestimmungen beim Bezug von Strom aus dem EU-Ausland durch Privatverbraucher Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 012/21 Abschluss der Arbeit: 10. Februar 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 012/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Vorbemerkung 4 3. Gesetzliche Bestimmungen 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 012/21 Seite 4 1. Fragestellung Es wird gefragt nach einer Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen beim Bezug von Strom aus dem EU-Ausland durch Privatverbraucher. 2. Vorbemerkung Verbraucher können seit 1998 den Stromanbieter mit dem Tarif auswählen, der für sie am preiswertesten oder zweckmäßigsten ist. Bei der Auswahl kann jeder Stromanbieter gewählt werden, unabhängig davon, ob er seinen Geschäftssitz in Deutschland, einem Land der Europäischen Union oder außerhalb davon hat.1 Gesetzliche bzw. untergesetzliche Bestimmungen dazu finden sich im Wesentlichen im Stromsteuergesetz (StromStG)2 sowie in der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)3. Handelt es sich um einen inländischen Stromlieferanten, ist dieser auch Steuerschuldner für die Stromsteuer. Er berechnet die Steuerhöhe und führt sie direkt an das Hauptzollamt ab. Der Letztverbraucher trägt die Stromsteuer jedoch indirekt, da sie ihm von seinem Versorger berechnet wird. Im Falle eines Versorgers mit Geschäftssitz im Ausland, muss der Privatverbraucher die Stromsteuer, die entsteht, wenn er als Letztverbraucher Strom im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnimmt (§ 7 StromStG), selbst entrichten. 3. Gesetzliche Bestimmungen Nach § 4 Abs. 1 StromStG benötigt derjenige eine Erlaubnis, der als Letztverbraucher Strom aus dem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will. Das Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland (§ 1 Abs. 1 StromStG). Die Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 StromStV vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 1 StromStV) zu beantragen. Örtlich zuständig ist danach das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Privatverbraucher seinen Wohnsitz hat. Im Vordruck sind Name, Wohnsitz, das Datum, zu dem die Erlaubnis erteilt werden soll, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld anzugeben. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt , gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen gem. § 4 Abs. 2 StromStG. Sie kann nach Abs. 3 von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Letztverbraucher erhalten eine schriftliche Erlaubnis, jedoch keinen Erlaubnisschein. Änderungen der nach § 2 StromStV angegebenen Verhältnisse müssen gem. § 4 Abs. 4 i. V. m. Abs. 8 StromStV unverzüglich schriftlich angezeigt werden, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 1 Zoll online - Beziehen von Strom, abgerufen am 5. Februar 2021. 2 StromStG.pdf (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 8. Februar 2021. 3 StromStV.pdf (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 8. Februar 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 012/21 Seite 5 Für Strom, für den die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner gem. § 8 Abs. 1 StromStG eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 5 StromStV schreibt die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor. Zurzeit beträgt die Steuer 20,50 Euro für eine Megawattstunde gemäß § 3 StromStG. Für die entstehende Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind (§ 8 Abs. 10 StromStG). Der Verbraucher kann zwischen monatlicher und jährlicher Steueranmeldung wählen, wobei bei Letzterer monatliche Vorauszahlungen zu leisten sind gem. § 8 Abs. 6 StromStG. Die Festsetzung der Vorauszahlungen , deren Höhe von der vom Steuerschuldner angegebenen voraussichtlich zu erwartenden Steuerschuld abhängig ist, erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid, § 6 Abs. 1 StromStV. Das Hauptzollamt kann gem. Abs. 3 auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten, wenn ihre Höhe monatlich nicht mehr als 200 Euro beträgt. Obwohl grundsätzlich zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen sind (§ 4 Abs. 2 StromStV), besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Hauptzollamt auf die Aufzeichnungen nach diesem Vordruck verzichtet und vereinfachte Aufzeichnungen oder ggf. belegmäßige Nachweise zulässt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Aus den eingereichten Unterlagen müssen der im Steuergebiet entnommene Strom sowie der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer erkennbar sein.4 Tatsächlich verzichtet das zuständige Hauptzollamt für erlaubnispflichtige Letztverbraucher (§ 4 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. StromStG) auf Aufzeichnungen nach diesen Vordrucken, wie den „Informationen zu den Aufzeichnungspflichten nach § 79 Abs. 2 Energiesteuer-Verordnung und § 4 Abs. 2 StromStV“ der Generalzolldirektion entnommen werden kann.5 *** 4 https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/C36F87E9E9D7868EA546/form/Hinweise.pdf, S. 7 f, abgerufen am 9. Februar 2021. 5 http://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Verbrauchsteuern/informationsschreiben .pdf?__blob=publicationFile&v=3#:~:text=Die%20verbrauchsteuerrechtlichen%20Aufzeichnungspflichten %20nach%20%C2%A7,und%20der%20Grundlagen%20ihrer%20Berechnung, abgerufen am 9. Februar 2021.